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Sonnenschutz auf dem Balkon: Muss der Vermieter zustimmen?

Mietrecht Balkon

Sonnenschutz auf dem Balkon: Muss der Vermieter zustimmen?

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    Der Schutz vor Sonne zählt zum berechtigten Wohngebrauch einer Wohnung. Deshalb dürfen Mieter unter Umständen einen Sonnenschutz verlangen.
    Der Schutz vor Sonne zählt zum berechtigten Wohngebrauch einer Wohnung. Deshalb dürfen Mieter unter Umständen einen Sonnenschutz verlangen. Foto: Sven Hoppe, dpa (Symbolbild)

    Sich vor der Sonne schützen zu können, zählt laut dem Landesgericht München zum berechtigten Wohngebrauch eines Mietobjekts. 2014 informierte das

    Unter diesen rechtlichen Grundlagen können Sie auf Ihrem Balkon einen Sonnenschutz nutzen

    Für einen Balkon gelten in Bezug auf Renovierungsarbeiten andere Regeln als für die gemieteten Räume. Nach §578 BGB gilt der Balkon nicht als Wohnraum und für ihn deshalb andere Regelungen. Demnach darf man als Mieter auf dem Balkon bohren, um zum Beispiel einen Sonnenschutz anzubringen, wenn dadurch weder die Bausubstanz noch das optische Bild des Hauses beeinträchtigt wird.

    Der Mieterverein Köln betont, dass sowohl die Benutzung eines Sonnenschirms als auch eines Sonnensegels erlaubt ist, solange der Balkon durch den entsprechenden Sonnenschutz nicht zu einem geschlossenem Raum wird. Für eine Markise sollten Sie sich, so der Mieterverein Köln, vorher das Einverständnis Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin holen, da hierfür größere Baumaßnahmen nötig sind.

    Kann eine Markise als Sonnenschutz auf dem Balkon eingefordert werden?

    Nachdem ein Mieter seine Vermieterin verklagt hatte, da sie der geplanten Markise mit der Begründung, dass diese das Erscheinungsbild des Hauses veruneinheitliche, nicht zustimmte, bekam er vom Landesgericht München Recht: Durch den Sonnenschutz wird der Balkon des Mieters vertragsgemäß gebraucht, so die Pressemitteilung vom 03.02.2014. Außerdem würde die Vermieterin von der Markise nur unerheblich beeinträchtigt und das Mietobjekt nicht verschlechtert werden. 

    Nach diesem Urteil gehört der Schutz gegen Sonne auf dem Balkon zum berechtigten Gebrauch der Wohnung und dem sozial üblichen Verhalten. Eine Markise bietet, im Gegensatz zu einem oder mehreren geneigten Sonnenschirmen, den größtmöglichen Sonnenschutz ohne die Nutzung des Balkons einzuschränken. Auch wenn der Vermieter oder die Vermieterin größeren Eingriffen nicht zustimmen muss, würde dadurch der Mieter oder die Mieterin in seiner Nutzung der Wohnung eingeschränkt werden, weshalb hier der Vermieter oder die Vermieterin zustimmen muss.

    Der Sonnenschutz muss auch nach den Bauarbeiten am Balkon bestehen bleiben

    In Nürnberg gab es einen ähnlichen Fall, wie eine Pressemitteilung vom 25.08.2017 berichtet. Hier wurde die bei der Besichtigung vorhandene Markise im Zuge von Bauarbeiten entfernt. Nach Vollendung der Renovierung weigerte sich die Vermieterin, die Markise wieder anzubringen. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Markise vom Vormieter angebracht wurde und zudem im Mietvertrag vorhergehend ihre Pflicht zur Reparatur der Markise ausgeschlossen wurde. 

    Das Amtsgericht Nürnberg gab der Klage des Mieters recht, denn die Markise sei aufgrund des Mietvertrags Teil des Mietvertrags geworden. Auch wenn die Vermieterin die Reparatur ausgeschlossen hatte, zählt die Markise auch nach den Bauarbeiten zum Mietobjekt, denn die vertraglichen Vereinbarungen beziehen sich auf die Verfassung der Wohnung zum Zeitpunkt der Besichtigung. Wenn ein Vermieter oder eine Vermieterin Gegenstände, wie eine Markise, nicht mit vermieten möchte, muss dies vertraglich festgelegt werden, was in diesem Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg nicht vereinbart war.

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