Während einer Sperrzeit bekommen Arbeitslose nach Jobverlust eine Zeit lang kein Arbeitslosengeld 1 (ALG1). Bis zu zwölf Wochen kann eine solche Frist dauern. Aber was können betroffene Arbeitslose tun, um diese Zeit zu überbrücken? Schließlich bekommt nicht jeder eine Abfindung beim Verlieren der Arbeit. Wovon können Arbeitslose während der Sperrzeit leben? In diesem Artikel stellen wir eine Auswahl an Möglichkeiten vor.
Sperrzeit Arbeitslosengeld: Darf man einen Nebenjob ausüben?
Eine Möglichkeit, während der Sperrzeit Geld zu verdienen, ist ein Nebenjob. Einen solchen dürfen Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I grundsätzlich haben. Laut der Bundesagentur für Arbeit müssen dabei aber einige Regeln beachtet werden. Ansonsten könnte der Anspruch auf die Sozialleistung erlöschen.
Die Nebentätigkeit sollte zuvor beim zuständigen Jobcenter gemeldet werden, spätestens aber am Tag, an dem der Nebenjob startet. Wer seinen Nebenverdienst verschweigt, muss zu viel erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen und riskiert zudem ein Bußgeld, erklärt das Portal Finanztip.
Eine Nebentätigkeit können Arbeitslose etwa als Angestellte mit einem Minijob oder in selbständiger Tätigkeit haben. Auch ein Nebenverdienst als sogenannter mithelfender Familienangehöriger ist laut Finanztip denkbar. In dem Fall arbeitet man in einem von einem Familienangehörigen selbstständig geführten Unternehmen mit und bekommt Taschengeld.
Sperrzeit Arbeitslosengeld: Freibetrag bei Nebenjob?
Doch zu viel Geld dürfen ALG-I-Bezieher auch nicht mit einem Nebenjob verdienen. Laut der Bundesagentur für Arbeit muss man bis zu einem Freibetrag in Höhe von 165 Euro nicht mit Abzügen rechnen. Übersteigt das Nebeneinkommen diese Grenze, wird der Betrag über dem Freibetrag nach der Sperrfrist auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Werbungskosten können den Freibetrag erhöhen.
Der Nebenjob darf laut der Bundesagentur für Arbeit außerdem nur 15 Stunden die Woche umfassen. Betroffene, die diese Grenze überschreiten, gelten nicht mehr als arbeitslos und müssen sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Solange die Sperrzeit noch läuft, wird das Nebeneinkommen aber nicht angerechnet.
Übrigens: Auch wer noch in der Probezeit ist und seinen Job eigenmächtig kündigt oder eine Kündigung provoziert, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Sperrzeit Arbeitslosengeld: Ist man berechtigt für Bürgergeld?
Während einer Sperrfrist, die keine Chance auf Anfechtung hat, können Arbeitslose Bürgergeld beantragen. Das empfiehlt auch die Ratgeber-Seite ALG-I.de den Betroffenen. Denn wer seinen Job verliert oder kündigt, bekommt nicht immer automatisch Bürgergeld. Die Möglichkeit, Bürgergeld trotz einer ALG1-Sperrzeit zu bekommen, ist zwar da - allerdings müssen Betroffene mit einer sogenannten Leistungsminderung rechnen.
In der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III wegen einer Sperrzeit ruht, bekommen die Betroffenen einen bestimmten Prozentsatz vom Bürgergeld-Regelsatz abgezogen. Die Kürzung kann laut den Statuten des Bürgergelds bis zu 30 Prozent des Regelsatzes betragen. Denn nach Paragraph 31 Sozialgesetzbuch (SGB) 2 resultiert eine Sperrzeit aus einem versicherungswidrigen Verhalten, das eine Pflichtverletzung ist. Quasi als Strafe wird das Bürgergeld gekürzt.
Übrigens: Das 2023 eingeführte Bürgergeld sorgt für Diskussionen: Forderungen nach einer Ausgleichszahlung und Erhöhung der Sozialleistung kommen auf, gleichzeitig gibt es rege Kritik am Bürgergeld: Es mache Arbeiten unattraktiv und provoziere Kündigungen.
Sperrzeit Arbeitslosengeld: Kann man einen Vorschuss beantragen?
Wenn man in wenigen Wochen eh das Arbeitslosengeld bekommt, wäre da nicht einfach ein kleiner Vorschuss zum Überbrücken möglich? Prinzipiell ist ein Vorschuss bei Antrag auf ALG1 laut Bundesagentur für Arbeit möglich - allerdings gilt das nicht für den Zeitraum der Sperre.
Ein Vorschuss ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Es würde "den Zweck der Sperrzeitregelung konterkarieren, wenn die ausbleibende Leistungsgewährung ohne weiteres ausgeglichen werden könnte", sagte eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Nachrichtenmagazin t-online. Auch eine Abschlagszahlung sei nicht möglich.
Sperrzeit Arbeitslosengeld: Wie ist die Krankenversicherung geregelt?
Und wie ist es eigentlich mit der Krankenversicherung von ALG-Beziehenden während der Sperrzeit? Arbeitslose sind laut Finanztip von Beginn der Sperrzeit an in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit. Das gilt auch während der Sperrfrist.
Ein Sonderfall besteht, wenn der vorherige Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt hat. Dann trägt der Arbeitslose die Beiträge zur Krankenversicherung selbst während der Sperrzeit, meist in Form einer freiwilligen Weiterversicherung, erklärt Finanztip. Dies gilt demnach so lange, bis die Sperrfrist vorbei ist und das ALG I fließt.
Wer sich während der Arbeitslosigkeit weiter privat krankenversichert und eine Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenkasse vorliegt, dem werde die Beiträge zur PKV ab dem zweiten Monat der Sperrzeit von der Agentur für Arbeit übernommen.