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Gericht zu Elektro-Tretrollern: Auch Halter können für falsch geparkte E-Scooter haften

Gericht zu Elektro-Tretrollern

Auch Halter können für falsch geparkte E-Scooter haften

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    In Reih' und Glied: Nicht immer werden E-Tretroller vorbildlich abgestellt - lässt sich bei Verstößen der Fahrer nicht ermitteln, kann auch der Halter haften.
    In Reih' und Glied: Nicht immer werden E-Tretroller vorbildlich abgestellt - lässt sich bei Verstößen der Fahrer nicht ermitteln, kann auch der Halter haften. Foto: Christoph Schmidt, dpa/dpa-tmn

    Weigert sich ein Halter, den Fahrer eines E-Scooters nach einem Parkverstoß zu nennen, muss er womöglich die Kosten für das Verfahren - den sogenannten Halterkostenbescheid - zahlen. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, auf den der ADAC hinweist. (Az.: 327b OWi 1/23)

    Im Fall ging es um einen E-Tretroller, den ein unbekannter Fahrer nach dem Mieten einfach auf dem Bürgersteig abstellte - und zwar so, dass Fußgänger gefährdet werden konnten. Daher entfernte die Polizei den Roller und fragte bei der Verleihfirma mit Anhörungsbogen an, wer das Gefährt zuletzt gemietet hat. Die Firma machte keine Angaben.

    Abgestellter E-Tretroller darf andere nicht gefährden

    Das Bußgeldverfahren wurde in der Folge zwar eingestellt. Aber die Verfahrenskosten legte die Behörde der Verleihfirma auf. Diese wollte nicht zahlen und ging vor Gericht. Ein Argument: Für E-Scooter gäbe es keine Parkregeln - so hätte es auch keinen Verstoß gegeben.

    Dazu stellte das Gericht zunächst klar: Beim Abstellen eines E-Tretrollers gelten dieselben Regeln wie bei Fahrrädern. Wenn eine Gefährdung anderer vorliegt, stellt das einen Verstoß dar.

    Kostenbescheid ist legitim

    Mit Blick auf den Halterkostenbescheid gab das Gericht der Behörde recht - die Firma musste zahlen. Demnach ist es legitim, dem Halter eines Gefährts die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn der Fahrer nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand ausfindig gemacht werden kann. Diese Kosten belaufen sich laut ADAC in der Regel auf rund 25 Euro.

    In diesem Fall hatte die Verleihfirma als Halterin keine Angaben zum Fahrer gemacht. Und ohne diese Mitwirkung ist in den Augen des Gerichts eine Ermittlung des Fahrers quasi nicht möglich.

    (dpa)

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