Besonders mit gestiegenen Lebensunterhaltungskosten in den letzten Monaten sind immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gezwungen, einen Nebentätigkeit neben ihrer Haupteinnahmequelle auszuüben. Das ist nicht nur anstrengend, sondern unter Umständen auch nicht erlaubt - oder muss von dem Arbeitgeber genehmigt werden. Aber wann ist das der Fall?
Wann muss Arbeitgeber Nebentätigkeit zustimmen?
Grundsätzlich gilt zunächst, was im Arbeits- oder Tarifvertrag steht: Ist dort die Rede von einer Genehmigung vor einer Nebentätigkeit, muss diese egal wann eingeholt werden, bevor ein Nebenjob ausgeübt werden kann. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot ist nicht zulässig und verstößt gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl. Steht im Arbeitsvertrag nichts über eine Genehmigung der Nebentätigkeit, kann ein Nebenjob prinzipiell ohne Genehmigung des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Es gibt allerdings einige Ausnahmen. Ein Überblick, welche Ausnahmen es von dieser Regel gibt und was beachtet werden sollte.
Kann mir mein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?
Eine Nebentätigkeit im gleichen Geschäftsbereich, also eine Konkurrenztätigkeit, darf auf keinen Fall ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ausgeführt werden. Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer für einen anderen Arbeitgeber arbeitet, oder eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Geschäftsbereich ausübt, für beides ist eine Genehmigung nötig.
Arbeitnehmer, die eine Konkurrenztätigkeit ohne Genehmigung ausüben, verstoßen auf schwere Weise gegen die Pflichten ihres Arbeitsvertrags. Bei diesem Verhalten muss womöglich mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden. Es gibt zwar einige Ausnahmen, etwa bei einfachen Hilfstätigkeiten im gleichen Geschäftsbereich, hier sollten Arbeitnehmer aber sehr vorsichtig sein.
Nebentätigkeit: Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden
Auch die Arbeitszeit spielt eine Rolle bei der Nebentätigkeit. So darf zum Beispiel die vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden. Gemäß der Gesetzeslage dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten. In der Woche darf nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden.
Diese Begrenzung gilt auch bei mehreren Tätigkeiten. Insgesamt, über alle Tätigkeiten hinweg, dürfen Arbeitnehmer also nicht mehr als acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten. Außerdem muss zwischen den beiden Arbeitszeiten eine Ruhezeit von 11 Stunden gewährleistet sein.
Nebenjob im Urlaub oder bei Krankheit: Riskant und nur im Einzelfall zulässig
Wer im Urlaub einem Nebenjob nachgehen will, begibt sich auf dünnes Eis. Denn eine Nebentätigkeit im Erholungsurlaub ist nur dann erlaubt, wenn sie dem Erholungszweck nicht widerspricht. Diese Formulierung bietet eine weite Auslegung und kann zwar im Einzelfall nicht zutreffen, ist aber dennoch riskant. Man sollte also davon absehen, im Urlaub einen Nebenjob auszuüben.
Ähnlich verhält es sich im Krankheitsfall. Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung oder Verletzung arbeitsunfähig ist, muss er alle Tätigkeiten unterlassen, die seine Genesung behindern. Wann genau das der Fall ist, hängt von der Art der Krankheit ab. Besonders bei körperlicher Arbeit ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Nebentätigkeit unzulässig ist.
Warum den Nebenjob beim Arbeitgeber melden?
Grundsätzlich gilt, dass eine Nebentätigkeit beim Arbeitgeber angezeigt werden sollte, wenn man auf Nummer sicher gehen möchte. So können unnötige Abmahnungen oder schlimmere arbeitsrechtliche Schritte verhindert werden und man kann meistens dennoch den Nebenjob ausüben, den man gerne ausüben möchte.