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Verkehr: Schwarzfahren wird teurer - Doch wer gilt überhaupt als Schwarzfahrer?

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Schwarzfahren wird teurer - Doch wer gilt überhaupt als Schwarzfahrer?

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    Wer ohne Ticket die Bahn nutzt, muss demnächst tiefer in die Tasche greifen. Doch gilt das auch, wenn der Fahrkartenautomat nicht funktioniert?
    Wer ohne Ticket die Bahn nutzt, muss demnächst tiefer in die Tasche greifen. Doch gilt das auch, wenn der Fahrkartenautomat nicht funktioniert? Foto: Symbolbild: Fredrik von Erichsen (dpa)

    Wer ohne Ticket mit der Bahn fährt, zahlt demnächst 60 statt 40 Euro. Doch gilt das auch, wenn man die Monatskarte daheim vergessen hat? Oder, wenn der Automat defekt ist? Rechtsexperte Maik Heitmann klärt auf.

    Um keine Ausrede verlegen

    Schwarzfahrer sind bisweilen um keine Ausrede verlegen. Ein Mann wehrte sich vor dem Amtsgericht Starnberg gegen die Anzeige und die Strafe von 500 Euro, nachdem ihn Kontrolleure zum wiederholten Mal ohne Ticket in einer S-Bahn erwischten. Er argumentierte, dass er sich nichts erschlichen habe. Denn das Schild, ersatzweise ein T-Shirt, mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ habe er stets dabei. Doch das nützte nichts. Die Amtsrichterin hielt an dem Strafbefehl fest und verurteilte den Mann zu 20 Tagessätzen à 25 Euro.

    Schwarzfahren nicht immer als Straftat

    Allerdings ist Schwarzfahren nicht immer gleich eine Straftat. Nach dem Strafgesetzbuch macht sich der strafbar, „wer sich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten“. Es kommt dabei zum einen darauf an, dass beim Betreten des öffentlichen Verkehrsmittels keine gültige Fahrkarte vorhanden ist. Zum anderen muss die Beförderung erschlichen werden, und zwar in der Absicht, kein Entgelt zu bezahlen.

    Wer eine gültige Monatskarte besitzt, diese aber daheim vergessen hat, hat das Entgelt für die Beförderung bereits entrichtet. Der Straftatbestand des Erschleichens ist also nicht erfüllt. Zudem gehört es nicht zum Tatbestandsmerkmal, dass der Fahrschein bei sich geführt werden muss. Wird die Monatskarte also nachgereicht, so wird bewiesen, dass das notwendige Entgelt bezahlt worden ist.

    Gefängnisstrafe bei wiederholtem Schwarzfahren?

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits grundsätzlich zu dem Thema geäußert. Wer öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein nutzt, begeht demnach eine „Leistungserschleichung“. Dabei komme es nicht einmal darauf an, ob jemand Zugangssperren „geschickt“ umgehe oder Kontrolleure austrickse. Bei wiederholtem Auffallen in dieser Angelegenheit könne sogar eine Gefängnisstrafe verhängt werden. (AZ: 4 StR 117/08)

    Neben den strafrechtlichen Aspekten gibt es auch die zivilrechtliche Seite: das erhöhte Beförderungsentgelt, das demnächst von 40 auf 60 Euro angehoben wird. Das ist im Grundsatz auch dann fällig, wenn die Monats- oder Jahreskarte vergessen worden ist. Die Beförderungsbedingungen der öffentlichen Nahverkehrsbetriebe können allerdings auch regeln, dass für den Fall, dass die Karte nachgereicht wird, das erhöhte Entgelt erlassen oder erstattet wird.

    Was passiert, wenn der Automat defekt ist?

    Übrigens: Den Zug können Passagiere auch nutzen, wenn der Fahrkartenautomat defekt ist. Zuvor sollten sie die Nummer des Automaten notieren und direkt dem Zugbegleiter mitteilen. Dieser wird die Angabe prüfen und ein reguläres Ticket bis zum Zielort ausstellen. Hat man die Nummer des defekten Automaten nicht notiert, stellt der Zugbegleiter in der Regel eine „Fahrpreisnacherhebung“ mit einem Zusatzbeleg aus. Daraus geht hervor, dass aufgrund der Störung kein Fahrausweis gezogen werden konnte. Der Sachverhalt wird dann geprüft. Die Zahlungsfrist auf dem Beleg kann jedoch ignoriert werden. Denn: Wird festgestellt, dass der Automat nicht funktionierte, wird die Zahlungsaufforderung für den Restbetrag gegenstandslos.

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