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Rente: 1969 geboren: Wann darf dieser Jahrgang in Rente gehen?

Rente

1969 geboren: Wann darf dieser Jahrgang in Rente gehen?

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    Wann man in Rente gehen darf, hängt vom Geburtsjahr und den Versicherungsjahren ab.
    Wann man in Rente gehen darf, hängt vom Geburtsjahr und den Versicherungsjahren ab. Foto: Patrick Pleul, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland ist genau festgelegt, wann Versicherte in Rente gehen dürfen. Das Renteneintrittsalter wird durch das Geburtsjahr und die Versicherungsjahre bestimmt. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen langjährig Versicherten, also diejenigen, die 35 Beitragsjahre vorweisen können und besonders langjährig Versicherten. Diese haben 45 Versicherungsjahre gesammelt. Wann der Jahrgang 1969 in Rente gehen darf, haben wir für Sie zusammengefasst.

    Renteneintrittsalter: Wann kann man in Rente gehen?

    Wie bereits erwähnt, kommt es beim Renteneintritt darauf an, ob Versicherte 35 oder 45 Versicherungsjahre gesammelt haben. Das entscheidet darüber, wann sie ihren Ruhestand antreten dürfen.

    Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Regeln gelten?

    Versicherte, die 1964 oder später geboren wurden, können derzeit spätestens mit 67 Jahren in Rente gehen. Diejenigen, die zwischen 1949 bis 1963 geboren wurden, haben hingegen die Möglichkeit noch vor dem 67. Geburtstag ohne Abschläge den Ruhestand anzutreten. Das geht laut Deutscher Rentenversicherung aber nur, wenn sie mindestens 35 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen können.

    Wem Abzüge bei der Rente nichts ausmachen, der hat als langjährig Versicherter die Möglichkeit, mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Für jeden Monat vor eigentlichem Rentenbeginn werden dann 0,3 Prozent abgezogen - maximal sind es 14,4 Prozent.

    Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Regeln gelten?

    Da besonders langjährig Versicherte so viele anrechenbare Zeiten gesammelt haben, dürfen sie grundsätzlich früher in Rente gehen, wie die Deutsche Rentenversicherung berichtet. Dabei ist oft von der Rente mit 63 Jahren ohne Abschläge die Rede. Diese gibt es aber eigentlich gar nicht mehr, da sie nur Versicherten vorbehalten war, die vor 1953 geboren wurden. Diese Personengruppe dürfte mittlerweile aber wohl schon im Ruhestand sein.

    Die Rente mit 63 kann also nur noch für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden und nur wenn Abzüge in Kauf genommen werden. Besonders langjährig Versicherte hingegen dürfen der Deutschen Rentenversicherung nicht vorzeitig in den Ruhestand gehen, auch nicht, wenn sie mit Abzügen einverstanden wären. Dafür dürfen sie aber allgemein früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden, da sie bereits so viele anrechenbare Zeiten gesammelt haben.

    Wer also 45 Beitragsjahre zusammen hat und zwischen 1953 und 1963 geboren wurden, kann zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen. Der Jahrgang 1964 oder später darf bereits mit 65 Jahren in den Ruhestand und müssen nicht wie langjährig Versicherte bis 67 Jahren arbeiten.

    Menschen mit einer Schwerbehinderung oder bestimmten Krankheiten haben hingegen andere Bedingungen für den Renteneintritt. Für diese Personengruppen zählen die obigen Angaben nicht.

    Übrigens: In Politik und Wirtschaft wird wegen des Fachkräftemangels in Deutschland immer wieder über einen späteren Renteneintritt diskutiert. So fordern manche eine Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 68 Jahre, 70 Jahre oder sogar 72 Jahre. Sollte unsere Lebenserwartung weiterhin steigen, sieht die Wissenschaft die Rente sogar erst mit 85 Jahren kommen.

    Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Langjährig Versicherte müssen 35 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen können, um in Rente gehen zu können. Laut Deutschen Rentenversicherung zählen folgende dazu:

    • Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
    • Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber-Anteil, gezahlt haben
    • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes)
    • Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
    • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
    • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
    • Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist

    Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen können, um in Rente gehen zu können. Laut Deutschen Rentenversicherung zählen folgende dazu:

    • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt
    • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag
    • Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
    • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können)

    Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

    • Pflichtbeiträge (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe)
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
    • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)

    Wichtig zu wissen: Zwar kann Arbeitslosigkeit auch zu den anrechenbaren Zeiten für die Rente zählen, aber in diesem Fall gilt laut der Deutschen Rentenversicherung eine Besonderheit. Wenn Personen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos werden und in dieser Zeit Arbeitslosengeld beziehen, dann wird diese Zeit nur dann angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet war, sondern auf einer Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht.

    Übrigens: Versicherte, die früher aus dem Beruf ausscheiden möchten, aber noch keine 45 Beitragsjahre vorweisen können, können sich eines Schlupflochs bedienen. Des Weiteren gibt noch viele weitere Tipps, um früher in Rente zu gehen.

    Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1969 geboren wurde?

    Wer 1969 geboren wurde, muss bei der Berechnung des Renteneintritts noch die persönliche Versicherungszeit einbeziehen.

    Das Beispiel am Versicherten Philipp soll die Situation verdeutlichen:

    Beispiel: Philipp ist am 23. Mai 1969 geboren. Sein regulärer Rentenbeginn wäre daher am 1. Juni 2036.

    Wenn Philipp 35 Versicherungsjahre gesammelt hat, kann er frühestens am 1. Juni 2032 in Rente gehen. Allerdings muss er dann mit einem monatlichen Abzug von 14,4 Prozent rechnen.

    Wenn er 45 Versicherungsjahre gesammelt hat, könnte Philipp am 1. Oktober 2034 in Rente gehen.

    Übrigens: Wir haben zudem ausgerechnet, wann die Jahrgänge 1959, 1960, 1961, 1962, 1963, 1964, 1965, 1966 und 1970 genau in Rente gehen können.

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