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Rente: 1962 geboren: Wann darf dieser Jahrgang in Rente gehen?

Rente

1962 geboren: Wann darf dieser Jahrgang in Rente gehen?

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    Das Renteneintrittsalter ist für jede Person individuell zu berechnen.
    Das Renteneintrittsalter ist für jede Person individuell zu berechnen. Foto: Stephan Scheuer, dpa (Symbolbild)

    Wann Versicherte den Ruhestand antreten können, ist sehr individuell, denn das Renteneintrittsalter hängt zum einen vom Geburtsjahr und zum anderen von den gesammelten Versicherungsjahren ab. So unterscheidet die Deutsche Rentenversicherung zwischen "langjährig Versicherten" und "besonders langjährig Versicherten". Erstere können 35 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen. Besonders langjährig Versicherte sogar 45 Versicherungsjahre. Es ist also für jede Person separat zu betrachten. Wann der Jahrgang 1962 in Rente gehen darf, erfahren Sie hier.

    Renteneintrittsalter: Wann kann man in Rente gehen?

    Je nachdem, ob Versicherte 35 oder 45 Versicherungsjahre gesammelt haben, sind die Bedingungen für den Renteneintritt andere.

    Rente: 35 Versicherungsjahre

    Versicherte können derzeit spätestens mit 67 Jahren in Rente gehen. Das betrifft Menschen, die 1964 oder später geboren wurden. Wer zwischen 1949 bis 1963 geboren wurde, kann allerdings schon vor dem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Für diesen Schritt müssen sie aber mindestens 35 Beitragsjahre gesammelt haben.

    Außerdem haben langjährig Versicherte die Möglichkeit mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Allerdings muss beachtet werden, dass dann Abschläge fällig werden. Diese betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, den Versicherte vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen. Maximal können es 14,4 Prozent sein. Dieser Abschlag bleibt dann bis zum Tod bestehen.

    Übrigens: Es wurde in der Politik auch schon darüber diskutiert, ob das Renteneintrittsalter künftig auf 68 Jahre oder sogar auf 70 Jahre angehoben werden sollte. Grund dafür ist der Fachkräftemangel in Deutschland. Die Wissenschaft kann sich künftig auch eine Rente mit 85 Jahren vorstellen.

    Rente: 45 Versicherungsjahre

    Versicherte, die sogar 45 Beitragsjahre gesammelt haben, können aufgrund der vielen Arbeitsjahre laut Deutscher Rentenversicherung grundsätzlich früher in Rente gehen. In diesem Zusammenhang ist oft von der Rente mit 63 die Rede. Diese gibt es aber eigentlich gar nicht mehr, da sie - ohne Abschläge - nur von Versicherten, die vor 1953 geboren wurden in Anspruch genommen werden durfte. Mittlerweile dürfte diese Personengruppe aber wohl schon aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sein. 

    Es gibt die Rente mit 63 also noch, aber eben nur mit Abschlägen und nur noch für langjährig Versicherte. Denn eine Besonderheit bei besonders langjährig Versicherten ist der Deutschen Rentenversicherung zufolge, dass sie nicht vorzeitig in Rente gehen können - auch dann nicht, wenn sie Abschläge in Kauf nehmen würden. Dafür darf diese Personengruppe allgemein früher in Rente gehen.

    Daher können Versicherte, die zwischen 1953 und 1963 geboren wurden, zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen. Der Jahrgang 1964 oder spätere können schon mit 65 Jahren in Rente gehen und damit zwei Jahre früher als langjährig Versicherte.

    Wichtig zu wissen: Es gibt eine Ausnahme für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder bestimmten Krankheiten. Für diese gelten die obigen Angaben nicht, da sie früher in Rente gehen drüfen.

    Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Langjährig Versicherte brauchen 35 Jahre anrechenbare Zeiten. Folgende zählen der Deutschen Rentenversicherung zufolge dazu:

    • Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
    • Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber-Anteil, gezahlt haben
    • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes)
    • Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
    • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
    • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
    • Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist

    Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Besonders langjährig Versicherte brauchen 45 Jahre anrechenbaren Zeiten. Folgende zählen der Deutschen Rentenversicherung zufolge dazu:

    • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt
    • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag
    • Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
    • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können)

    Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

    • Pflichtbeiträge (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe)
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
    • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)

    Wichtig zu wissen: Werden Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos und beziehen und Arbeitslosengeld, dann wird diese Zeit nur mitgezählt, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet war, sondern auf einer Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

    Übrigens: Für Versicherte, die früher aus dem Beruf ausscheiden möchten, aber noch keine 45 Beitragsjahre vorweisen können, gibt es ein Schlupfloch. Außerdem gibt es zahlreiche Tipps früher in Rente zu gehen.

    Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1962 geboren wurde?

    Versicherte, die 1962 geboren wurden und wissen möchten, wann er oder sie in Rente gehen kann, muss bei der Berechnung die persönliche Versicherungszeit einbeziehen.

    Ein Beispiel an der Versicherten Marina:

    Beispiel: Marina ist am 01. Februar 1962 geboren. Ihr regulärer Rentenbeginn wäre daher am 1. Oktober 2028.

    Wenn Marina 35 Versicherungsjahre gesammelt hat, kann sie frühestens am 1. Februar 2025 in Rente gehen. Allerdings werden ihr dann jeden Monat 13,2 Prozent der Bruttorente abgezogen.

    Wenn sie 45 Versicherungsjahre gesammelt hat, könnte Marina am 1. Oktober 2026 in Rente gehen.

    Übrigens: Wir haben zudem ausgerechnet, wann die Jahrgänge 1959, 1960, 1961, 1963, 1964, 1965, 1966 und 1970 genau in Rente gehen können.

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