Fahrten in der Nacht, bei schlechtem Wetter oder im Herbst und Winter – Gründe für eine gute Beleuchtung am Fahrrad gibt es reichlich. Um die Unfallgefahr zu verringern, gibt es Regeln und Pflichten für die Fahrradbeleuchtung, die man kennen und beachten sollte. Andernfalls drohen Bußgelder. Ein Überblick, welche Regeln es gibt und wie hoch die Strafen bei Verstößen sein können.
Diese Beleuchtung am Fahrrad ist Pflicht: Scheinwerfer vorne und Fahrrad-Rücklicht hinten
Die sogenannten "lichttechnischen Einrichtungen" am Fahrrad werden in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt. Sie besagt laut ADAC:
- Vorne ist ein Scheinwerfer für weißes Abblendlicht Pflicht. Zusätzlich muss ein weißer Front-Reflektor angebracht sein, er kann auch in den Scheinwerfer integriert sein.
- Hinten am Fahrrad ist ein Rücklicht für rotes Licht und ein roter Rückstrahler Pflicht. Letzterer darf laut ADAC nicht dreieckig sein.
- Alle Komponenten müssen ein amtliches Prüfzeichen haben. Dieses besteht aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer. Das Leuchtmittel muss zudem der Bauart entsprechen.
Doch nicht nur vorn und hinten am Fahrrad ist Beleuchtung Pflicht. An den beiden Pedalen des Fahrrads sind jeweils zwei gelbe Rückstrahler, also Reflektoren, vorgesehen. Auch die Seiten von Vorder- und Hinterrad müssen beleuchtet sein. Dazu gibt es laut ADAC drei Möglichkeiten:
- zwei Speichenreflektoren, die um 180 Grad versetzt angebracht sind
- gänzlich weiß reflektierende oder mit Hülsen verkleidete Speichen
- weiß reflektierende, zusammenhängende Streifen an den Reifen
Neben Dynamos als Energiequelle sind auch Batterien erlaubt. Zudem dürfen die Leuchtmittel abnehmbar sein. Bei entsprechenden Lichtverhältnissen müssen sie rechtzeitig angebaut werden. Sie dürfen andere Verkehrsteilnehmer generell nicht blenden.
Diese Beleuchtung am Fahrrad ist Pflicht: Das gilt bei Anhängern und Co.
Auch der Fahrradanhänger muss gut sichtbar sein, damit er von Autofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern nicht übersehen werden kann. Ein verkehrssicherer Anhänger ist laut ADAC folgendermaßen beleuchtet:
- An der Front ist ein weißer Rückstrahler Pflicht, hinten sind Rückstrahler links und rechts notwendig.
- Bei Anhängern, die mehr als 60 Zentimeter breit sind, müssen vorn sowohl links als auch rechts weiße Rückstrahler angebracht werden. Dann ist ebenfalls ein rotes Rücklicht hinten links Pflicht. Letzteres gilt auch, wenn der Anhänger das Rücklicht des Fahrrads verdeckt, berichtet der ADFC.
- Bei Anhängern, die breiter als ein Meter sind, ist vorne links zusätzlich eine weiße Frontleuchte Pflicht.
- Die Verkehrssicherheit erhöhen zudem Rückstrahler in den Speichen.
- Auch Fahrtrichtungsanzeiger, also Blinker, sind an Anhängern erlaubt. Gleiches gilt für dreirädrige Lastenräder.
Wenn die Beleuchtung am Fahrrad fehlt: Diese Bußgelder drohen
Ist die Beleuchtung nicht ordnungsgemäß angebracht oder nicht funktionsfähig, drohen Bußgelder. Ist die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, kann es teuer werden. Diese Bußgelder gelten laut ADFC:
Tatbestand | Bußgeld (in Euro) | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung |
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 | 25 | 35 |
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 | 25 | 35 |
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80, 1 Punkt |