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Rente: Fremdrente: Rente bekommen, ohne jemals eingezahlt zu haben

Rente

Fremdrente: Rente bekommen, ohne jemals eingezahlt zu haben

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    Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf eine Fremdrente - auch, wenn sie in Deutschland keine oder nur wenig Beiträge gezahlt haben.
    Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf eine Fremdrente - auch, wenn sie in Deutschland keine oder nur wenig Beiträge gezahlt haben. Foto: Fernando Gutierrez-Juarez, dpa (Symbolbild)

    Grundsätzlich ist es so, dass Versicherte, die in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen, nach der Wartezeit Anspruch auf eine Rente haben. Das kann aber auch für Ausländer gelten, auch wenn sie hierzulande bislang keine oder nur wenig Beiträge gezahlt haben. Dabei handelt es sich um das sogenannte Fremdrentengesetz. Was es damit auf sich hat und für welche Personengruppen die Fremdrente gilt, lesen Sie im Artikel.

    Fremdrente: Was ist das und für wen gilt sie?

    Die Fremdrente ist eine Rente für Spätaussiedler und Vertriebene. Diese Personengruppen haben oftmals in Deutschland nur wenig Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, daher sollen die im Herkunftsland erworbenen Beschäftigungszeiten dabei helfen, dass sie entweder die Voraussetzungen für eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Rente wegen Todes erfüllen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Diese Rentenansprüche sind im sogenannten Fremdrentengesetz geregelt.

    Fremdrente: Welche Voraussetzungen gelten?

    Um Anspruch auf eine Fremdrente zu haben, müssen Betroffene als Vertriebene oder Spätaussiedler anerkannt sein. Folgende Voraussetzungen müssen diese laut Deutscher Rentenversicherung erfüllen:

    • Vertriebene müssen die Vertreibungsgebiete, also in der Regel die früheren Ostblockstaaten wie zum Beispiel Polen und die UdSSR, bis zum 31. Dezember 1992 verlassen haben. Daneben kann auch der nicht deutsche Ehepartner als Vertriebener anerkannt werden.
    • Wer nach dem 31. Dezember 1992 nach Deutschland gekommen ist, kann als Spätaussiedler anerkannt werden, wenn die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein nicht deutscher Ehepartner wird hingegen nicht anerkannt.

    Das Bundesverwaltungsamt, genauer die Außenstelle Friedland, ist für die Anerkennung von Vertriebenen und Spätaussiedlern zuständig. Für eine Anerkennung als Spätaussiedler müssen Betroffene selbst einen Antrag stellen. Der Antrag für eine Anerkennung als Spätaussiedler kann hingegen nur vom Rentenversicherungsträger gestellt werden.

    Wichtig zu wissen: Wenn ein Ehepaar im Herkunftsland Kinder erzogen hat, die Mutter aber nicht als Spätaussiedlerin anerkannt wurde, können dem Vater die Kindererziehungszeiten zur Rente angerechnet werden. Das muss allerdings innerhalb eines Jahres nach Zuzug beantragt werden.

    Fremdrente: Welche Beiträge werden für die Rente anerkannt?

    Laut Deutscher Rentenversicherung werden folgende Beiträge zur Fremdrente angerechnet:

    • Rentenbeiträge, die im Herkunftsland an eine vergleichbare gesetzliche Rentenversicherung wie in Deutschland gezahlt wurden und dort noch vorhanden sind
    • Kindererziehungszeiten und Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, die nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsland geleistet wurden
    • Beschäftigungszeiten im Herkunftsland an dem 17. Geburtstag, in denen keine Beiträge zur dortigen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (Beispiel: Zeiten der Tätigkeit als Kolchosbauer in der ehemaligen UdSSR vor dem 1. Januar 1965). Dienstzeiten als Zeit- oder Berufssoldat oder als Person bei der Polizei oder Zoll werden immer als Beschäftigungszeiten angerechnet.
    • Beitragsfreie Zeiten, wie zum Beispiel Schulzeit, Mutterschutz, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit werden nach dem allgemeingültigen Rentenrecht angerechnet. Es gibt allerdings Besonderheiten (siehe unten)

    Sollten Betroffenen bereits Beiträge für bestimmte Zeiträume erstattet worden sein, gelten diese Zeiten nicht mehr als Beitragszeiten im Sinne des Fremdrentengesetzes.

    Fremdrente: Was gilt bei der Beitragserstattung in Kasachstan?

    Der Deutschen Rentenversicherung zufolge ist es nach kasachischem Recht möglich, dass Betroffene sich Beiträge, die ab 1. Januar 1998 zur Altersrentenversicherung gezahlt wurden, bei oder nach der Ausreise erstatten zu lassen.

    Besonderheiten gibt es für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2004: Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz können nur erfolgen, wenn keine Beitragserstattung oder Auszahlung erfolgte. Daher wird vor der Anerkennung einer Beitragszeit eine aktuelle Bescheinigung des kasachischen Ansparfonds ENPF angefordert. Die Zeiten werden dann nur angerechnet, wenn der aktuelle ENPF-Kontoauszug ausdrücklich keine Eintragungen über eine Auszahlung oder Beitragserstattung enthält. Auch eine spätere Überprüfung ist nicht ausgeschlossen, da die Erstattung auch nach der Ausreise erfolgen kann.

    Übrigens: Bürger der ehemaligen DDR haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf die sogenannte SED-Rente.

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