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Wann muss ich für einen Rettungseinsatz zahlen?

Geld und Finanzen

Wann muss ich für einen Rettungseinsatz zahlen?

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    Ein Rettungswagen ist mit Blaulicht im Einsatz.
    Ein Rettungswagen ist mit Blaulicht im Einsatz. Foto: Jens Büttner, dpa-Zentralbild (Symbolbild)

    Ein Unfall mit dem Fahrrad, dem Auto, beim Wandern oder ein medizinischer Notfall kann jeden treffen. Dann muss nicht selten ein Krankenwagen, der Notarzt, die Feuerwehr oder gar die Bergrettung gerufen werden, um sich selbst oder anderen Menschen zu helfen. Allerdings wissen viele Menschen nicht, wer die Kosten für einen Rettungseinsatz überhaupt übernimmt - und vor allem, wann man diesen selbst zahlen muss.

    Auch bei einem Krankentransport ist die Frage nicht so einfach zu beantworten. Ob die Kasse in diesem Fall zahlt, hängt von einem Transportschein ab.

    Wie viel kostet ein Rettungseinsatz?

    Vorweg: Wie viel ein Rettungseinsatz kostet, hängt immer davon ab, um was für einen Einsatz es sich handelt und wie groß auch das Aufgebot ist, dass zur Rettung herbeigerufen wird. Eine pauschale Kostenhöhe gibt es für einen Rettungseinsatz also nicht. Allerdings kann ein solcher Einsatz schnell teuer werden, wenn beispielsweise auch ein Rettungshubschrauber im Spiel ist. Laut Angaben des ADAC Bayern kostet ein solcher Einsatz durchschnittlich 1000 bis 1500 Euro. Abgerechnet wird hier nach Flugminuten.

    Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass bei einem Einsatz schnell einmal mehrere Tausend Euro an Kosten entstehen können, wie bei einem Notruf in Bayern, wenn Notarzt, Technisches Hilfswerk, Feuerwehr und Co. auch noch zeitgleich zu einem Einsatz anrücken müssen.

    Wer übernimmt die Kosten bei einem Rettungseinsatz?

    Doch wer zahlt den Rettungseinsatz nun und trägt diese teils horrenden Kosten? Grundsätzlich gilt: Mit dem Absetzen eines Notrufs und dem Eintreffen des Rettungsdienstes wird ein Transport- und Behandlungsvertrag eingegangen. Der Rettungsdienst hat die Pflicht, die Unfallstelle zu sichern und das Unfallopfer zu bergen und zu transportieren. Im Gegenzug muss der Verunfallte laut der Deutsche Rechtsschutz Versicherungs AG (DEURAG) den Rettungseinsatz bezahlen.

    In der Regel kommen allerdings die Versicherer, also die Unfall- oder Krankenversicherungen für die Kosten auf. Geregelt ist dies in § 60 SGB V, in dem der Anspruch auf Übernahme der Notruf-Kosten verankert ist.

    Jedoch muss gerade beim Einsatz eines Krankenwagens, dies wird in einem Bericht des SWR deutlich, eine medizinische Notwendigkeit vorliegen, damit der Einsatz auch von der Krankenversicherung übernommen werden kann. Dies bescheinigt dann der Notarzt oder der behandelnde Arzt.

    Auch ein Feuerwehr-Einsatz wird in der Regel von der Krankenkasse oder der Krankenversicherung übernommen, wenn sie anrückt, um einer ihrer Kernaufgaben nachzukommen. Zu diesen zählen Löschen von Bränden und das Hilfeleisten in lebensbedrohlichen Lagen für Mensch und Tier.

    Ob die Kosten für einen Rettungseinsatz übernommen werden, hängt im Wesentlichen von diesen Punkten ab:

    1. Echter Notfall oder angenommene Notsituation: Wenn es sich um eine echte Rettung handelt oder der Anrufer von einer Notsituation ausgehen musste, übernimmt die Allgemeinheit die Kosten. Bei medizinischen Notfällen entscheidet die Rettungsleitstelle. In solchen Fällen zahlt die Krankenkasse.
    2. Fahrlässig selbst verschuldete Rettung: Bei fahrlässig selbst verschuldeten Rettungseinsätzen, wie z.B. wenn man sich bei einer Bergwanderung verirrt, wird der Einsatz nur erstattet, wenn man eine entsprechende Zusatzversicherung hat. Bei Verletzungen übernimmt jedoch wieder die Krankenkasse die Kosten für Transport und Notfallbehandlung.
    3. Mutwilliges Handeln: Bei mutwilligem Handeln, wie z.B. einem falschen Notruf, muss der Anrufer die Kosten tragen.
    4. Gefahrerhöhung ohne Meldung: Wenn Sie als Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vornehmen, die die Wahrscheinlichkeit eines Schadens erhöht, und dies nicht dem Versicherer melden. Zum Beispiel, wenn Sie riskante Aktivitäten ausüben und dies nicht in Ihrem Versicherungsvertrag angegeben haben. Die Versicherung kann in einem solchen Fall die Leistung kürzen oder komplett streichen.
    5. Verstoß gegen Obliegenheiten: Wenn Sie als Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) aus Ihrem Versicherungsvertrag verletzen, z.B. durch falsche Angaben oder das Unterlassen von wichtigen Informationen, kann es laut dem Portal "dieversicherer.de" passieren, dass der Versicherer im Versicherungsfall nicht zahlt.

    Laut dem Portal bussgeldrechner.org werden Rettungskosten allerdings immer nur in der Höhe der jeweils festgelegten Versicherungssumme getragen. Wie hoch diese ist, lässt sich der Versicherungspolice entnehmen. Tritt ein besonderes teurer Fall ein, bei dem die Versicherungssumme unterhalb der entstandenen Rettungskosten liegt, besteht eine sogenannte Unterversicherung. In diesem Fall kann die Leistung der für die Rettung angefallenen Kosten vom Versicherer gekürzt werden und der Versicherte muss einen Teil der Rettungskosten selbst tragen.

    Übrigens: Wer seine Krankenkasse regelmäßig wechselt, kann manchmal bares Geld sparen. Dabei gibt es aber einiges zu beachten. Hat Ihre Krankenkasse einen Antrag abgelehnt, müssen Sie übrigens nicht tatenlos zusehen, sondern können Widerspruch einreichen.

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