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Waschanlage - Schaden: Auto beschädigt? Diese Rechte haben Sie

Ratgeber

Auto in der Waschanlage beschädigt? Diese Rechte haben Sie

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    In der Waschanlage möchten Kunden vor allem, dass ihr Auto sauber wird. Aber was ist zu tun, wenn es bei der Wäsche Kratzer bekommt?
    In der Waschanlage möchten Kunden vor allem, dass ihr Auto sauber wird. Aber was ist zu tun, wenn es bei der Wäsche Kratzer bekommt? Foto: Armin Weigel, dpa

    Der Außenspiegel ist beschädigt, die eben noch gerade in die Luft ragende Antenne hat einen Knick, den Lack auf der Motorhaube zieren Kratzer. Eigentlich sollte der Wagen doch aussehen wie neu, wenn er aus der Waschanlage kommt. Doch was tun, wenn das Auto bei der Wäsche beschädigt wird? Rechtsexperten des ADAC geben Tipps, wie sich Streit vermeiden lässt.

    Wer haftet bei Schäden wie Kratzern im Lack?

    Den ADAC-Rechtsexperten zufolge hat der Betreiber der Waschanlage zu haften, wenn ein Schaden trotz ordnungsgemäßer Nutzung nachweislich in der Anlage entstanden ist. Bei Kratzern im Lack, die durch die Reinigungsbürsten entstanden sind, muss in der Regel der Betreiber für die Kosten aufkommen. Denn er muss darauf achten, dass sich in den Bürsten keine Gegenstände verfangen, die Schaden anrichten können. Die Bürsten nach jedem Fahrzeug zu kontrollieren, sei Waschanlagenbetreibern jedoch nicht zuzumuten, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2013.

    Wie sieht es bei abgeknickten Antennen oder abgerissenen Spiegeln aus?

    Auch hier haftet der Betreiber, wenn der Schaden nachweislich in der Waschanlage entstanden ist. Nach Aussage des ADAC muss gleichzeitig aber auch der Kunde "die erforderliche Sorgfalt" bei der Benutzung der Anlage an den Tag legen. Darunter fällt zum Beispiel, Sicherungs- und Warnhinweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Altenburg aus dem Jahr 2001 kann der Kunde in bestimmten Fällen dennoch Schadenersatz verlangen: Im damaligen Fall stand auf einem Schild der Hinweis "Antenne einschieben oder abnehmen". Das war bei der diebstahlgesicherten Antenne am Wagen des Kunden aber nicht möglich. Der Betreiber wäre verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen und ihm von der Benutzung der Anlage abzuraten.

    Das heißt, der Anlagenbetreiber muss Kunden auf jede Gefahr hinweisen?

    Den Rechtsexperten des ADAC zufolge muss der Betreiber nicht explizit darauf hinweisen, dass die Scheibenwischer in Ruheposition stehen und die Fenster geschlossen sein müssen. Der Betreiber muss jedoch Fahrzeuge zurückweisen, bei denen aufgrund besonderer augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschanlage zu Schäden führen kann. Gleichzeitig muss auch der Kunde auf besondere Umstände aufmerksam machen, die Schäden begünstigen könnten, wie beispielsweise ein Reserverad an der Hecktür.

    Dem Kunden zufolge ist ein Schaden in der Waschanlage entstanden, der Betreiber hält das für unmöglich. Wer ist in der Beweispflicht?

    Nach Darstellung des ADAC muss der Kunde beweisen, dass ein Schaden in der Anlage entstanden ist, zum Beispiel mithilfe eines Sachverständigen. Außerdem muss ein Fehlverhalten des Kunden ausgeschlossen sein. Andernfalls haftet der Betreiber nicht. Haftungsbeschränkungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen stoßen rechtlich immer wieder auf Kritik und müssen nicht zwingend wirksam sein, erklären die Experten des ADAC.

    Falls es doch soweit kommt: Was ist im Schadensfall zu tun?

    Grundsätzlich ist es sinnvoll, das Fahrzeug noch auf dem Gelände der Waschanlage zu kontrollieren, so die Empfehlung des ADAC. Kunden sollten Schäden sofort dem Betreiber melden und sich diese aus Beweisgründen schriftlich bestätigen lassen.

    Und wenn Sie den Schaden erst bemerken, wenn Sie wieder zu Hause sind?

    Manche Waschanlagenbetreiber legen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass ein Schaden vor Verlassen des Geländes gemeldet werden muss. Ob eine solche Klausel wirksam ist, legen Gerichte laut ADAC jedoch unterschiedlich aus. Ersatzansprüche können auch noch nach dem Verlassen des Geländes erhoben werden, der Kunde muss dann jedoch nachweisen, dass der Schaden tatsächlich in der Waschanlage entstanden ist. Das kann schwierig werden – denn wenn der Kunde das Gelände verlassen hat, kann der Waschanlagenbetreiber entgegnen, dass der Schaden auch bei einer weiteren Wäsche oder durch andere Ursachen entstanden sein kann.

    Hinweis der Redaktion: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Beitrag aus unserem Online-Archiv.

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