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Weihnachtsgeschenke umtauschen: Alles, was Sie wissen müssen

Weihnachtsgeschenke

Unpassende Geschenke: Diese Regeln gelten für den Umtausch

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    Es kommt von Herzen, passt aber nicht immer: Ist das Geschenk ein Fehlgriff, kann man es unter bestimmten Umständen im Handel zurückgeben.
    Es kommt von Herzen, passt aber nicht immer: Ist das Geschenk ein Fehlgriff, kann man es unter bestimmten Umständen im Handel zurückgeben. Foto: Christian Charisius, dpa

    Der Pullover: zu klein. Das Buch: gleich zweimal bekommen. Die Krawatte: eine Geschmacksverirrung. Bei Weihnachtsgeschenken ist es wie in vielen anderen Lebenslagen auch: Gut gemeint ist häufig das Gegenteil von gut gemacht. Und so fragt sich so mancher Beschenkter schon beim Auspacken an Heiligabend, wie er das Präsent zurückgeben kann.

    So mancher denkt sich dann, es wäre ja kein Problem, die Präsente wieder loszuwerden – trägt man sie halt einfach zurück ins Geschäft und tauscht sie um. Doch so einfach ist es nicht, zumindest wenn die geschenkten Dinge einwandfrei funktionieren. Denn grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft. „Hat man die Geschenke in einem Laden gekauft, kann man sie nicht einfach zurückgeben“, sagt Christian Kotz, Rechtsanwalt aus Kreuztal bei Siegen. Ein Recht auf Umtausch gibt es nämlich nicht.

    Weihnachtsgeschenke umtauschen: Nicht immer gibt es Geld zurück

    Und doch sind die Fußgängerzonen nach Weihnachten voller Menschen, die all die nicht passenden Pullover und doppelt geschenkten Bücher zurück in die Geschäfte bringen und sich etwas Passenderes aussuchen. Das allerdings beruht allein auf dem Entgegenkommen des Einzelhandels: „Viele Händlerinnen und Händler zeigen sich besonders in der Weihnachtszeit sehr kulant“, sagt Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland. Mitunter bieten sie einen Zeitraum an, in dem man die im Laden gekaufte Ware umtauschen kann. In vielen Fällen ist die Frist auf dem Kassenbon aufgedruckt, mitunter findet sich ein Aushang an der Kasse. Und ansonsten hilft es, zu fragen: Schon beim Geschenkekauf sollte der Kunde den Händler auf die Möglichkeit eines Umtauschs ansprechen – eine mündliche Zusage reicht prinzipiell. „Der Händler hat kein Interesse, seine Kunden zu verärgern und einen zugesagten Umtausch später zu verweigern“, betont Schröder.

    Dass es beim Umtausch aber das Geld zurückgibt, ist nicht gesagt. Denn weil es für den Händler keine Pflicht gibt, einen Umtausch überhaupt anzubieten, legt er auch die Regeln fest, wenn er den Kunden diese Möglichkeit aus Kulanz doch einräumen möchte. Mitunter ist der Umtausch nur gegen andere Ware oder einen Gutschein möglich. Vielfach muss die Ware zudem originalverpackt zurückgegeben werden.

    In jedem Fall wichtig ist, dass der Käufer den Kassenbon gut aufbewahrt. Denn so kann der Händler nachvollziehen, dass die Ware in seinem Geschäft gekauft wurde. Zugleich braucht man den Bon auch, falls das geschenkte Produkt defekt ist. Dann hilft Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistung – bis zu zwei Jahre ab dem Kauf können fehlerhafte Produkte reklamiert werden. „Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware“, erläutert Handelsexperte Schröder. Stellt man einen Mangel fest, sollte man ihn schnellstmöglich geltend machen und den Händler kontaktieren. Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden ist die Herstellergarantie. Diese sichert bestimmte Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit zu. „Diese Garantie kann ein Hersteller freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen“, sagt Schröder.

    Weihnachtsgeschenke lassen sich unter Umständen auch weiterverkaufen

    Manchmal gibt es aber auch ganz regulär bei funktionsfähigen Geschenken ein Recht auf Umtausch: Nämlich, wenn es online oder im klassischen Versandhandel gekauft wurde. Dann gilt das gesetzliche, 14-tägige Widerrufsrecht. „Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware“, erklärt Peter Koop vom Europäischen Verbraucherzentrum. Ist sie abgelaufen, können die Präsente in der Regel nicht mehr umgetauscht werden. „Allerdings bieten viele Unternehmen zur Weihnachtszeit eine verlängerte Widerrufsfrist an“, sagt Koop. Wenn etwas von einer Privatperson im Internet gekauft wurde – etwa bei Kleinanzeigen.de oder auf Ebay – gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht. „Auch bei Hotelübernachtungen, Konzerttickets oder speziell auf Wunsch gefertigten Produkten wie etwa Fotobüchern besteht kein Anspruch auf Widerruf.“

    Wenn gar nichts mehr hilft, kann man seine unliebsamen Geschenke weiterverkaufen. Gerade Konzertkarten lassen sich gut bei Ebay versteigern. Nutzen lassen sich auch Online-Ankaufsdienste wie Momox oder Medimops. Hier lassen sich beispielsweise technische Geräte, Bücher, CDs, DVDs sowie Spiele zu Geld machen. Verkaufsinteressenten müssen die Nummer des Barcodes auf dem Portal eingeben und erhalten direkt einen Ankaufspreis genannt. Dieser liegt meist rund 50 Prozent unter dem Neupreis. Ist man einverstanden, kann man die nicht benötigten Präsente per Post an den Ankaufsdienst schicken.

    Noch einfacher ist die Variante, die ungewollten Präsente bei nächster Gelegenheit selbst weiter zu verschenken.

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