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Arbeitszeiterfassung wird Pflicht: Was das Urteil bedeutet

Bundesarbeitsgericht

Stechuhr-Urteil: Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland Pflicht - was das bedeutet

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    Es gibt verschiedene Methoden, Arbeitszeiten zu erfassen.
    Es gibt verschiedene Methoden, Arbeitszeiten zu erfassen. Foto: Sina Schuldt, dpa (Symbolbild)

    Vertrauen ist gut, Kontrolle besser? Die Vertrauensarbeitszeit ist in Deutschland wohl bald passé. Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) höchstrichterlich im Herbst vergangenen Jahres entschieden: Hierzulande besteht nun eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Die Entscheidung könnte eine Art digitale Stechuhr in Unternehmen, Büros und Verwaltungen zurückbringen. Doch sowohl die Ampel-Regierung als auch Wirtschaft/Industrie und Arbeitsrechtler diskutieren darüber.

    Arbeitszeiterfassung: Wie kam es zu dem Urteil?

    Am Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen verhandelt, bei dem es um die Frage ging, ob Betriebsräte auf die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems pochen können – also ein Initiativrecht haben. Mit dieser Forderung scheiterte der Betriebsrat. Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, begründete das Bundesarbeitsgericht seine Ablehnung. Die Anwälte des Betriebsrats und des Arbeitgebers waren angeblich überrascht, dass der Rechtsstreit zu einem Grundsatzurteil führte.

    Argumentation der Richter nach Urteil zur Arbeitszeiterfassung

    Inken Gallner, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, begründete das Urteil zur Arbeitszeiterfassung mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs. "Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit dessen Maßgabe auslegt, besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung", lautete die Begründung.

    Bislang müssen nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, aber nicht die gesamte Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht zog aber nicht das Arbeitszeit-, sondern das Arbeitsschutzgesetz heran. Arbeitgeber waren nach Paragraf 3 bereits verpflichtet, "ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann". Laut Gallner sei "Zeiterfassung [...] auch Schutz vor Fremdausbeutung und Selbstausbeutung".

    Die Intention des EuGh sei es, ausufernde Arbeitszeiten einzudämmen und Ruhezeiten einzuhalten. Gewerkschafter argumentieren, dass die Kehrseite von Vertrauensarbeit teils unbezahlte Überstunden sind.

    Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Beginn und Folgen

    Experten rechnen nach dem Urteil mit Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung häufig praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle, bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice. Mit einer Arbeitszeiterfassung gebe es mehr Kontrolle. "Die Frage ist, ob Regelungen zu Vertrauensarbeitszeit so wie bisher noch möglich sind", erklärte der der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing diesbezüglich. Ob sinnvoll oder nicht: Laut Rechtsprechung des Senats des BAG (seit Jahresbeginn 2023 in kraft) ist den Arbeitgebern gestattet, die Aufgabe der Arbeitszeiterfassung auch an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu delegieren. Jedoch besteht seitens Arbeitgebers die Pflicht, die tatsächliche Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmerschaft korrekt zu erfassen.

    Doch es gibt auch andere Meinungen zu dem BAG-Urteil. Laut Gallner habe Deutschland Gestaltungsspielraum "über das Wie, nicht das Ob der Arbeitszeiterfassung". Genaue Vorgaben über das Prozedere gelten offenbar auch Anfang 2023 nicht und die Unsicherheit diesbezüglich scheint weiterhin groß.

    Arbeitszeiterfassung ab 2023: Wie muss diese eigentlich aussehen?

    Grundsätzlich ist die Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht an eine bestimmte Form gebunden, daher kann sie also sowohl digital (zum Beispiel per Excel oder Google Tabelle) als auch analog stattfinden. Erfasst werden müssen die Parameter Arbeitszeitbeginn und Ende der täglichen Arbeitsleistung sowie die Dauer der Arbeit, wie der Zoll auf seiner Webpräsenz schildert.

    Neuregelung bei der Arbeitszeiterfassung: Was droht bei Verstößen?

    Nach dem Urteil des BAG in Erfurt gibt es noch keine angepasste Rechtsverordnung, die Bußgeld-Regelungen im Falle von Vergehen beinhaltet. Unternehmen, die gegen das Arbeitszeitgesetz selbst verstoßen, kann das teuer zu stehen kommen. Was Verstöße im Rahmen des Arbeitszeiterfassungsgesetzes betrifft, scheint das also nicht der Fall zu sein? Zunächst ja, das sollte sich im Verlauf des Jahres 2023 ändern.

    Prinzipiell gibt es einen gesetzlichen Rahmen für Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz, falls Pflichten nicht eingehalten werden. Wenn Arbeitgeber dagegen verstoßen, können Bußgelder bis zu 30.000 Euro drohen. Das bedeutet laut dem Portal Papershift.com, dass zwar konkret bei der Nichteinhaltung der Arbeitszeiterfassung noch kein Bußgeld fällig wird, theoretisch ist das jedoch möglich: wenn von der Behörde die Lieferung der erfassten Arbeitszeiten angefordert und dem nicht nachgekommen wird.  

    In der Realität dürfte es dagegen noch dauern, bis ein behördlicher Rechtsrahmen geschlossen wird: Wie n-tv  berichtete, wird vermutlich im ersten Quartal 2023 ein "praxistauglicher Vorschlag" seitens Bundesregierung zur Umsetzung der Vorgabe komme.

    Kritik am Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung

    Das Bundesarbeitsgericht preschte mit seinem Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes nämlich ein Stück weit vor. Die Bundesregierung arbeitet seit geraumer Zeit daran, Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Stechuhr-Urteil von 2019 in deutsches Recht umzusetzen. Danach sind die EU-Länder zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet.

    Gesetzesänderung nach Urteil zur Arbeitszeiterfassung geplant

    Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition heißt es: "Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z.B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein." (mit dpa)

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