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StVO-Novelle: Neue Fahrverbote wohl unwirksam: So wehren Sie sich

StVO-Novelle

Neue Fahrverbote wohl unwirksam: So wehren Sie sich

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    Die Regelungen der StVO-Novelle zu Fahrverboten sind wohl unwirksam. Wir geben einen Überblick darüber, was Autofahrer beachten müssen, wenn sie gegen Fahrverbote vorgehen wollen.
    Die Regelungen der StVO-Novelle zu Fahrverboten sind wohl unwirksam. Wir geben einen Überblick darüber, was Autofahrer beachten müssen, wenn sie gegen Fahrverbote vorgehen wollen. Foto: Frank Rumpenhorst, dpa (Symbolbild)

    Gegen kaum ein Gesetz gab es in den vergangenen Jahren so viel Widerstand wie gegen die Novelle der Straßenverkehrsordnung, die am 28. April 2020 in Kraft trat. Auch auf Betreiben des Bundesrates schafften es Verschärfungen bei Fahrverboten und Bußgeldern ins Gesetz, die von vielen Autofahrern und Automobilclubs als ungerecht empfunden werden. Doch nun sieht es so aus, als ob die Novelle der StVO in entscheidenden Punkten unwirksam sein könnte.

    Bei uns lesen Sie, was Autofahrer nun beachten müssen, wenn sie gegen Fahrverbote vorgehen wollen.

    Wieso ist die StVO-Novelle in Teilen ungültig?

    Nach Meinung vieler Experten, darunter den Juristen des ADAC, ist die Erweiterung des Regelfahrverbots nicht ausreichend legitimiert, weil in der Änderungsverordnung der StVO die sogenannte Ermächtigungsgrundlage nicht korrekt zitiert ist. Dieses Zitiergebot ist allerdings durch das Grundgesetz geschützt. Die Landesverkehrsminister sehen laut Spiegel ebenfalls Änderungsbedarf.

    Im Klartext bedeutet das: Während die zugrundeliegenden rechtlichen Regelungen für Verwarnungen und Bußgelder wohl korrekt wiedergegeben wurden, sind die neuen Fahrverbote nicht wirksam. Ein Bußgeld müssten Autofahrer dagegen wohl akzeptieren.

    Fahrverbote unwirksam? Welche Tatbestände der StVO-Novelle sind betroffen?

    Nach Ansicht des ADAC sind von dem Formfehler im Gesetz mehrere Tatbestände betroffen, aus denen sich nach den Maßgaben der StVO-Novelle ein Fahrverbot ergeben würde. Im Einzelnen sind das:

    Gefährliches Abbiegen

    • Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 21 und 30 km/h innerorts
    • Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 26 und 40 km/h außerorts
    • Nichtbilden der Rettungsgasse bei stockendem Verkehr
    • Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte
    • Gefährliches Abbiegen

    Allerdings können diese Tatbestände weiterhin geahndet werden - lediglich die Verhängung des Fahrverbots ist nach Meinung der Verkehrsexperten unzulässig.

    Wie können Autofahrer gegen Fahrverbote vorgehen?

    Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten oder ihren Führerschein bereits abgegeben haben, können aus Sicht des ADAC nun Einspruch einlegen und auf eine Änderung der rechtlichen Folgen hoffen. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:

    Bußgeldbescheid ist bereits zugestellt: Ist die 14-tägige Einspruchsfrist gegen den Bescheid noch nicht abgelaufen, sollten Betroffene Einspruch einlegen. Die ADAC-Experten empfehlen zudem, auf "Änderung der Rechtsfolgen" zu pochen.

    Bußgeldbescheid ist bereits rechtskräftig: Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten worden ist, sollten Betroffene bei der Bußgeldstelle einen sogenannten Vollstreckungsaufschub beantragen.

    Fahrverbot wurde bereits angetreten: Der ADAC empfiehlt, ein Gnadenverfahren anzustrengen und so die Aufhebung der Entscheidung und die Herausgabe des Führerscheins zu erwirken. Allerdings dauern Gnadenverfahren häufig zu lange, um noch innerhalb des Verbots zum Erfolg zu kommen.

    Wie werden Verstöße bis zur Klärung geahndet?

    Noch ist unklar, wie die Länder auf die rechtliche Unsicherheit reagieren. Das Saarland nahm am Donnerstag als erstes Bundesland die Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums an - und kehrt damit zum alten, bis 27. April gültigen Bußgeldkatalog zurück. Auch Niedersachsen und Bayern arbeiten wieder mit der alten Regelung. Dagegen wollen die Grünen, die in zahlreichen Landesregierungen sitzen, an den Regelungen festhalten.

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