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Urteil des Bundesgerichtshofes: Vorerst kein Schadenersatz für Opfer der Lehman-Pleite

Urteil des Bundesgerichtshofes

Vorerst kein Schadenersatz für Opfer der Lehman-Pleite

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    Der BGH in Karlruhe verhandelte über die Klagen auf Schadenersatz von zwei Käufern von Lehman-Zertifikaten gegen die Hamburger Sparkasse. dpa
    Der BGH in Karlruhe verhandelte über die Klagen auf Schadenersatz von zwei Käufern von Lehman-Zertifikaten gegen die Hamburger Sparkasse. dpa

    Die  Hamburger Sparkasse habe die beiden Kläger anlagegerecht beraten,  entschied der BGH in zwei am Dienstag verkündeten Urteilen.  Forderungen nach Offenlegung von Bankprofiten bei solchen  Geschäften wies das Gericht zurück. (Az: XI ZR 178/10 und XI ZR  182/10)

    Dem Vorsitzenden Richter Ulrich Wichert zufolge haben die beiden  Urteile nur eine "bedingte Pilotfunktion" für etwa 40 weitere beim  Gericht anhängige Klagen zum Lehman-Komplex. Jeder der Fälle müsse  einzeln entschieden werden. Darunter seien auch solche, die sich  mit Blick auf die Beratung und vor allem die Risikoeinschätzung der  Lehman-Papiere deutlich von den aktuellen Fällen unterscheiden,  sagte Wichert. Schätzungen zufolge haben bundesweit mehr als 40.000  Bürger zwischen 10.000 und 50.000 Euro in Lehman-Zertifikate  investiert und damit insgesamt etwa 750 Millionen Euro verloren.

    Die beiden Geschädigten hatten 2006 sowie 2007 für je 10.000  Euro Lehman-Zertifikate gekauft und galten laut BGH als erfahren in  Geldgeschäften. Der erste Kläger, ein Lehrer, hatte zuvor laut  Gericht unter anderem sogar hochriskante ungarische Forint-Anleihen  bei einer niederländischen Bank erworben. Im zweiten Fall hatte  eine Geschäftsfrau Aktien und Investmentfonds-Anteile besessen.

    Die Beratung der beiden Kläger über die Risiken der  Lehman-Papiere war laut Urteil vor diesem Hintergrund  "anlagegerecht". Ihnen sei verdeutlicht worden, dass ihre Gelder  verloren seien, wenn die damals von führenden Ratingagenturen  exzellent bewertete Bank zahlungsunfähig würde. Dies war im  September 2008 dann mit dem Platzen der Immobilienblase in den USA  geschehen.

    Die Struktur der Lehman-Papiere in den entschiedenen Fällen  erforderte laut BGH auch keine weitergehenden Risikohinweise, da  die betreffenden Zertifikate nur mäßig spekulativ gewesen seien. In  einem Fall sollte sich der Ertrag der Anleihe an der  Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden  "Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket" richten. Im zweiten  Fall war es die Entwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50. Beide  Anleger sollten im ungünstigsten Fall ihre angelegten Gelder bei  Laufzeitende ohne Zinsen zurückerhalten.

    Laut Urteil musste die Sparkasse auch nicht ihre Gewinnmarge  beim Verkauf der von ihr zuvor erworbenen Lehman-Zertifikaten  offenlegen. Es sei für Kunden offensichtlich, dass eine Bank in  solchen Fällen eigene Gewinninteressen verfolgt, entschied der BGH. afp

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