Was ein Schmuddelwetter, auch das Auto ist seit Tagen völlig verschmutzt. Gut, dass die Autowäsche in einer Anlage so komfortabel sein kann. Vorn dreckig rein, hinten sauber raus - super. Aber was ist das? Lack zerkratzt oder Spoiler abgerissen? Und nun?
Vereinfacht ausgedrückt: Geht der Schaden auf eine nicht ordnungsgemäße Anlage zurück oder auf fehlende Hinweise auf deren korrekte Benutzung, kann der Betreiber grundsätzlich haften müssen, so der ADAC. Aber das müssen Betroffene im Zweifel nachweisen können.
Das kann im Einzelfall schwierig werden. Also sollten so viele Beweise wie möglich gesammelt werden: Wer aus der Anlage fährt, kontrolliert sein Auto daher besser sofort genau auf etwaige Schäden. Diese sollten dem Betreiber umgehend gemeldet werden - bevor man das Gelände verlässt. Zwar ist das später auch noch möglich. Aber es werde dann schwieriger nachzuweisen, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist.
Am besten lässt man sich die Schäden vom Betreiber bestätigen
Idealerweise lässt man sich vom Betreiber der Anlage eine schriftliche Bestätigung geben. Ganz wichtig: «Das ist noch kein Schuldeingeständnis», sagt ADAC-Sprecher Alexander Schnaars. Sondern lediglich ein Protokoll - vergleichbar mit einem Unfallprotokoll, bei dem die Schäden notiert werden, aber noch keine Schuld festgehalten wird.
Aber: «Der Betreiber muss das nicht unterschreiben, wenn er das nicht möchte. Er kann dazu nicht gezwungen werden.» Man könne es aber auf jeden Fall versuchen und es ist dann zusätzlich quasi noch als Beweismittel hilfreich, sagt Alexander Schnaars.
Unverzichtbar sind detailreiche und aussagekräftige Fotos. Und man könnte sich auch noch um Zeugen kümmern. Vielleicht ist vor oder hinter einem jemand durch die Waschstraße gefahren, der ebenfalls Schäden bei sich festgestellt hat - etwa durch verunreinigte Bürsten.
Es kann schwierig werden zu seinem Recht zu kommen
Nach der Erfahrung des ADAC streiten Betreiber oft ab, dass gemeldete Schäden bei ihnen in der Anlage entstanden seien. Allerdings muss ein Betreiber für Schäden aufkommen, wenn Betroffene die Anlage gemäß der Betriebsanleitung genutzt haben, aber feststeht, dass der Schaden in der Anlage entstanden ist. Das muss der Betroffene aber beweisen können.
Auch ist Schadenersatz denkbar, wenn nicht mehr aufzuklärende Fehler der Waschanlage ursächlich waren und ein Fehlverhalten der Nutzer nicht infrage kommt. Meist haftet ein Betreiber aber nicht, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren könne. Das wiederum muss der Betreiber im Streitfall aber konkret nachweisen können.
BGH entscheidet aktuell gegen einen Betreiber
In einem aktuellen Urteil (Az.: VII ZR 39/24) stärkte der Bundesgerichtshof Verbraucherrechte. Hier musste ein Betreiber für einen abgerissenen Heckspoiler haften. In diesem Fall funktionierte die Waschanlage ordnungsgemäß und der Heckspoiler gehörte zur Serienausstattung des Autos.
Allerdings: Der Betreiber wiederum schloss hier nur «nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile» oder «nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile» wie etwa Spoiler aus. Das reichte nicht aus. So lag die Ursache für die Beschädigung des Autos allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagen-Betreibers, da es sich um ein Serienfahrzeug handelte.
Aber: «Das heißt nicht automatisch, dass man mit jedem serienmäßigen Auto in jede Waschanlage fahren kann», sagt Alexander Schnaars. Denn ein Betreiber kann gewisse Fahrzeuge von der Einfahrt in seine Anlage ausschließen, etwa übergroße Geländewagen. Aber er muss das explizit in seinen Geschäftsbedingungen klar und für Nutzer erkennbar ausschließen, so der ADAC-Sprecher.
Hilfe über einen Anwalt oder die Schlichtungsstelle des Bundes
Hilfe bei Streit gibt es entweder über anwaltliche Hilfe oder aber beim Zentrum für Schlichtung, auf das der ADAC hinweist. Hier werde kostenfrei versucht, eine Einigung zwischen den betroffenen Parteien zu ermöglichen.
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