Die Hamburger Sparkasse habe die beiden Kläger anlagegerecht beraten, entschied der BGH in zwei am Dienstag verkündeten Urteilen. Forderungen nach Offenlegung von Bankprofiten bei solchen Geschäften wies das Gericht zurück. (Az: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10)
Dem Vorsitzenden Richter Ulrich Wichert zufolge haben die beiden Urteile nur eine "bedingte Pilotfunktion" für etwa 40 weitere beim Gericht anhängige Klagen zum Lehman-Komplex. Jeder der Fälle müsse einzeln entschieden werden. Darunter seien auch solche, die sich mit Blick auf die Beratung und vor allem die Risikoeinschätzung der Lehman-Papiere deutlich von den aktuellen Fällen unterscheiden, sagte Wichert. Schätzungen zufolge haben bundesweit mehr als 40.000 Bürger zwischen 10.000 und 50.000 Euro in Lehman-Zertifikate investiert und damit insgesamt etwa 750 Millionen Euro verloren.
Die beiden Geschädigten hatten 2006 sowie 2007 für je 10.000 Euro Lehman-Zertifikate gekauft und galten laut BGH als erfahren in Geldgeschäften. Der erste Kläger, ein Lehrer, hatte zuvor laut Gericht unter anderem sogar hochriskante ungarische Forint-Anleihen bei einer niederländischen Bank erworben. Im zweiten Fall hatte eine Geschäftsfrau Aktien und Investmentfonds-Anteile besessen.
Die Beratung der beiden Kläger über die Risiken der Lehman-Papiere war laut Urteil vor diesem Hintergrund "anlagegerecht". Ihnen sei verdeutlicht worden, dass ihre Gelder verloren seien, wenn die damals von führenden Ratingagenturen exzellent bewertete Bank zahlungsunfähig würde. Dies war im September 2008 dann mit dem Platzen der Immobilienblase in den USA geschehen.
Die Struktur der Lehman-Papiere in den entschiedenen Fällen erforderte laut BGH auch keine weitergehenden Risikohinweise, da die betreffenden Zertifikate nur mäßig spekulativ gewesen seien. In einem Fall sollte sich der Ertrag der Anleihe an der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden "Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket" richten. Im zweiten Fall war es die Entwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50. Beide Anleger sollten im ungünstigsten Fall ihre angelegten Gelder bei Laufzeitende ohne Zinsen zurückerhalten.
Laut Urteil musste die Sparkasse auch nicht ihre Gewinnmarge beim Verkauf der von ihr zuvor erworbenen Lehman-Zertifikaten offenlegen. Es sei für Kunden offensichtlich, dass eine Bank in solchen Fällen eigene Gewinninteressen verfolgt, entschied der BGH. afp