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Finanzkolumne: Was Patienten wissen sollten, um Kostenfallen im Krankenhaus zu umgehen

Finanzkolumne

Was Patienten wissen sollten, um Kostenfallen im Krankenhaus zu umgehen

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    Im Idealfall sollte man sich vorab über Wahlleistungen informieren.
    Im Idealfall sollte man sich vorab über Wahlleistungen informieren. Foto: Britta Pedersen, dpa

    Darf es ein bisschen mehr sein? Eine häufig gestellte Frage an der Wursttheke im Supermarkt, die meist aus Bequemlichkeit bejaht wird. Im Krankenhaus kann das aber richtig teuer werden. Die Rede ist von den so genannten Wahlleistungen. Das sind Leistungen, die über den normalen Umfang der allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen und die ein Patient freiwillig wählen kann. Im Wesentlichen gibt es drei Arten von Wahlleistungen: Die Wahl des Arztes (zum Beispiel Chefarztbehandlung), die Wahl der Unterbringung, im Ein- oder Zweibettzimmer, sowie medizinisch nicht notwendige Zusatzleistungen wie Schönheitsoperationen.

    Warum Wahlleistungen nicht als Paket angeboten werden dürfen

    Gesetzliche Krankenkassen übernehmen keine Wahlleistungen und auch bei vielen Privatversicherten sind diese nicht im Tarif enthalten. Im Sinne des Patientenschutzes unterliegen Wahlleistungen im Krankenhaus daher auch gesetzlichen Bestimmungen, die vor unseriösen Vereinbarungen mit dem Krankenhaus schützen sollen. So dürfen Wahlleistungen nicht nur als Paket angeboten werden. Sie müssen immer schriftlich vereinbart und mit einer Kostenaufstellung versehen werden. Nach der Entlassung erhält der Patient die Rechnung.

    Da die meisten Eingriffe im Krankenhaus geplant sind, könnten die Patienten die entsprechenden Wahlleistungsangebote auch eine Woche vorher zur Prüfung erhalten, um nicht erst kurz vor dem OP-Tisch überrumpelt zu werden. Die Praxis sieht anders aus: Krankenhäuser informieren über Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt erst nach Einweisung und teilweise auch erst kurz vor dem Eingriff. Der Verbraucherzentrale sind sogar Fälle bekannt, in denen Patienten Vertragsunterlagen ohne weitere Erläuterungen zur Unterschrift vorgelegt wurden, was unzulässig ist.

    Unbedingt mit der Versicherung Rücksprache halten

    Um böse Überraschungen während des Krankenhausaufenthaltes zu vermeiden, sollte man sich im Vorfeld über seinen Bedarf an Wahlleistungen informieren und die Kosten mit dem Krankenhaus abklären. Privatversicherte sollten sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Wahlleistungen in welcher Höhe übernommen werden. Außerdem sollte man nichts unterschreiben, wenn man sich körperlich nicht dazu in der Lage fühlt, weil man starke Schmerzen hat oder bereits unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht. Denn eine Wahlleistungsvereinbarung ist nie dringend. Wäre sie es, weil sie im Einzelfall medizinisch notwendig ist, müsste das Krankenhaus sie auch als Regelleistung anbieten.

    Man sollte also immer hinterfragen, ob die angebotenen Wahlleistungen für einen selbst sinnvoll sind und sich nicht einfach etwas aufschwatzen lassen. Die Kosten sind viel höher als ein paar Gramm mehr an der Wursttheke. Außerdem kann man während des Krankenhausaufenthaltes jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung form- und fristlos kündigen und so weitere Kosten vermeiden.

    Wer sich nicht ausreichend informiert oder aggressiven Verkaufsmethoden des Krankenhauses ausgesetzt fühlt, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden. Diese sammelt die Beschwerden und setzt sich bei Politik und Ärzteverbänden für Verbesserungen ein.

    Zur Person: Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfragen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bayern.

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