Startseite
Icon Pfeil nach unten
Wirtschaft
Icon Pfeil nach unten

Verbraucher: BGH: Für Ersatz-Bankkarte dürfen keine Kosten anfallen

Verbraucher

BGH: Für Ersatz-Bankkarte dürfen keine Kosten anfallen

    • |
    Bankkarte verloren? Verbraucherschützern zufolge ist das Kreditinstitut vertraglich zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet. Die Bank darf dafür demnach nichts berechnen.
    Bankkarte verloren? Verbraucherschützern zufolge ist das Kreditinstitut vertraglich zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet. Die Bank darf dafür demnach nichts berechnen. Foto: Franz-Peter Tschauner (dpa)

    Die Richter erklärten eine Vertragsklausel der Deutschen Postbank für unwirksam, weil sie zulasten der Verbraucher gegen geltendes Recht verstoße, wie es hieß. Die Regelung berechtigte die Bank dazu, für die Ausstellung einer Ersatzkarte 15 Euro zu berechnen. (Az.: XI ZR 166/14)

    Bundesgerichtshof: Keine Zusatzkosten für Ersatz-Bankkarten

    Damit hatte der Bundesverband Verbraucherzentralen (vzbv) mit seiner Revision in Karlsruhe Erfolg. Die Verbraucherschützer hatten die Bank verklagt, weil sie in der umstrittenen Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden sahen.

    In den Vorinstanzen - Landgericht und Oberlandesgericht Köln war der vzbv jedoch gescheitert. Diese Urteile hob der BGH jetzt auf. Dem Urteil zufolge darf eine Bank dann keine Extrakosten berechnen, wenn die Originalkarte zuvor gesperrt worden war - etwa weil sie verloren gegangen oder gestohlen worden sei, wie es hieß.

    Vorinstanzen hatten noch zu Gunsten der Bank entschieden

    Im Fall einer Sperre sei das Ausstellen der dann notwendigen Ersatzkarte nämlich eine Nebenpflicht des Vertrages zwischen Kunde und Bank und damit nicht kostenpflichtig. In welchen Fällen die Banken Extrakosten verlangen dürften, sagte das Gericht aber nicht.

    Die Postbank wollte nach dem Urteil keine Stellungnahme abgeben. Die Juristen müssten die Entscheidung erst prüfen, hieß es. Die Bank werde das Urteil aber selbstverständlich umsetzen.

    Die Vorinstanzen hatten den Fall noch komplett anders entschieden: Die Ausstellung einer Ersatzkarte sei nicht mehr Teil des Vertrages zwischen Kunde und Bank - sondern eine Sonderleistung, die auch bepreist werden dürfe. Die Verbraucherschützer waren dagegen nach Karlsruhe gegangen, um ein Grundsatzurteil zu erkämpfen. dpa

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden