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Auslegefehler vermeiden: Urteil: Wann ist ein Parkausweis gut sichtbar?

Auslegefehler vermeiden

Urteil: Wann ist ein Parkausweis gut sichtbar?

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    Sofort im Blick: Parkausweise im Auto müssen gut sichtbar ausgelegt oder angebracht werden.
    Sofort im Blick: Parkausweise im Auto müssen gut sichtbar ausgelegt oder angebracht werden. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

    Ein Parkausweis muss von außen gut sichtbar im Auto ausliegen oder angebracht sein. Das kann etwa im Bereich der Front- und Seitenscheiben oder auf der Kofferraumabdeckung am Heck der Fall sein. Ein Ablegen auf der Mittelkonsole reicht nicht, entschied das Amtsgericht Schwerin in einem Urteil (Az.: 35 OWi 83/23), auf das der ADAC hinweist.

    In dem Fall ging es um einen Mann, der sein Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt hatte, da er an diesem Tag einen Bekannten mit Rollstuhl fuhr. Dieser verfügte über einen entsprechenden Parkausweis, der auf der Mittelkonsole in Höhe des Beifahrersitzes ausgelegt wurde. Zurück am Parkplatz musste der Fahrer allerdings feststellen, dass sein Auto abgeschleppt worden war.

    Halter soll Bußgeld und Abschleppkosten zahlen

    Nun sollte der Halter ein Bußgeld und die Abschleppkosten zahlen. Dagegen legte dieser Einspruch ein. Denn er war der Überzeugung, zu Recht auf dem Platz gestanden zu haben, zumal er den Ausweis ausgelegt hätte. Diesen hätten die Mitarbeiter des Ordnungsamtes auch erkennen können, wenn sie genau hingesehen hätten.

    Das sah das Gericht anders und verurteilte den Kläger zur Zahlung. Denn der Ausweis sei eben nicht gut sichtbar ausgelegt worden. Die Aussagen der Ordnungsamt-Mitarbeiter, dass der Ausweis beim Blick durch die Scheibe nicht erkennbar war, seien glaubhaft gewesen.

    Kontrolle muss ohne großen Zeitaufwand möglich sein

    Dem Überwachungspersonal müsse eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, ohne Hilfsmittelverwendung und insbesondere ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeuges möglich sein, heißt es in der Urteilsbegründung.

    Das sei etwa der Fall, wenn der Schein an Fenstern selbst angebracht oder auf Flächen in unmittelbaren Abstand dazu ausgelegt wird, zum Beispiel auf dem Armaturenbrett oder einer Abdeckplatte des Gepäckraumes.

    (dpa)

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