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Tipps für Verbraucher: Ärger mit dem Montagsauto

Tipps für Verbraucher

Ärger mit dem Montagsauto

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    Es ist nicht einfach ein "Montagsauto" loszuwerden.
    Es ist nicht einfach ein "Montagsauto" loszuwerden. Foto: Jens Schierenbeck dpa

    Seit September 2012 fährt Rudolf Meininger (Name geändert) aus München einen fabrikneuen Mittelklasse-Geländewagen. Viel Spaß hat er daran bisher nicht, weil der Wagen regelmäßig in der Werkstatt steht. Das Auto hat eine Menge Fehler. Mal fällt die Heckscheibenheizung aus, mal streiken die Fensterheber, zuletzt der Scheibenwischermotor. Inzwischen hat Meininger den vierten Leihwagen und die Nase voll. Er wollte das

    Auch sonst ist es nicht so einfach, ein „Montagsauto“ loszuwerden. Die Faustregel lautet: Je schwerwiegender oder gefährlicher der Mangel, umso leichter lässt sich das Auto umtauschen. Doch wann ist ein Mangel schwerwiegend und wann eine Bagatelle?

    Das jüngste Urteil zu einem „Montagsauto“ ging zulasten des betroffenen Kfz-Käufers. Der zahlte 134.000 Euro für ein Wohnmobil, darf aber nicht von dem Geschäft zurücktreten, obwohl er binnen zweier Jahre 35 Mängel für immerhin 5500 Euro beseitigen ließ.

    Da hatte die Satelliten-Antenne des Wohnmobils geknarzt, waren Flecken in der Spüle und die Toilettenkassette war nicht ordentlich befestigt. Zuletzt waren aus Sicht des Käufers trotz diverser Garantiearbeiten noch immer 15 Mängel nicht behoben. Die Werkstatt hatte den Rücktritt vom Kaufvertrag abgelehnt. Sie bot die Beseitigung der Mängel im Wege der Nacherfüllung an.

    Der Bundesgerichtshof entschied am 23. Januar, dass das Fahrzeug nicht als „Montagsauto“ zu bewerten und deshalb kein Rücktritt möglich sei. Die Kosten lägen „im Bereich der Unerheblichkeit“ (Az. VIII ZR 140/12). Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Diese hatte darauf verwiesen, dass die Reparaturkosten für die zuletzt behaupteten Sachmängel lediglich drei Prozent des Kaufpreises ausmachten und damit „im Bereich der Unerheblichkeit“ liegen würden.

    Montagsauto: Mängel beim Händler reklamieren

    Was also tun, wenn man überzeugt ist, ein Montags- oder Zitronenauto, wie es in den USA heißt, ausgeliefert bekommen zu haben? Der Berliner Anwalt für Verkehrsrecht Roman Becker rät: „In jedem Fall sollten Autokäufer frühzeitig und vollständig die festgestellten Mängel beim Händler reklamieren, um Nachbesserung ersuchen und eine (angemessene) Frist setzen.“ Weigere sich der Händler, die Mängel zu beseitigen, gelingt die Nachbesserung nicht oder häufen sich die Mängel, sei es ratsam, mit einer Verbraucherschutzberatung oder einem Fachanwalt das weitere Vorgehen festzulegen.

    Der ADAC empfiehlt, bei mehreren Mängeln oder mehrfach gescheiterten Reparaturversuchen vom Händler eine „Nacherfüllung“ anstatt weiterer „Nachbesserungen“ zu verlangen. Wer dabei den „Rücktritt vom Vertrag“ wählt, dem helfe eine Liste mit den Fehlern und der Reparaturgeschichte des Fahrzeugs als Argumentationshilfe. Ansprechpartner sei in solchen Fällen der Händler, nicht der Hersteller des Fahrzeugs.

    Was muss auf die Liste? Nicht jeder Fehler am Fahrzeug ist ein „Mangel“ im Sinne der Sachmängelhaftung. Nur „Abweichungen von einer Vereinbarung oder der üblichen und durchschnittlichen Beschaffenheit“ gelten als Makel. Davon ausgeschlossen sind also beispielsweise Fehler durch unsachgemäße Bedienung. Aber auch Unterschiede zu einem nicht vertraglich vereinbarten Standard dienen nicht als Argument. Ein Beispiel sind Werbeaussagen, beispielsweise über den durchschnittlichen Spritverbrauch. Entspricht der Neuwagen nicht diesem Kriterium, gilt das nur dann als Mangel, wenn die Werte im Kaufvertrag festgehalten wurden.

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