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Rente: Grundrente 2024: Wie hoch fällt sie aus?

Rente

Grundrente 2024: Wie hoch fällt sie aus?

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    Bei manchen Versicherten fällt die Rente nur gering aus. Helfen kann dabei die Grundrente.
    Bei manchen Versicherten fällt die Rente nur gering aus. Helfen kann dabei die Grundrente. Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

    Manchmal reicht das Geld im Alter nicht. Wer besonders wenig Rente bekommt, dem kann unter Umständen die Grundrente helfen. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss, der zur sonstigen Rente, gezahlt wird. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, wie hoch die

    Was ist die Grundrente?

    Bei der Grundrente handelt es sich um einen Zuschlag zur Rente, dem sogenannten Grundrentenzuschlag, wie er offiziell heißt. Dabei ist die Grundrente keine neue Art der Rente oder eine eigenständige Leistung neben der Rente, sondern ein neuer Bestandteil der Rente, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

    Die Grundrente wird individuell berechnet und ist keine Pauschale. Diesen Zuschlag gibt es zur Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Rente für Hinterbliebene und zur Erziehungsrente.

    Bei der Hinterbliebenenrente prüft die Deutsche Rentenversicherung im Versicherungsverlauf des verstorbenen Angehörigen, ob Grundrente gewährt wird.

    Übrigens: Die Rente stieg 2023 deutlich an. Der Rententabelle 2023 kann entnommen werden, wie sich das ganz persönlich auf dem Konto ausgewirkt hat. Wem das Geld trotzdem nicht gereicht hat, konnte als Rentner 2023 diverse Zuschüsse beantragen. Auch ein Härtefallfonds stand bereit.

    Bei der Rente gibt es wieder einige Änderungen. Rentner dürfen sich auch 2024 über eine Rentenerhöhung freuen. Die Rententabelle 2024 zeigt, wie sich das finanziell bemerkbar machen könnte. Und auch 2024 gibt es für Rentnerinnen und Rentner wieder einige Zuschüsse. Wer zudem besonders fleißig ist, kann zusätzlich einen Zuschlag von 100 Euro zur Rente bekommen.

    Wer hat Anspruch auf die Grundrente?

    Anspruch auf die Grundrente können Versicherte haben, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt haben.

    Folgende Zeiten gehören laut Deutscher Rentenversicherung zu den Grundrentenzeiten:

    • Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, in denen Versicherte versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig waren. Dazu zählt auch der Werdienst und der Zivildienst
    • Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für die Kindererziehung (bis zu 36 Monate für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden und bis zu 30 Monate für Kinder, die vor 1992 geboren wurden)
    • Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
    • Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für die Pflege von Angehörigen
    • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995)
    • Zeiten, in denen Versicherte Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation erhalten haben
    • Zeiten, in denen Versicherte unter anderem Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld bekommen haben, aber nur wenn diese Zeiten Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen oder Anrechnungszeiten sind
    • Ersatzzeiten, etwa Zeiten des Kriegsdienstes oder der politischen Haft in der DDR

    Folgende Zeiten zählen der Deutschen Rentenversicherung zufolge nicht zu den Grundrentenzeiten:

    • Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I , Arbeitslosengeld II (früher Hartz IV, heute Bürgergeld genannt) oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, auch wenn es sich dabei um Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen handelt
    • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen
    • Zurechnungszeit, also die zusätzliche Versicherungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene

    Zeiten im Ausland werden gesondert behandelt. Grundrentenzeiten im Ausland sind Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, Wohnzeiten mit Erwerbstätigkeit oder gleichgestellte Zeiten

    • in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich und
    • in allen Staaten, für die diese Zeiten aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens gelten

    Zu den Grundrentenzeiten im Ausland gelten keine Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen wegen Arbeitslosigkeit oder gleichgestellte Zeiten mit Arbeitslosigkeit. Zudem sind Zeiten in den USA und in der Türkei keine Grundrentenzeiten, da die Sozialversicherungsabkommen dort eine Regelung wie die Grundrente nicht miteinschließen.

    Übrigens: Wer nie gearbietet hat, der spürt das auch deutlich bei der Rente. Das betrifft auch Hausfrauen, auch wenn sie zusätzlich Mütterrente erhalten.

    Wie wird die Grundrente berechnet?

    Der Grundrentenzuschlag wird individuell berechnet und zwar auf Basis der jeweiligen Versicherungszeiten. Es kann also keine pauschale Aussage getroffen werden.

    Die Berechnung des Grundrentenzuschlags erfolgt auf der Grundlage der Entgeltpunkte, auch Rentenpunkte genannt, die Versicherte während des Arbeitslebens gesammelt haben. Einen Rentenpunkt erhält man, wenn man in einem Jahr genauso viel verdient hat wie der Durchschnitt aller Versicherten in Deutschland. 2024 liegt dieser Durchschnittsverdienst bei 45.358 Euro. Wer mehr verdient, bekommt mehr als einen Entgeltpunkt, wer weniger verdient entsprechend weniger.

    Bei einem sehr geringen Lohn wird davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um das Haupteinkommen, sondern nur um ein ergänzendes Einkommen gehandelt hat, sodass diese Zeiten bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht mitgezählt werden, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

    Der Berechnung liegen nur die Grundrentenzeiten zugrunde, in denen das Gehalt mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller deutschen Versicherten betragen hat. Das entspricht jährlich 0,3 Rentenpunkte. Laut Deutscher Rentenversicherung sind das 2023 voraussichtlich etwa 1080 Euro pro Monat. Wenn der Lohn also darunter liegt, zählt diese Zeit bei der Berechnung der Grundrente nicht mit.

    Wer Vollzeit arbeitet, bekommt durch den Mindestlohn mehr als 0,3 Rentenpunkte. Bei Teilzeit kann die Verdienstgrenze unter Umständen nicht erreicht werden und wer nur einen Minijob hat, erreicht die 0,3 Rentenpunkte auch nicht. Zu beachten ist, dass sich der Durchschnittsverdienst jedes Jahr ändert und in den vergangen Jahren niedriger war.

    Neben der Untergrenze von 30 Prozent, gibt es auch eine Obergrenze und zwar von 80 Prozent. Das Einkommen muss also in Zeiten, die zu den Grundzeiten gerechnet werden sollen, im Schnitt unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland liegen. Das entspricht dann 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr auf dem Rentenkonto. Für das Jahr 2023 sind das voraussichtlich etwa 2880 Euro pro Monat, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Wenn das durchschnittliche Einkommen über dieser Grenze liegt, gibt es keinen Grundrentenzuschlag.

    So steigt die Rente dann durch den Zuschlag:

    Um den Grundrentenzuschlag zu berechnen, wird der Durchschnitt aus allen Entgeltpunkten errechnet und zwar aus den Zeiten, in denen die Untergrenze von 0,3 Rentenpunkte pro Jahr erreicht wurde. Dieser Durchschnitt wird anschließend verdoppelt.

    Bei der Berechnung gilt der Höchstwert von 80 Prozent des Durchschnittsverdientstes. 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr zählen aber nur, wenn mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten erreicht wurden. Wer nur die für den Zuschlag benötigte Mindestzeit von 33 Jahren gesammelt hat, dem werden die Entgeltpunkte auf maximal 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller deutschen Versicherten aufgewertet und entspricht 0,4 Entgeltpunkten pro Jahr. Jeder Monat zusätzlich zwischen 33 und 35 Jahren lässt die Entgeltpunkte aufwerten.

    So ermittelt sich der Entgeltpunktewert. Dieser wird anschließend um 12,5 Prozent gekürzt. Danach wird daraus der Zuschlag für höchstens 35 Jahre berechnet. dafür wird jeder Kalendermonat einzeln geprüft.

    Folgendes Beispiel zeigt die Berechnung, allerdings werden wegen der Vereinfachung nur ganze Jahre betrachtet:

    Daniela hat 40 Jahre als Verkäuferin gearbeitet. In dieser Zeit hat sie im Schnitt 0,72 Entgeltpunkte gesammelt. Das entspricht 2023 etwa 31.060 Euro brutto. Ihre Altersrente beträgt 985 Euro. Bis zur Rente hat sie über 35 Beitragsjahre, die den Grundrentenzeiten entspricht, gesammelt, sodass ihr Höchstwert für den Grundrentenzuschlag 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr beträgt. Mit durchschnittlich 0,72 Rentenpunkten liegt sie unter dem Höchstwert und bekommt daher Grundrente.

    Dieser Grundrentenzuschlag berechnet sich wie folgt:

    Die durchschnittlichen Entgeltpunkte von 0,72 werden verdoppelt:

    0,72 x 2 = 1,44 Entgeltpunkte

    Diese Rentenpunkte werden dann auf den individuellen Höchstwert von von 0,8 Punkten begrenzt. Der Unterschied zwischen dem Höchstwert (0,8) und Danielas durchschnittlichen Entgeltpunkten (0,72) beträgt 0,08 Rentenpunkte:

    0,8 - 0,72 = 0,08 Rentenpunkte

    Diese Punkte werden um 12,5 Prozent gekürzt:

    0,08 - 12,5 Prozent = 0,07 Entgeltpunkte

    Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags werden maximal 35 Versicherungsjahre berücksichtigt:

    35 Jahre x 0,07 Entgeltpunkte = 2,45 Entgeltpunkte

    Diese Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, sodass man es in Euro umrechnen kann. Ab Juli beträgt der Rentenwert bundesweit einheitlich 37,60 Euro:

    2,45 Entgeltpunkte x 37,60 Euro = 92,12 Euro.

    Dieser Grundrentenzuschlag von 92,12 Euro wird Daniela zur Altersrente ausbezahlt:

    985 Euro + 92,12 Euro = 1077,12 Euro.

    Insgesamt erhält sie also eine Rente von 1077,12 Euro von der Rentenversicherung.

    Übrigens: Auch Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, sonst drohen Strafen. Wie viel Rente man haben darf, ohne Steuern zu zahlen, lässt sich ermitteln. Die gute Nachricht: Die Doppelbesteuerung der Rente soll wegfallen. Davon sollten einige Rentner profitieren. Die Tabelle zeigt, wie viel Prozent der Rente versteuert werden muss. Wer von der Doppelbesteuerung der Rente betroffen ist, kann eine Rückzahlung beantragen.

    Wie erhält man die Grundrente?

    Für den Grundrentenzuschlag müssen Versicherte keinen Antrag stellen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung prüft diese von sich aus bei allen, die eine Rente beziehen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Sollte ein Anspruch vorliegen, wird der Zuschlag automatisch gezahlt. Der genaue Zahlbetrag wird dann im Rentenbescheid ausgewiesen.

    Allerdings muss die Altersrente an sich beantragt werden. Dafür wird die Rentenversicherungsnummer benötigt. Wann man in Rente gehen kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Frühestens ist das ab 63 Jahren möglich, allerdings muss unter Umständen mit Abschlägen gerechnet werden. Manche Menschen können erst nach 40 Jahren oder nach 45 Jahren in Rente gehen. Für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder bestimmten Krankheiten gilt das nicht, sie dürfen früher in den Ruhestand. Wem das zu lange dauert, der kann auch die Altersteilzeit ab 55 Jahren nutzen. Was viele nicht wissen: Es gibt aber sogar schon nach 5 Jahren Rente. Eine kostenlose Rentenberatung bietet die Deutsche Rentenversicherung an. Auf dem neuen Online-Portal lässt sich einsehen, wie viel Rente man bekommt.

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