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Rente: Kann ich Beiträge von der Rentenversicherung zurückbekommen?

Rente

Kann ich Beiträge von der Rentenversicherung zurückbekommen?

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    Um später einmal Rente zu bekommen, müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Aber kann man die Beiträge eigentlich auch wieder zurückbekommen?
    Um später einmal Rente zu bekommen, müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Aber kann man die Beiträge eigentlich auch wieder zurückbekommen? Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

    Prinzipiell ist es so: Je mehr Geld man in die Rentenversicherung einzahlt, desto mehr Rente bekommt man später einmal heraus. Allerdings gibt es auch Personen, die ihre Rentenversicherungsbeiträge auch wieder zurückbekommen können. Aber wen betrifft das?

    Rentenversicherungsbeiträge: Kann man Beiträge von der Rentenversicherung zurückbekommen?

    Um Rente zu bekommen, muss grundsätzlich dafür erst einmal die Wartezeit erfüllt sein. Das ist Voraussetzung dafür, überhaupt einen Anspruch auf Rente zu haben. Wer das nicht schafft, kann sich die Beiträge laut Deutscher Rentenversicherung erstatten lassen.

    Im Prinzip ist eine Beitragserstattung also möglich, wenn aus den eingezahlten Beiträgen keine Gegenleistung ausgezahlt werden kann.

    Wer sich dazu entscheidet, sich die Beiträge erstatten zu lassen, muss allerdings bedenken, dass dann alle Ansprüche auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfallen. So verfallen auch Gutschriften auf dem Versicherungskonto, für die Versicherte selbst keine Beiträge gezahlt haben. Das gilt etwa für Zeiten der Kindererziehung, der Arbeitslosigkeit oder bei Zeiten aus dem Studium.

    Bei der Erstattung ist zu beachten, dass das nur für selbst eingezahlte Beiträge zur Rentenversicherung in Deutschland möglich ist. Wenn Versicherte in anderen Ländern Beiträge gezahlt haben, dann müssen sie sich an den dortigen Sozialversicherungsträger wenden.

    Wichtig zu wissen: Haben Versicherte Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, werden ihnen die ersten zweieinhalb Jahre als Kindererziehungszeiten zur Rente angerechnet, wenn sie die Voraussetzungen für die Mütterrente erfüllen. Dadurch kann es sein, dass Versicherte die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllen. Laut Deutscher Rentenversicherung können Beiträge dann nicht mehr erstattet werden.

    Wann kann man Beiträge von der Rentenversicherung zurückbekommen?

    Es gibt mehrere Fälle, in den Personen sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen können. Im Folgenden stellen wir diese vor:

    Keine Versicherungspflicht und keine freiwillige Versicherung

    Man kann der Deutschen Rentenversicherung zufolge Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbekommen, wenn man aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und sich danach nicht mehr freiwillig versichern darf.

    Aus der Versicherungspflicht können Personen ausscheiden, die Deutschland verlassen haben. Mit einem neuen Job in einem anderen Land sind diese dann nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung hierzulande versicherungspflichtig. Ist das der Fall, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob sich die Person freiwillig versichern darf. Wenn ja, ist eine Beitragserstattung nicht möglich.

    Deutsche Bürgerinnen und Bürger dürfen sich grundsätzlich immer freiwillig versichern, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Auch Ausländer können sich freiwillig in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wenn sie in Deutschland wohnen. Ist das nicht der Fall, kommt es auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit an. Es wird hierbei zwischen den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, den Staaten, mit denn Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, und dem vertragslosen Ausland unterschieden. Über die Spezialfälle können sich Betroffene auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung informieren.

    Allgemein wichtig ist, dass Personen, die sich die Beiträge erstatten lassen wollen, eine Wartefrist von 24 Monaten einhalten.

    Regelaltersgrenze erreicht, aber allgemeine Wartezeit nicht erfüllt

    Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, allerdings die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt haben, können ihre Beiträge wieder zurückbekommen. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Neben Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen werden darauf auch die Kindererziehungszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung und ausländische Zeiten angerechnet.

    Dabei ist es unerheblich, ob Betroffene die Wartezeit noch erfüllen könnten, wenn sie weitere Beiträge zahlen würden. Die Deutsche Rentenversicherung rät denjenigen aber, dass sie sich vor dem Antrag auf Beitragserstattung beraten lassen. So könnte es sein, dass es doch besser ist, noch Beiträge zu bezahlen, um dann Anspruch auf eine Rente zu haben, als sich die Beiträge erstatten zu lassen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Kindererziehungszeiten angerechnet werden können.

    Hinterbliebene ohne Anspruch auf eine Rente wegen Todes

    Die Wartezeit ist auch bei der Rente wegen Todes entscheidend. Hat der Verstorbene diese nicht erfüllt, kann auch keine Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Dazu zählen die Witwenrente, die Waisenrente, die Halbwaisenrente und die Erziehungsrente.

    Ist die Wartezeit erfüllt, haben die Hinterbliebenen die Möglichkeit, sich die Beiträge des Verstorbenen erstatten zu lassen.

    Wichtig zu wissen: Einen Anspruch auf Beitragserstattung haben laut Deutscher Rentenversicherung zuerst die hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner. Halbwaisen werden Beiträge nur dann erstattet, wenn es keinen Witwer, keine Witwe oder noch lebenenden Lebenspartner gibt. Gibt es mehrere Waisen, dann erhalten sie den Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen.

    Übrigens: Bei der Witwenrente gibt es seit Juli 2023 einige Neuerungen, auch wenn bereits darüber diskutiert wurde, ob die Witwenrente vor dem Aus steht. Wer Witwenrente bezieht und auch selbst Rente bekommt, muss beachten, dass es zu Abzügen kommen kann.

    Versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit

    Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit wurden, können sich ihre bisherigen Beiträge zur Rentenversicherung erstatten lassen, wenn sie die Wartezeit nicht erfüllt haben und obwohl sie sich freiwillig Versichern dürften.

    Folgende Personen sind laut Deutscher Rentenversicherung davon unter anderem betroffen:

    • Beamte und Richter
    • Berufssoldaten
    • beamtenähnliche Beschäftigte
    • Geistliche, Kirchenbeamte und satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
    • von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

    Diese Personengruppen können sich entscheiden, ob sie sich freiwillig versichern, freiwillige Beiträge nachzahlen oder sich die Beiträge erstatten lassen. Das gilt aber nicht, wenn man in einem Minijob versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist.

    Die Beiträge dürfen allerdings nicht erstatten werden, wenn Betroffene

    • während der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht bereits für Zeiten seit 1. August 2010 freiwillige Beiträge gezahlt haben (nach neuem Recht)
    • am 10. August 2010 zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren (nach altem Recht)
    • als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, als Soldat auf Zeit, als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind

    Wer aus anderen Gründen als der Kindererziehung ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, bei dem liegt keine Versicherungsfreiheit vor, sodass während dieser Zeit kein Anspruch auf Beitragserstattung besteht.

    Wichtig zu wissen: Wenn für eine Regelaltersrente die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, dann können die Beiträge nicht mehr erstattet werden.

    Welche Beiträge zur Rentenversicherung werden erstattet?

    Bei der Erstattung der Beiträge kommt es darauf an, wann die Beiträge gezahlt wurden und von wem, denn laut der Deutschen Rentenversicherung können nicht alle Beiträge erstattet werden. So werden grundsätzlich nur Beiträge erstattet, die von den Versicherten selbst mitgezahlt wurden. Das sind beispielsweise Pflichtbeiträge, die bei einer Beschäftigung gezahlt wurden. Hierbei wird allerdings nur der Arbeitnehmeranteil erstattet. Gleiches gilt bei Beiträgen, die der Versicherte und zum Beispiel ein Sozialleistungsträger während des Bezugs von Krankengeld zusammen gezahlt haben.

    Wenn Versicherte freiwillige Beiträge oder Beiträge für eine selbstständige Tätigkeit gezahlt haben, werden diese auch nur zur Hälfte erstattet. Hingegen werden Beiträge zur Höherversicherung komplett zurückgezahlt.

    Keine Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Wie bereits erwähnt wird der Arbeitgeberanteil der Beiträge nicht erstattet. Weiterhin werden Beiträge, die vom Bund oder von einem Sozialleistungsträger komplett geleistet wurden, etwa während des Wehr- oder Zivildienstes oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld, nicht erstattet. Zudem können auch die Beiträge für Kindererziehungszeiten und Nachversicherungsbeiträge nicht erstattet werden, weil der Versicherte diese nicht mitgetragen hat.

    Wichtig: Auch Beiträge, die Versicherte in der DDR bis zum 30. Juni 1990 gezahlt haben, können nicht zurückgezahlt werden.

    Des Weiteren können beitragsfreie Zeiten, wie zum Beispiel Zeiten der schulischen Ausbildung, nicht abgegolten werden. Beiträge, die zu ausländischen Sozialversicherungen gezahlt werden, können ebenso nicht erstattet werden.

    Sollten aus dem Versicherungskonto schon Geld oder Sachleistungen bewilligt worden sein, dann können der Deutschen Rentenversicherung zufolge nur die danach liegenden Beiträge erstattet werden. Dazu zählen etwa Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben und Erwerbsminderungsrenten.

    Versorgungsausgleich

    Wenn Versicherte geschieden sind und es zu einem Versorgungsausgleich gekommen ist, kann dadurch der Erstattungsbetrag vermindert oder erhöht werden. Das hängt davon ab, ob Betroffene Rentenanwartschaften abgegeben oder dazubekommen haben. Bei letzterer Option zählen diese bei der allgemeinen Wartezeit mit. Wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich noch nicht abgeschlossen ist, wird zunächst keine Erstattung durchgeführt.

    Beachten Sie: Ein Antrag auf Beitragserstattung bezieht sich immer auf alle im Versicherungskonto gespeicherten erstattungsfähigen Beiträge. Daher ist es nicht möglich, einzelne Beiträge zurückzubekommen und andere Beiträge von der Erstattung auszunehmen.

    Wie können Beiträge zur Rentenversicherung zurückerstattet werden?

    Wer bereits gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückbekommen möchte, der muss einen Antrag stellen. Das gilt auch für Hinterbliebene.

    Dafür brauchen Betroffene den Antrag V0900, der online heruntergeladen werden kann. Eine bestimmte Frist muss dabei nicht eingehalten werden, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Unter Umständen muss allerdings die erforderliche Wartefrist von 24 Monaten abgelaufen sein, bevor der Antrag gestellt werden kann.

    Neben dem Versicherten selbst, können den Antrag auch die Hinterbliebenen, ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer stellen.

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