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So will die Regierung Energie sparen

Energiekrise

Tür zu, Licht aus, Pool kalt: So will die Regierung Energie sparen

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    Licht aus, Energie sparen: Das Beleuchten von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen wird mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtungen untersagt.
    Licht aus, Energie sparen: Das Beleuchten von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen wird mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtungen untersagt. Foto: Jan-Peter Kasper, dpa (Symbolbild)

    Macht das berühmte Kleinvieh auch in der Energiepolitik Mist? Mit zwei neuen Verordnungen zum Einsparen von Gas in Haushalten, Betrieben und Behörden will die Bundesregierung den Gasverbrauch in Deutschland um zwei Prozent reduzieren. Umgerechnet entspricht das nach Berechnungen des Wirtschaftsministeriums Einsparungen von 10,8 Milliarden Euro in den nächsten beiden Jahren. Konkret heißt das:

    Mieter Einige Mietverträge enthalten Klauseln, die eine Mindesttemperatur vorschreiben – zum Beispiel 20 Grad. Das heißt, wenn Mieter ihre Heizungen nur auf 19 Grad aufdrehen, verstoßen sie gegen ihre Verträge. Die neue Verordnung erlaubt ihnen das nun für die nächsten sechs Monate.

    Swimmingpools In Häusern oder Gärten ist das Heizen von privaten Schwimm- und Badebecken mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz für das kommende halbe Jahr untersagt. Einzige Ausnahme: therapeutische Anwendungen. Gewerblich genutzte Pools fallen nicht unter das Verbot.

    Heizverbot Flure, große Hallen, Foyers oder Technikräume und andere Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, dürfen nicht mehr geheizt werden – es sei denn, es sprechen technische oder sicherheitstechnische Gründe dagegen. Vom Heizverbot ausgenommen: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

    Büros In „öffentlichen Nichtwohngebäuden“ darf die Temperatur in Büros und vergleichbaren Arbeitsräumen ab September 19 Grad nicht mehr überschreiten. Im Moment liegt die empfohlene Mindesttemperatur für Büros bei 20 Grad. Ausgenommen auch hier: medizinische Einrichtungen, die Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten. Anlagen zum Erwärmen von Trinkwasser wie Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher müssen ausgeschaltet werden, wenn sie überwiegend zum Händewaschen vorgesehen sind und keine Hygienevorschriften dagegen sprechen.

    Beleuchtung Das Beleuchten von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen wird mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtungen untersagt. Ebenfalls ausgenommen sind „kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten“ sowie alle Fälle, in denen die Beleuchtung auch der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr von anderen Gefahren dient. Ladenbesitzer und Händler müssen ihre Leuchtreklamen künftig von 22 bis 6 Uhr morgens abschalten – es sei denn, es handelt sich um regelmäßig beleuchtete Werbetafeln an Bushaltestellen oder Bahnunterführungen, die aus Gründen der Sicherheit wie eine Straßenbeleuchtung behandelt werden.

    Handel In beheizten Geschäftsräumen müssen alle Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen bleiben. Ausnahme: Ein dauerhaft offener Ein- oder Ausgang ist als Fluchtweg erforderlich.

    Weitere Maßnahmen Nach einer zweiten Verordnung, die noch vom Bundesrat abgesegnet werden muss, sollen alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen.

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