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Unis in Baden-Württemberg: 2G an Universitäten gekippt

Nach Klage von Student

Baden-Württemberg: VGH kippt 2G an Universitäten

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    In Baden-Württemberg dürfen ungeimpfte Studierende nicht länger ausgesperrt werden.
    In Baden-Württemberg dürfen ungeimpfte Studierende nicht länger ausgesperrt werden. Foto: Julian Stratenschulte, dpa

    Ab nächster Woche gilt die 2G-Regelung an den Hochschulen in Baden-Württemberg nicht mehr. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat die Regel am Freitag gekippt. Der VGH hat damit einem klagenden Studenten der Uni Freiburg Recht gegeben. Der Antragsteller studiert im 9. Semester Pharmazie und ist ungeimpft. Er hatte bereits im November einen Einantrag beim VGH gestellt, der allerdings abgewiesen wurde.

    Am Freitag veröffentlichte das Gericht nun einen neuen Beschluss. In dem heißt es, das Einfrieren der "Alarmstufe II", das für nichtimmunisierte Studierende zum weitgehenden Ausschluss von Präsenzveranstaltungen führe, sei voraussichtlich rechtswidrig.

    2G an Unis: Eingriff in Grundrecht auf Berufsausbildungsfreiheit

    Baden-Württemberg hatte zuvor entschieden, die Alarmstufe II wegen der Omikron-Variante unabhängig von den Krankenhauseinweisungen vorerst bis zum Februar aufrechtzuerhalten. Durch die vielen Neuinfektionen auch beim medizinischen Personal komme es zunehmend zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheitsversorgung, argumentierte es vor Gericht.

    Das Gericht folgte dem nicht: Eine Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der Hospitalisierungsinzidenz solche Zugangsbeschränkungen vorgebe, stehe nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, hieß es. „Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen“ könnten nicht abgekoppelt von dieser Inzidenz angeordnet werden. Die Regel bedeute einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit.

    Gericht reagierte auf Coronaverordnung vom 11. Januar

    Der VGH hatte die 2G-Regelung an Hochschulen bereits Mitte Dezember auf den Eilantrag desselben Studenten hin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damals galt aber noch die vorherige Fassung der Coronaverordnung. Die neue Entscheidung erging gegen die aktuell gültige Fassung vom 11. Januar.

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