Die neue Rundfunk-Haushaltsabgabe ab 1. Januar wirft viele Fragen auf. Wir wollen nachfolgend die wichtigsten beantworten.
Wie viel muss ich für meinen Haushalt zahlen?
Künftig gilt die Formel: „Eine Wohnung – ein Beitrag“. Egal ob Pärchen, Großfamilie oder Vierer-WG – nur einer zahlt. Allerdings werden immer 17,98 Euro fällig. Einen ermäßigten Satz für Leute ohne Fernseher gibt es nicht mehr. Ausnahmen gibt es nur für sehr arme Leute, BAföG-Empfänger und einen Teil der behinderten Menschen (siehe unten im Text). Die Sender beteuern, dass sich für 90 Prozent der Bürger nichts ändere.
Was ist mit der Zweitwohnung?
Für eine Zweitwohnung ist ein eigener Rundfunkbeitrag fällig.
Wie viel muss man für das Auto zahlen?
Nichts, sofern man es privat nutzt. Das ist mit dem Haushaltsbeitrag schon abgegolten. Anders verhält es sich mit Dienstwagen: Zahlt der Besitzer für ein Büro, kostet das erste Dienstfahrzeug nichts. Für jedes weitere Auto fallen 5,99 Euro an. Bei mehreren Betriebsstätten ist jeweils ein Wagen beitragsfrei.
Womit müssen Firmen rechnen?
Die Höhe des Beitrags für Firmen, Verbände und Institutionen richtet sich nach der Anzahl der Niederlassungen, Beschäftigten und Dienstwagen. Der kleinste Beitrag sind 5,99 Euro für Mittelständler mit bis zu acht Mitarbeitern. Große Unternehmen müssen mehr zahlen als kleine. Für Schulen, Universitäten, Polizei, Feuerwehren oder Jugendheime gelten Ausnahmen. Sie zahlen maximal einen Beitrag pro Niederlassung.
Was gilt für Selbstständige und Freiberufler?
„Wer als Selbstständiger oder Freiberufler seinen Arbeitsplatz in einer Privatwohnung eingerichtet hat, für die bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird, muss dafür keinen weiteren Beitrag leisten“, teilen die Sender mit. Es fällt aber der Beitrag für betrieblich genutzte Fahrzeuge an: monatlich 5,99 Euro pro Auto.
Wozu eigentlich diese Reform, die bei vielen Bürgern auf Kritik stößt?
Die öffentlich-rechtlichen Sender berufen sich auf den Fortschritt der Technik. Mit Computer und Smartphones könnten die Bürger alle Programme genauso verfolgen. Deswegen sei das klassische Gebührensystem veraltet. Das neue Modell soll das System gerechter, transparenter und einfacher – und die unbeliebten GEZ-Fahnder überflüssig – machen. Da jeder Haushalt erst einmal herangezogen wird, entfällt für die Sender sehr viel Aufwand.
Bringt die Reform den Sendern mehr Geld?
Nein, beteuern zumindest die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Und schränken auf ihrer Website zugleich ein: „Tatsächliche Mehr- oder Mindereinnahmen durch das neue Finanzierungsmodell lassen sich erst ermitteln, wenn diese weitreichende Reform umgesetzt ist.“
Details zu den Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Mitbewohner und weitere Familienmitglieder
Wenn in einem Haushalt einer der Bewohner die Rundfunkabgabe zahlt, brauchen die übrigen nichts zu berappen.
Empfänger von Sozialleistungen
Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), Grundsicherung, Pflegegeld, Sozialhilfe oder von Leistungen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werden bei Vorlage entsprechender Nachweise vom Rundfunkbeitrag ausgenommen. Junge Menschen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen und nicht bei den Eltern leben, müssen auch nicht zahlen.
Behinderte Menschen
Blinde und Gehörlose sind nicht mehr generell befreit. Im Gegenzug wollen die Öffentlich-Rechtlichen ihnen mehr Service anbieten, also mehr Untertitel und Hörfilme. Nur taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe müssen auch künftig nicht zahlen. Leute, die gehörlos sind oder eine schwere Sehbehinderung (mindestens 60 Prozent) haben, bekommen immerhin Ermäßigung. Sie zahlen 5,99 Euro pro Monat. Der Rabatt gilt auch für Menschen, deren Behinderung mindestens 80 Prozent beträgt.
Härtefälle
Wer keine Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte haarscharf die Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags, also 17,98 Euro, ist. rup/dpa