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Richtig vererben: Diese Regeln gelten für ein Testament

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Richtig vererben: Diese Regeln gelten für ein Testament

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    Ein Testament sollte immer möglichst eindeutig formuliert werden.
    Ein Testament sollte immer möglichst eindeutig formuliert werden. Foto: Kirsten Neumann, dpa

    Die eigene Familie absichern, dafür sorgen, dass das eigene Lebenswerk und das Ersparte nach dem Tod an die richtigen Erben fällt – das ist vielen Menschen sehr wichtig. Es hat deshalb Sinn, den eigenen Nachlass zu ordnen. Die Vermögensnachfolge birgt in Deutschland mit dem Erbrecht einige Fallstricke, mit denen viele Bürger vielleicht nicht rechnen oder an die sie nicht denken. Ein kleiner Überblick, wie es gelingen kann, für das Erbe die richtigen Weichen zu stellen.

    Vererben: Wer erbt im Normalfall ein Vermögen?

    In Deutschland gilt eine gesetzliche Erbfolge. Die Regelungen greifen immer dann, wenn beispielsweise kein Testament vorhanden ist. „Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen“, warnt die Bundesnotarkammer. „Das böse Erwachen kommt dann im Erbfall.“ Viele Menschen gehen davon aus, dass ihr Ehepartner das Haus oder das Ersparte im eigenen Todesfall alleine erbt. Das ist aber nicht immer der Fall.

    In der gesetzlichen Erbfolge können zum Beispiel neben dem Ehepartner auch Kinder, Eltern, Geschwister oder weitere Verwandte wie Nichten und Neffen berücksichtigt werden. Ein Beispiel: Herr A stirbt und hinterlässt die Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau bekommt die Hälfte des Vermögens als Erbe, die Kinder je ein Viertel.

    Ein anderes Beispiel der Bundesnotarkammer: Der Ehemann ist bereits vor einigen Jahren gestorben, nun stirbt auch dessen Witwe. Hatte die Witwe zwei Kinder, würde jedes Kind die Hälfte des Vermögens erben. Ist ein Kind ebenfalls gestorben, fällt diese Hälfte an die Enkelkinder.

    Wie kann ich darauf Einfluss nehmen, an wen mein Vermögen vererbt wird?

    Wer sein Vermögen anders als nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen will, kann einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten durch eine Schenkung übertragen – oder er verfasst ein Testament. Schließlich gibt es die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen, berichtet die Bundesnotarkammer. Diesen muss ein Notar beurkunden. Da es sich um einen Vertrag handelt, müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Auch Änderungen am Vertrag müssen alle Parteien zustimmen. Ist also eine Person verstorben, kann der Vertrag nicht mehr geändert werden. Diese Bindung sei ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern.

    Was ist der Pflichtteil bei einer Erbschaft?

    Mit einem Testament oder Erbvertrag kann jeder Bürger bestimmen, wer seine Erben sein sollen. „Die meisten Menschen in Deutschland empfinden es jedoch als ungerecht, wenn der überlebende Ehegatte oder die engsten Verwandten gar nichts erhalten“, schreibt das Justizministerium. In der gesetzlichen Erbfolge hätten sie ja profitiert. Deshalb steht ihnen rechtlich ein Pflichtteil zu.

    Regeln: Wie muss ein Testament aussehen?

    Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden. Es muss dafür aber vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. „Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden oder fehlt die Unterschrift oder ist es etwa auf Band gesprochen worden, so ist das Testament ungültig“, berichtet das Justizministerium. Am Ende muss der Text mit Vor- und Nachname unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden.

    Ein Testament muss handschriftlich verfasst werden. Aber ist die Handschrift auch echt? Im Erbscheinverfahren muss es darüber keine absolute Gewissheit geben.
    Ein Testament muss handschriftlich verfasst werden. Aber ist die Handschrift auch echt? Im Erbscheinverfahren muss es darüber keine absolute Gewissheit geben. Foto: Silvia Marks, dpa

    „Das Wissen, dass ein Testament handschriftlich sein muss, geht im Alltag bisweilen unter“, hat der Augsburger Notar Bernhard Hille beobachtet. Die Folgen können fatal sein, weil am Ende dann statt des eigenen Willens die gesetzliche Erbfolge greift. Eine weitere Möglichkeit ist ein notarielles Testament, das zusammen mit einem Notar erarbeitet und beurkundet wird. Der Notar berät dabei über die Details des deutschen Erbrechts. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Vermögens, zum Beispiel bei 50.000 Euro zu vererbendem Vermögen 165 Euro Notargebühr. Das Justizministerium rät, sich davon nicht abschrecken zu lassen: „Gut gemeinte, aber unzweckmäßig oder unklar abgefasste Testamente führen oft zum Streit unter den Erben. Gerichtliche Auseinandersetzungen kosten dann ein Vielfaches.“

    Mit welcher Art von Testament kann ich meinen Ehe- oder Lebenspartner absichern?

    Ehepaare haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Zum Beispiel kann ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschriftlich aufschreiben, dann müssen beide mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben. Nach dem Tod ist der überlebende Ehegatte in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden.

    Was ist das „Berliner Testament“?

    Häufig wollen die Eheleute, dass der überlebende Ehegatte alles erbt und erst nach seinem Tod das Vermögen an die Kinder übergeht. „In diesem Falle setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben sein sollen“, rät das Justizministerium. Dies nennt sich „Berliner Testament“. Der überlebende Ehegatte kann dann über den Nachlass zu Lebzeiten – von Ausnahmen abgesehen – frei verfügen, einen Pflichtteil können die Kinder trotzdem fordern. Zudem kann nach der gesetzlichen Regelung der überlebende Ehegatte sein eigenes Testament nicht mehr ändern.

    Kann man auch Schulden erben?

    Ja, nimmt man ein Erbe an, erbt man das Vermögen des Verstorbenen, haftet aber auch für dessen Schulden, berichtet die Notarkammer. Eine Wahlmöglichkeit, bestimmte Teile zu erben, gibt es nicht. Es gelte das Alles-oder-nichts-Prinzip. Wer das Risiko nicht eingehen will, kann das Erbe ausschlagen – bei Gericht oder einem Notar. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen.

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