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Beleidigungen im Straßenverkehr: Wie hoch sind die Bußgelder? Liste

Bußgelder

Beleidigungen im Straßenverkehr: Beim Mittelfinger wird es richtig teuer

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    Beleidigungen im Straßenverkehr können teuer werden.
    Beleidigungen im Straßenverkehr können teuer werden. Foto: Jens Büttner, dpa (Symbolbild)

    Ärger im Straßenverkehr gibt es zuhauf. Doch für diejenigen, die ihren Frust an anderen Verkehrsteilnehmenden auslassen, kann es teuer werden. Welche Strafen bei Beleidigungen im Straßenverkehr drohen und was überhaupt als Beleidigung gilt. Eine Übersicht.

    Was zählt als Beleidigung im Straßenverkehr?

    Die Beleidigungen im Straßenverkehr werden im ersten Paragraphen der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dort heißt es: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." (§ 1, Absatz 1 StVO)

    Eine Beleidigung im Straßenverkehr stellt jedoch eine Straftat dar und keine Ordnungswidrigkeit. Deshalb wird diese im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. In § 185 StGB heißt es dazu: "Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Beleidigungen im Straßenverkehr: So hoch sind die Strafen

    Einen Bußgeldkatalog gibt es für Beleidigungen jedoch nicht. Tatsächlich werden die einzelnen Straftatbestände vor Gericht individuell bewertet und eine entsprechende Strafe verhängt.

    Wer jemanden wegen Beleidigung im Straßenverkehr anzeigen möchte, muss dies innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall tun. Denn so lange ist die Verjährungsfrist.

    Meistens werden bei Beleidigungen im Straßenverkehr Geldstrafen verhängt. Dafür werden in der Regel zwischen zehn und 30 Tagessätze angenommen.

    Dass eine Haftstrafe verhängt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor. Dies passiert hauptsächlich bei Wiederholungstätern.

    Folgende Beleidigungen im Straßenverkehr wurden bereits vor Gericht verhandelt und laut ADAC und bussgeldkatalog.de mit Bußgeldern bestraft:

    • Zunge herausstrecken: 150 €
    • „Du Mädchen!“ (zu einem Polizisten): 200 €
    • „Bekloppter“: 250 €
    • „Dumme Kuh“: 300 €
    • „Leck mich doch!“: 300 €
    • „Du blödes Schwein“: 475 €
    • „Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?!“: 500 €
    • „Was willst du, du Vogel?!“: 500 €
    • „Asozialer“: 550 €
    • „Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!“: 600 €
    • Einen Polizisten duzen: 600 €
    • „Du Holzkopf!“: 750 €
    • Einen Vogel zeigen: 750 €
    • „Bei dir piept‘s wohl!“: 750 €
    • Scheibenwischer-Geste: 1000 €
    • „A...loch“, „Drecksau“: 1000 €
    • Mittelfinger zeigen: 4000 €
    • Mittelfinger plus Nötigung (bei Überholen und Ausbremsen): 1000 € plus ein Monat Fahrverbot
    • „Du Wichser“: 1000 €
    • „Idiot“: 1500 €
    • „Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!“: 1600 €
    • „Schlampe“ und diverse Variationen hiervon: 1900 €
    • „Fieses Miststück“: 2500 €
    • „Alte Sau“: 2500 €

    Anmerkung: Die in der Liste abgebildeten Bußgelder sind aus diversen Gerichtsurteilen herausgegriffen. Diese können in individuellen Fällen abweichen.

    Wie der ADAC berichtet, blieben folgende bislang Beleidigungen straffrei:

    • "Sie können mich mal..."
    • "Das ist doch Korinthenkackerei" (bei einem Streit um einen Strafzettel)
    • "Parkschwein"

    Beamten-Beleidigung im Straßenverkehr: Das wird teuer

    Wer Polizistinnen und Polizisten beleidigt, kann mit einer Anzeige wegen Beamtenbeleidigung rechnen. Laut dem ADAC werden diese jedoch nicht härter bestraft als Beleidigungen gegen Privatpersonen.

    Je nach Sachverhalt kann jedoch auch das Duzen eines Polizisten oder einer Polizistin als Beleidigung angesehen werden. Auch den Mittelfinger gegenüber Beamten zu erheben, kann teuer werden. In der Vergangenheit hat ein solcher Fall bereits mit 4000 Euro zu Buche geschlagen, schreibt bussgeldkatalog.org.

    Wie kann man eine Beleidigung im Straßenverkehr nachweisen?

    Wichtig ist, dass der Täter oder die Täterin identifiziert werden kann. Dafür braucht es laut ADAC mehr als nur eine Notiz mit dem Fahrzeug-Kennzeichen. Denn der Fahrzeughaltende kann unter Umständen jemand anderes sein als der tatsächliche Fahrer oder die Fahrerin.

    Wichtig ist eine möglichst genaue Beschreibung der Person. Dann kann bei der Polizei Anzeige erstattet werden. Auch Zeuginnen und Zeugen, die den Vorfall mitbekommen haben, sind hilfreich.

    Fotos und Videos zur Beweissicherung sind jedoch nur in einem sehr engen, rechtlichen Rahmen gestattet. Denn laut ADAC kann dies womöglich zu einem Bußgeldverfahren aufgrund der Verletzung von Datenschutzvorschriften führen. 

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