Bleibt der Schlüssel zum Wohnmobil aufgrund eines Missverständnisses im unabgeschlossenen Fahrzeug zurück, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor und die Kaskoversicherung muss den Schaden begleichen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm (Az.: 6 U 107/21), auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall war ein Ehepaar mit dem Wohnmobil unterwegs, als dieses entwendet wurde. Die Kaskoversicherung sollte den Schaden regulieren, verweigerte aber die Zahlung, da sich der Fahrzeugschlüssel unstrittig im offenen Wohnmobil befunden hatte. Das sei grob fahrlässig, fand der Versicherer.
Zuruf falsch verstanden
Dagegen setzten sich die Geschädigten zur Wehr und zogen vor Gericht. Der Ehemann habe den Schlüssel in der Mittagspause absichtlich noch im Wohnmobil gelassen, da seine Ehefrau sich dort noch aufhielt. Er habe ihr zugerufen, den Schlüssel mitzubringen. Das habe diese aber missverstanden und den Schlüssel im Wohnmobil gelassen, als sie es später verließ.
Das Oberlandesgericht entschied, dass in dem Fall keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt: Der Ehemann habe dafür Sorge tragen wollen, dass der Schlüssel nicht im Wohnmobil verbleibt. Lediglich ein Missverständnis habe dann zu dem Problem geführt. Darin sei keine "unentschuldbare Pflichtwidrigkeit" im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zu sehen.
Die Versicherung muss zahlen
Auch dass er seine Frau nicht ausdrücklich zum Absperren des Wohnmobils aufgefordert habe, sei nicht grob fahrlässig: Er durfte laut Gericht davon ausgehen, dass seine Frau auch absperrt, wenn sie den Schlüssel beim Verlassen des Wohnmobils mitbringt. Und so entschied das Gericht: Die Versicherung muss zahlen.
(dpa)