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Wursthersteller gewinnt Prozess um Bezeichnung "Rostbratwürstchen"

Rechtsstreit

Wursthersteller aus Niederbayern gewinnt Prozess um Produktnamen

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    Um sie ging es vor dem Landgericht München I: die Nürnberger Bratwurst.
    Um sie ging es vor dem Landgericht München I: die Nürnberger Bratwurst. Foto: Daniel Karmann, dpa (Symbolbild)

    Dieses Urteil dürfte dem Schutzverband Nürnberger Bratwürste gehörig auf den Magen schlagen. Wie das Landgericht München am Donnerstag entschied, verstoßen die "Mini-Rostbratwürstchen" eines niederbayerischen Wurstherstellers nicht gegen den Schutz der Nürnberger Rostbratwürste. Der die Marke „Nürnberger Rostbratwürste“ verstoßen.

    Der Schutzverband hat die Bezeichnung bei der Europäischen Kommission als Herkunftsangabe schützen lassen. Der Kläger aus Franken argumentierte, dass beim Produktnamen „Mini-Rostbratwürstchen“ sowohl das vorangestellte „Mini“ als auch die Verniedlichung am Ende des Namens eine Nürnberger Herkunft suggerieren würde. Nürnberger Rostbratwürste müssen sieben bis neun Zentimeter lang sein. 

    Schutzverband störte sich am Verpackungsdesign der Firma Ostermeier

    Der Schutzverband hatte sich außerdem am Verpackungsdesign der Firma Ostermeier gestört. Darauf sind die Würstchen in einem Topf mit Sauerkraut abgebildet. Das würde der Bewerbung der Nürnberger Rostbratwürste sehr nahe kommen, kritisierte der Schutzverband. Verbraucher könnten die Ostermeier-Würste im Supermarkt mit denen aus

    Dem Gericht reichten diese Argumente offenbar nicht aus, um eine Verletzung des Schutzes zu sehen. Es gebe eine Vielzahl an Würsten in identischer oder ähnlicher Form und Größe. Der Verbraucher sei es gewohnt, nach anderen Kriterien auszuwählen. Entscheidend für das Urteil war, dass Ostermeier in seinem Produktnamen weder die Worte Nürnberg noch Nürnberger nutzt.

    Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste gab eine Umfrage in Auftrag

    Aus Sicht des Klägers verstößt die niederbayerische Firma gegen das EU-Gütesiegel „Geschützte geografische Angabe“, das sicherstellt, dass sämtliche Produktionsschritte in einem bestimmten Gebiet stattfinden. So sollen regionale Spezialitäten geschützt werden. Unter das Gütesiegel fallen unter anderem Schwäbische Spätzle, der Käse Holsteiner Tilsiter oder Nürnberger Lebkuchen.

    Für den Prozess hatte der Schutzverband Nürnberger Bratwürste sogar eine Umfrage bei einem Marktforschungsunternehmen in Auftrag gegeben. Dabei kam heraus, dass 45 Prozent der Befragten bei den Würstchen der Firma Ostermeier an die Region Nürnberg denken mussten. Die Anwältin von Ostermeier, Christina Koppe-Zagouras, argumentierte in der Verhandlung, dass der Name der Ostermeier-Würstchen keine Verbindung zu den Nürnberger Bratwürsten habe. Sie nannte das Verfahren „absurd“. Im März hatten sich die beiden Parteien vor Gericht nicht auf einen Vergleich einigen können.

    Münchner Weißwürste dürfen auch aus dem Ausland kommen

    Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste prüft seit 1989 die Herkunft und Qualität der Nürnberger Bratwürste. Für die Herstellung wird ausschließlich frisches Schweinefleisch verwendet, aus Schulter, Backen oder Bauch. Gewürzt werden die Würste mit Salz, Pfeffer und Majoran, wahlweise mit einer Prise Piment, etwas Macisblüte oder einer Spur Zitrone. Den Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ dürfen nur Würste tragen, die innerhalb des Nürnberger Stadtgebietes nach der festgelegten Rezeptur hergestellt wurden.

    2010 hatte es einen ähnlichen Fall gegeben, auch damals ging es um die Wurst. Aus Sicht der „Schutzgemeinschaft Münchner Weißwurst“ mussten Produkte mit dem Namen „Münchner Weißwürste“ aus der Stadt oder dem Landkreis München stammen. Das Deutsche Patentgericht entschied, dass Weißwürste mit diesem Titel auch in anderen deutschen Städten oder sogar im Ausland produziert werden dürfen. (mit dpa)

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