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Bei Grundstücksausfahrt: Urteil: Anwohner will Parkverbot wegen zu schmaler Straße

Bei Grundstücksausfahrt

Urteil: Anwohner will Parkverbot wegen zu schmaler Straße

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    Auto an Auto an Auto: So eng wie es in der Stadt manchmal zugeeht, kann selbst das Ausfahren aus der eigenen Einfahrt beschwerlich werden - ein Grund für ein Parkverbot auf der gegenüberliegenden Seite?
    Auto an Auto an Auto: So eng wie es in der Stadt manchmal zugeeht, kann selbst das Ausfahren aus der eigenen Einfahrt beschwerlich werden - ein Grund für ein Parkverbot auf der gegenüberliegenden Seite? Foto: Laura Ludwig/dpa-tmn

    Grundsätzlich müssen Anlieger ihr Grundstück erreichen können. Dazu kann aber gehören, dass man dabei wegen zuweilen gegenüberliegend parkender Autos auch etwas rangieren muss. Oder sogar, dass man die Einfahrt umzugestalten hat.

    Denn wenn die betreffende Straße nicht zu schmal ist, gibt es keinen Grund für Maßnahmen wie eine beschilderte Parkverbotszone. Auch ein individuelles Anrecht auf Ahndung von Parkverstößen gibt es in so einem Fall nicht. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, auf das der ADAC hinweist (Az.: 14 K 1133/22).

    Schwierigkeiten beim Ein- und Ausfahren

    Es ging es um einen Mann, dessen Grundstück über eine Gehwegüberfahrt von der Straße aus erreichbar war. Jedoch parkten gegenüberliegend immer wieder Fahrzeuge, beklagte er. So könnte er nur mit großem Aufwand seinen fünf Meter langen Pkw aufs Grundstück fahren.

    Er war zudem der Ansicht, dass es eine schmale Straße sei. Demnach müsste das Parken auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Zufahrt verboten sein (nach Paragraf 12, Absatz 3 StVO). Das Ordnungsamt müsste einschreiten - also zum Beispiel mit Bußgeldern oder Abschleppen.

    Und, so der Mann weiter: Selbst wenn es sich nicht um eine "schmale Straße" entsprechend der StVO handelte, müsste die Gemeinde wegen seiner Schwierigkeiten beim Befahren handeln - und zum Beispiel eine Parkverbotszone auf der gegenüberliegenden Seite anbringen. Die Gemeinde lehnte ab. Es ging vor Gericht.

    Das Gericht schaut sich die Maße an

    Ohne Erfolg für den Kläger. Denn der Entscheidung nach gibt es keinen individuellen Anspruch darauf, dass Parkverstöße bestraft werden. Und auch einen Anspruch auf Beschilderung sah das Gericht als unbegründet an. Denn die Straße war 5,60 Meter breit. Selbst wenn ein Fahrzeug gegenüberliegend parke, das mit 2,50 Meter so breit wie maximal erlaubt sei, blieben immer noch 3,10 Meter übrig.

    Dazu müssen auch noch die 1,40 Meter hinzugerechnet werden, die der Bürgersteig breit ist, den der Kläger zum Rein- und Rausfahren auch mitbenutzen kann. Die fünf Meter Länge des Klägerautos hatten keinen Einfluss auf die Begründung. Außerdem, so das Gericht, könnte der Mann ja auch die Einfahrt seines Grundstücks umgestalten.

    (dpa)

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