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Rente: 1959 geboren: Wann kann dieser Jahrgang in Rente gehen?

Rente

1959 geboren: Wann kann dieser Jahrgang in Rente gehen?

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    Wann Versicherte in Rente gehen können, hängt vom Geburtsjahr und den Versicherungsjahren ab. Aber wann kann man in Rente gehen, wenn man 1959 geboren wurde?
    Wann Versicherte in Rente gehen können, hängt vom Geburtsjahr und den Versicherungsjahren ab. Aber wann kann man in Rente gehen, wenn man 1959 geboren wurde? Foto: Christin Klose, picture alliance/dpa (Symbolbild)

    Geht es um den Ruhestand, dann spalten sich die Geister. Die einen freuen sich sehnlichst auf die Rente, die anderen wollen auch in der Rente noch arbeiten. Durch die sogenannten Flexi-Rente ist ein individueller Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand möglich und finanziell attraktiv, denn wer länger arbeitet, bekommt einen Zuschlag zur Rente. Aber wann kann man eigentlich in Rente gehen, wenn man 1959 geboren wurde?

    Wann kann man in Rente gehen?

    Wann man genau in Rente gehen kann, ist für jeden Versicherten individuell zu betrachten. Dabei kommt es auf das Geburtsjahr und die Versicherungszeit an. Grundsätzlich müssen Versicherte die Wartezeit erfüllen, so können sie theoretisch schon nach 5 Jahren Rente bekommen - diese fällt naturgemäß aber deutlich geringer aus, als nach 40 Jahren Arbeit.

    Bei der Versicherungszeit unterscheidet die Deutsche Rentenversicherung zwischen "langjährig Versicherten" und "besonders langjährig Versicherten". Wer 35 Jahre anrechenbare Zeiten auf dem Rentenkonto verbuchen kann, gehört zu den "langjährig Versicherten", bei 45 Beitragsjahren spricht man von "besonders langjährig Versicherten".

    35 Versicherungsjahre

    Wie bereits erwähnt, spielt das Geburtsjahr eine entscheidende Rolle beim Renteneintritt. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge können Versicherte, die zwischen 1949 und 1963 geboren wurden und 35 Versicherungsjahre gesammelt haben, noch vor dem 67. Geburtstag ohne Abschläge den Ruhestand antreten. Versicherte, die hingegen 1964 oder später geboren wurden, können erst mit 67 Jahren in Rente gehen, auch wenn sie 35 Beitragsjahre zusammen haben. Der Grund: Das Renteneintrittsalter wird schrittweise angehoben.

    Wem das zu spät ist, der kann auch schon vorzeitig mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Der Haken: Es werden Abschlägen fällig. Diese sehen wie folgt aus: Für jeden Monat, den Versicherte vor dem regulären Renteneintritt in Rente gehen, werden 0,3 Prozent der Rente abgezogen, maximal können es 14,4 Prozent sein. Der Abschlag bleibt dann aber nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter, sondern ein Leben lang bestehen.

    45 Versicherungsjahre

    Wenn Versicherte sogar 45 Beitragsjahre zusammen haben, dann können sie laut Deutscher Rentenversicherung grundsätzlich früher in Rente gehen. Die Rente mit 63 - ohne Abschläge - war nur jenen vorbehalten, die vor 1953 geboren wurden. Da diese Jahrgänge wohl schon in Rente sein dürften, gibt es die Rente mit 63 eigentlich gar nicht mehr, denn wenn jemand in diesem Alter nun den Ruhestand antreten will, muss er - wie bereits erwähnt - Abschläge in Kauf nehmen.

    Durch die Anhebung des Rentenalters ist das für spätere Jahrgänge nicht mehr möglich. So dürfen Versicherte, die zwischen 1953 und 1963 geboren wurden, erst zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Versicherte, die 1964 oder später geboren wurden, können mit 65 Jahren in Rente gehen - vorausgesetzt sie haben die erforderlichen 45 Versicherungsjahre gesammelt.

    Wichtig zu wissen: Besonders langjährig Versicherte können nicht vorzeitig in Rente zu gehen - auch nicht, wenn sie Abschläge in Kauf nehmen würden. Dafür dürfen sie grundsätzlich etwas früher in Rente gehen.

    Übrigens: Liegt bei Versicherten eine Schwerbehinderung oder bestimmte Krankheiten vor, dann gelten nicht die obigen Angaben. Diese Personengruppe darf wegen ihrer Einschränkungen früher in Rente gehen.

    Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Für die Berechnung der 35 Jahre berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung alle Monate, in denen der oder die Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Folgende Zeiten gehören unter anderem dazu:

    • Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Es können auch Monate dazuzählen, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
    • Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber, gezahlt haben
    • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes
    • Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
    • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträgen, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
    • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Ersatzzeiten (etwa Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
    • Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist

    Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Bei der Berechnung von 45 Versicherungsjahren berücksichtigt die Deutschen Rentenversicherung folgende Zeiten:

    • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt
    • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag
    • Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
    • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
    • Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können)

    Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

    • Pflichtbeiträge (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe)
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
    • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)

    Wichtig zu wissen: Werden Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos und haben deswegen Arbeitslosengeld bekommen, werden diese Zeiten nur mitgezählt, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet, sondern auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht.

    Übrigens: Alle, die zwar noch keine 45 Beitragsjahre gesammelt haben, aber schon früher aus dem Beruf ausscheiden möchten, können mit Hilfe eines Schlupflochs früher gehen.

    Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1959 geboren wurde?

    Sie sind 1959 geboren und möchten wissen, wann Sie genau in Rente gehen können? Dann müssen Sie Ihre persönliche Versicherungszeit beachten.

    Ein Beispiel an der Versicherten Susanne soll das verdeutlichen:

    Beispiel: Susanne ist am 19. September 1959 geboren. Ihr regulärer Rentenbeginn wäre am 1. Dezember 2025.

    Wenn Susanne 35 Versicherungsjahre gesammelt hat, hätte sie frühestens am 1. Oktober 2022 in Rente gehen können. Dafür wären aber 11,4 Prozent ihrer Bruttorente weggefallen.

    Bei 45 Beitragsjahren konnte sie am 1. Dezember 2023 in Rente gehen.

    Gut zu wissen: Wir haben zudem ausgerechnet, wann die Jahrgänge 1960, 1961, 1963, 1964, 1965, 1966 und 1970 genau in Rente gehen können.

    Übrigens: Über die Rente gibt es viele Mythen und Irrtümer. Zum Beispiel, dass die Rente angeblich automatisch aufs Konto kommt. Das wird nicht passieren, denn die Rente muss beantragt werden. Dafür brauchen Versicherte die Rentenversichertennummer.

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