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Gesetz der Straße: Supermarktparkplatz: Fahrerin wehrt sich gegen Halterabfrage

Gesetz der Straße

Supermarktparkplatz: Fahrerin wehrt sich gegen Halterabfrage

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    Ups - falsch oder zu lange geparkt? Das passiert so manchem und kostet in der Regel ein paar Euro. Doch dürfen Halterdaten auch nach Parkdelikten auf einem Supermarktparkplatz so einfach weitergegeben werden?
    Ups - falsch oder zu lange geparkt? Das passiert so manchem und kostet in der Regel ein paar Euro. Doch dürfen Halterdaten auch nach Parkdelikten auf einem Supermarktparkplatz so einfach weitergegeben werden? Foto: Christin Klose/dpa-tmn, dpa

    Kommt es auf privaten Flächen zu Parkverstößen, dürfen Halterdaten des betreffenden Autos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) erfragt und von diesem auch weitergegeben werden. Voraussetzung: Der Parkplatz muss der Allgemeinheit offenstehen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 10 B 78/23), auf die der ADAC hinweist. In dem Fall hatte eine Frau ihr Auto auf einem Supermarktparkplatz geparkt. Sie überzog die dort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde um 20 Minuten. Auf dem Platz gab es eine Parkraumüberwachung. Um den Verstoß ahnden zu können, befragte der Betreiber des Parkplatzes das

    Eilverfahren gegen die Weitergabe der Daten

    Als die Halterin des Autos davon erfuhr, klagte sie im Eilverfahren auf die Unterlassung der Datenweitergabe. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein wies den Antrag allerdings zurück. Denn ausschlaggebend dafür, dass die Daten weitergegeben werden durften war, dass der Parkplatz der Allgemeinheit zugänglich gewesen sei. Das ist in Paragraf 39 (Absatz 1) des Straßenverkehrsgesetzes geregelt.

    (dpa)

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