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Urteil: Ehrmanns "Monsterbacke": Werbung für Kinderquark war irreführend

Urteil

Ehrmanns "Monsterbacke": Werbung für Kinderquark war irreführend

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    Ehrmann bewarb sein Produkt mit dem Spruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!".
    Ehrmann bewarb sein Produkt mit dem Spruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Foto: Franziska Kraufmann, dpa

    Mit den Worten "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" warb die Molkerei Ehrmann für ihren zuckerhaltigen Kinderquark Monsterbacke. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündete am Donnerstag, dass dies irreführend sei. Die Werbung verstößt laut Urteil gegen eine EU/-Verordnung zu gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel.

    Auf der Verpackung des Quarks wurde nicht auf den Zuckergehalt hingewiesen

    Im Ausgangsverfahren hatte die "Zentrale zur Bekämpung unlauteren Wettbewers" geklagt, weil auf der Verpackung des Quarks nicht auf den Zuckergehalt hingewiesen wurde, der gegenüber Milch erheblich höher sei. Der BGH legte den Fall dem EuGH vor und wollte wegen rechtlicher Übergangsfristen wissen, ob Ehrmann die EU-Verordnung zu Hinweispflichten über gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel erfüllen musste.

    Ehrmann könnte beim Verbraucher den Eindruck erweckt haben, dass der Quark gesund ist

    Dazu war Ehrmann verpflichtet, wie die Luxemburger Richter entschieden: Ein Unternehmer, der gesundheitsbezogene Angabe macht, müsse "in eigener Verantwortung die Wirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit kennen", heißt es im Hinblick auf den zuckerhaltigen Kinderquark. Das Gericht folgte damit den Anträgen seines Generalanwalts. Er hatte betont, der gesundheitsbezogene Vergleich mit der Milch könnte beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, der Quarkkonsum würde sich positiv auf die Gesundheit auswirken. afp

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