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Rente: 1968 geboren: Wann darf dieser Jahrgang in Rente gehen?

Rente

1968 geboren: Wann darf dieser Jahrgang in Rente gehen?

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    Das Renteneintrittsalter für Versicherte in Deutschland ist abhängig von Geburtsjahr und Versicherungsjahren.
    Das Renteneintrittsalter für Versicherte in Deutschland ist abhängig von Geburtsjahr und Versicherungsjahren. Foto: Patrick Pleul, dpa (Symbolbild)

    Wann man genau in Rente gehen kann, verrät das Renteneintrittsalter. Dieses wird durch das Geburtsjahr und die Versicherungsjahre bestimmt. Bei letzteren wird zwischen langjährig Versicherten, also jenen, die 35 Beitragsjahre gesammelt haben und besonders langjährig Versicherten unterschieden. Diese können 45 Versicherungsjahre auf ihrem Rentenkonto vorweisen. Wie steht es um den Jahrgang 1968? Wann dürfen sie in Rente?

    Renteneintrittsalter: Wann kann man in Rente gehen?

    Beim Renteneintritt ist also entscheidend, wie viele Beitragsjahre Versicherte gesammelt haben, denn diese entscheiden mit darüber, wann Senioren in Rente gehen dürfen. Welche Unterschiede es zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren gibt, wird im Folgenden erläutert.

    Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Regeln gelten?

    Derzeit können Versicherte, die 1964 oder später geboren wurden, spätestens mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen. Wer hingegen zwischen 1949 bis 1963 geboren wurde, hat die Möglichkeit, noch vor dem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente zu gehen. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. Es ist aber nur möglich, wenn Betroffene mindestens 35 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen können.

    Wer mit Abzügen bei der Rente leben kann, kann als langjährig Versicherter mit 63 Jahren in Rente gehen. Dann werden für jeden Monat, den Senioren früher in Ruhestand gehen, 0,3 Prozent der Rente abgezogen. Höchstes werden 14,4 Prozent einbehalten. Dieser Abzug bleibt dann das restliche Leben bestehen.

    Übrigens: Aufgrund des Fachkräftemangels in Deutschland sind Diskussionen über einen späteren Renteneintritt in aller Munde. So gibt es Stimmen aus der Politik und Wirtschaft, die eine Erhöhung auf 68 Jahre, 70 Jahre oder sogar 72 Jahre fordern. Die Wissenschaft könnte sich sogar Rente mit 85 Jahren vorstellen, wenn unsere Lebenserwartung weiterhin steigt.

    Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Regeln gelten?

    Für besonders langjährig Versicherte gilt eine Besonderheit: Da sie 45 Jahre anrechenbare Zeiten gesammelt haben, dürfen sie im Vergleich zu langjährig Versicherten früher in Rente gehen. In diesem Zusammenhang ist oftmals von der Rente mit 63 Jahren ohne Abschläge die Rede. Diese gibt es aber eigentlich gar nicht mehr. Der Grund: Diese Rente war nur Versicherten vorbehalten, die vor 1953 geboren wurden. Betroffene dürften aber wohl mittlerweile schon aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sein.

    Eine Rente mit 63 ist also heutzutage nur noch für langjährig Versicherte möglich und auch nur, wenn sie die bereits erwähnten Abschläge hinnehmen. Für besonders langjährig Versicherte gilt das laut Deutscher Rentenversicherung nicht, da sie nicht vorzeitig in Rente gehen dürfen - auch dann nicht, wenn sie Abzüge in Kauf nehmen würden. Im Gegenzug dürfen sie aber wegen ihrer hohen Anzahl an anrechenbaren Zeiten allgemein früher den Ruhestand antreten.

    Senioren, die also 45 Beitragsjahre gesammelt haben und zwischen 1953 und 1963 geboren wurden, können zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen. In 1964 Geborene oder später können mit 65 Jahren in den Ruhestand und müssen nicht - wie langjährig Versicherte - warten, bis sie 67 Jahre alt sind.

    Wichtig zu wissen: Die obigen Angaben gelten nicht für Personen mit einer Schwerbehinderung oder bestimmten Krankheiten.

    Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Um in Rente zu gehen, brauchen langjährig Versicherte 35 Jahre anrechenbare Zeiten. Laut Deutscher Rentenversicherung zählen folgende dazu:

    • Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
    • Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber-Anteil, gezahlt haben
    • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes)
    • Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
    • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
    • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
    • Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist

    Übrigens: Versicherte, die früher aus dem Beruf ausscheiden möchten, aber noch keine 45 Beitragsjahre gesammelt haben, können ein Schlupfloch nutzen. Außerdem gibt es noch weitere Tipps, um früher in Rente zu gehen.

    Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Um in Rente zu gehen, brauchen besonders langjährig Versicherte 45 Jahre anrechenbare Zeiten. Laut Deutscher Rentenversicherung zählen folgende dazu:

    • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt
    • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag
    • Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
    • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können)

    Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

    • Pflichtbeiträge (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe)
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
    • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)

    Wichtig zu wissen: Arbeitslosigkeit kann zu den anrechenbaren Zeiten für die Rente zählen, allerdings gibt es eine Besonderheit. Wenn Personen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos werden und in dieser Zeit Arbeitslosengeld bekommen, dann wird diese Zeit laut Deutscher Rentenversicherung nur dann akzeptiert, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet war, sondern auf einer Insolvenz des Arbeitgebers oder auf einer vollständigen Betriebsaufgabe beruht.

    Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1968 geboren wurde?

    Versicherte, die 1968 geboren wurden, müssen noch ihre individuellen Beitragsjahre beachten, um herauszufinden, wann sie in Rente gehen können.

    Beispiel: Jana ist am 20. Juni 1968 geboren. Regulär könnte sie am 1. Juli 2035 in Rente gehen.

    Wenn Jana 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, kann sie frühestens am 1. Juli 2031 in den Ruhestand gehen. Dann muss sie allerdings einen monatlichen Abzug von 14,4 Prozent hinnehmen.

    Hat sie 45 Versicherungsjahre gesammelt, kann Jana am 1. Juli 2033 in Rente gehen.

    Übrigens: Wir haben zudem ausgerechnet, wann die Jahrgänge 1959, 1960, 1961, 1962, 1963, 1964, 1965, 1966, 1969 und 1970 genau in Rente gehen können.

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