Getränke-Hersteller Rabenhorst darf Rotbäckchen-Saft also weiterhin mit "Lernstark" bewerben. Der Bundesgerichtshof (BGH) billigte die Angaben auf dem Etikett der Sorte - nannte aber erst einmal keine Begründung.
Nach Ansicht des BGH verstößt die Werbung für Rotbäckchen-Saft nicht gegen europäisches Recht. Damit scheiterte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Klage gegen Rabenhorst in letzter Instanz. Die Vorinstanzen hatten den Rotbäckchen-Fall noch anders beurteilt und den Verbraucherschützern recht gegeben.
So sah das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz 2013 in der Kombination der Abbildung eines Mädchenkopfes (blonde Haare, rote Bäckchen, blaues Kopftuch) beim Rotbäckchen-Saft mit den Angaben "Lernstark" sowie "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" einen Verstoß gegen die europäischen Regeln zum Verbraucherschutz. Dagegen war Rabenhorst in Revision gegangen.