Die Praxis, männliche Küken nach dem Schlüpfen zu töten, verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Das OVG bestätigte damit mehrere Urteile von Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen gegen einen Erlass der rot-grünen Landesregierung.
Das Tierschutzgesetz erlaube das Töten von Tieren, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliege, teilte der Senat mit. Die Aufzucht der ausgebrüteten männlichen Küken sei für die Brütereien aber mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden, so die Urteilsbegründung. Revision ließ das OVG nicht zu (Az.: Aktenzeichen 20 A 488/15 und 20 A 530/15).
Landesumweltminister Johannes Remmel (Grüne) wollte das Töten aus rein wirtschaftlichen Gründen 2013 per Erlass unterbinden. Dagegen zogen elf betroffene Brütereien vor die Verwaltungsgerichte. Die Bundesregierung lehnt ein Verbot ab und setzt auf technische Lösungen, die 2017 marktreif sein sollen. Dabei wird bereits vor dem Schlüpfen erkannt, welches Geschlecht der Embryo hat.
Hintergrund der seit geraumer Zeit praktizierten Kükentötung ist, dass die Agrarindustrie für männliche Nachkommen der Legehuhnrassen keine Verwendung hat - sie legen weder Eier, noch setzen sie gut Fleisch an. Männliche Küken von Legehuhnrassen werden daher als Eintagesküken getötet. Zum Teil landen die geschredderten oder vergasten männlichen Küken auf dem Müll. Ein kleiner Teil wird als Tierfutter genutzt. (dpa)