In der Regel brauchen Versicherte 35 Beitragsjahre oder 45 Beitragsjahre, um im Alter eine auskömmliche Rente zu bekommen. Wird man arbeitslos, kann man seine Beiträge zur Rentenversicherung, die aus dem Gehalt resultierten nicht mehr zahlen. Aber zählt denn auch die Arbeitslosigkeit zur Rente? Wir haben alle Informationen für Sie in diesem Artikel zusammengefasst.
Zählt Arbeitslosigkeit zur Rente?
Personen, die Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten, sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Die Agentur für Arbeit zahlt dann automatisch Beiträge zur Rentenversicherung. Allerdings gilt das nur, wenn Betroffene im letzten Jahr vor Leistungsbeginn rentenversicherungspflichtig waren – wenn auch nur für kurze Zeit. Dabei handelt es sich um die sogenannte Vorversicherung.
Wer diese Vorversicherungszeit nicht vorweisen kann, der kann die Pflichtversicherung beantragen. Der Antrag kann entweder bei der Agentur für Arbeit oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. In jedem Fall trägt die Agentur für Arbeit dann die Beiträge.
Grundsätzlich erhöhen die Rentenversicherungsbeiträge, die aufgrund des Arbeitslosengeldes gezahlt werden, die künftige Rente der Versicherten. Allerdings muss beachtet werden, dass dies nicht in dem Maße geschieht, wie bei einer vorher ausgeübten, versicherten Beschäftigung.
Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, sind nicht rentenpflichtversichert und so werden auch keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt.
Wie wirkt sich die Arbeitslosigkeit auf die Rente aus?
Wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt, wirkt sich die Arbeitslosigkeit unterschiedlich auf die Rente aus – je nachdem, um welche Art des Leistungsbezugs es sich handelt und wie lang jemand erwerbslos ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Arbeitslose Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Altersrente wird zum Beispiel eine Wartezeit von fünf Jahren vorausgesetzt, damit überhaupt ein Anspruch darauf besteht. Dabei wird zwischen Anrechnungszeiten, die für die Rente bewertet werden und Zeiten ohne Bewertung unterschieden. Letztere gelten zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Auch diese Zeiten können dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegen:
- Die Person hat eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen
- Die Person hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten zudem auch ohne Unterbrechung als Anrechnungszeiten, wenn die betroffene Person zwischen dem vollendeten 17. und 25. Lebensjahr erwerbslos ist.
Übrigens: Bei Menschen, die nie gearbeitet haben, fällt die Rente nur gering aus. Dazu können zum Beispiel Hausfrauen zählen. Wer kurz vor der Rente arbeitslos wird, der hat noch einige Optionen. Und Personen, die früher aus dem Beruf ausscheiden wollen, für die gibt es ein Schlupfloch bei der Rente.
Rente und Arbeitslosigkeit: Wie viele Beiträge werden bei Arbeitslosengeld gezahlt?
Arbeitslosengeld I
Wer Arbeitslosengeld I erhält, dem werden diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten zur Rente angerechnet, wenn Betroffene im Jahr zuvor versicherungspflichtig waren. Der Beitrag wird der Deutschen Rentenversicherung zufolge auf Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttolohns berechnet. Somit werden weiterhin Beiträge gezahlt, die sich positiv auf die künftige Rente auswirken, allerdings steigt die Rente nicht wie bisher, weil die Beiträge niedriger sind als zuvor. Arbeitslosengeld I kann bis zu 24 Monate lang beantragt werden.
Bürgergeld
Beim Arbeitslosengeld II, dem Vorgänger des Bürgergeldes wurden laut Deutscher Rentenversicherung seit dem 1. Januar 2011 keine Beiträge mehr von der Agentur für Arbeit an die Rentenversicherung gezahlt. Und auch das Jobcenter zahlt heute beim Bürgergeld keine Beiträge, wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt.
Allerdings übermittelt das Jobcenter die Zeiten, in denen erwerbslose Personen Bürgergeld bezogen haben, an die Rentenversicherung. Diese anrechenbaren Zeiten haben auch einen positiven Effekt auf die Rente und können zum Beispiel für die benötigte Wartezeit herangezogen werden, damit überhaupt ein Anspruch auf Rente besteht. Die anrechenbaren Zeiten erhöhen die Rente aber nicht.
Übrigens: Auch das Studium kann bei der Rente angerechnet werden, genauso wie die Lehrjahre. Und auch Kindererziehungszeiten gelten als anrechnebare Zeiten.