Der Winter bricht über Bayern herein. Besonders im Süden hat der Deutsche Wetterdienst Schneefall vorhergesagt und sogar vor Unwettern gewarnt. Das betrifft Autofahrer besonders. Für Winter- und Allwetterreifen wurden kürzlich die Regeln verschärft. Welche Reifen sind also diesen Winter noch ohne Bedenken einsetzbar?
Winterreifen: Neues „Alpine-Symbol“ gilt seit Oktober 2024
In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass die Reifen nicht zu einem bestimmten Datum gewechselt werden müssen, sondern dann, wenn winterliche Bedingungen herrschen. Laut Straßenverkehrsordnung bedeutet das „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“.
Wer zu solchen Bedingungen unterwegs ist, der muss seit Oktober das sogenannte „Alpine-Symbol“ auf seinem Reifen haben, wie der ADAC mitteilt. Dabei handelt es sich um eine Schneeflocke, die innerhalb eines Berggipfels abgebildet ist. Die neue Regel gilt auch für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen.
Welches Bußgeld droht, wenn Reifen kein „Alpine-Symbol“ haben?
Bereits seit 1. Januar 2018 müssen alle neu produzierten Reifen dieses Symbol tragen, damit sie als wintertauglich anerkannt werden. Allein die „M+S“-Kennzeichnung reicht seit Oktober nicht mehr aus. Die Reifen müssen außerdem eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter vorweisen. Der ADAC empfiehlt hier allerdings mindestens vier Millimeter. Diese Bedingungen gelten sowohl für Winterreifen als auch für Allwetterreifen. Letztere seien immer gefragter, so der ADAC. Der Anteil unter allen verkauften Pkw-Reifen sei zwischenzeitlich auf mehr als 15 Prozent gestiegen.
Sollte jemand Reifen montiert haben, die vor 2018 gefertigt wurden, sollte er diese schnellstens gegen neue Modelle austauschen. Denn es drohen Bußgelder. Wer mit der falschen Bereifung erwischt wird, zahlt laut ADAC 60 Euro. Wenn er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat, werden 80 Euro fällig, bei Gefährdung 100 Euro. Hinzu kommt in allen Fällen ein Punkt in Flensburg. Die Winterreifenpflicht gilt laut ADAC übrigens unter anderem nicht für Motorräder, Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft und motorisierte Rollstühle.
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