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Rotbäckchen-Saft: "Lernstarker" Kindersaft? BGH verhandelt über Rotbäckchen-Slogan

Rotbäckchen-Saft

"Lernstarker" Kindersaft? BGH verhandelt über Rotbäckchen-Slogan

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    Der Hersteller von «Rotbäckchen»-Saft darf nicht mehr behaupten, dass das Getränk gut für die Konzentration ist.
    Der Hersteller von «Rotbäckchen»-Saft darf nicht mehr behaupten, dass das Getränk gut für die Konzentration ist. Foto: Thomas Frey (dpa)

    Wie weit darf der Hersteller eines Kindersafts bei der Bewerbung seines Produkts gehen? Diese Frage muss der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag klären. Doch es geht in dem Prozess unter Umständen auch um die Frage, ob Rotbäckchen überhaupt ein Kindersaft ist (Az.: I ZR 222/13).

    Worum dreht sich das Verfahren?

    Um Angaben auf den Flaschen einer Rotbäckchen-Sorte, die seit 2011 im Sortiment ist. Unter dem Mädchenkopf ist zu lesen: "Lernstark" und "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

    Wer hat dagegen geklagt?

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Verbraucherschützer werfen dem Safthersteller Rabenhorst einen Verstoß gegen europäische Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Angaben vor. "Die Angaben auf der Flache sind nach der Europäischen Health-Claims-Verordnung nicht erlaubt", sagte Susanne Einsiedler vom vzbv der Deutschen Presse-Agentur.

    Was sagen diese europäischen Vorgaben?

    Die sogenannte Health-Claims-Verordnung gilt unmittelbar für alle EU-Mitgliedstaaten, also auch für Deutschland. Sie regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht. Damit sollen Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten und nicht zugelassenen Angaben geschützt werden. Bei der Entwicklung und Gesundheit von Kindern ist die Verordnung besonders streng.

    Wie sahen die Vorinstanzen den Fall?

    Die gaben den Verbraucherschützern recht.

    Warum?

    Für das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz war es die Verbindung der Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zusammen mit der Abbildung des Mädchenkopfes auf dem Etikett. Dadurch werde unzutreffend vorgegeben, dass der Saft den Lernprozess eines Kindes stärke und unterstütze, hieß es.

    Warum ist Rabenhorst in Revision gegangen?

    In den Vorinstanzen hatte der Produzent argumentiert, dass es sich bei seinen Rotbäckchen-Säften gar nicht um ein reines Kinderprodukt handele. Der Saft werde insbesondere auch von älteren Menschen gern getrunken. Die Angaben seien daher zulässig.

    Was muss der BGH nun genau klären?

    Er muss die Urteile der Vorinstanzen prüfen. Dabei wird das Gericht nach Einschätzung des Münchner Markenrechtsanwalts Andreas Schulz klären müssen, ob es sich bei dem Saft tatsächlich um ein spezielles Kinderprodukt handelt. Die Vorinstanzen hatten das ja so gesehen. "Zielgruppe der Werbung sind Kinder", urteilte das OLG Koblenz.

    Welche Möglichkeiten hat der BGH?

    Er kann einerseits das Urteil des OLG Koblenz bestätigen. Der Senat kann es aber auch aufheben und den Fall zur neuen Verhandlung nach Koblenz zurück verweisen. Das wird dann der Fall sein, wenn die BGH-Richter anderer Auffassung sind als ihre OLG-Kollegen. Der BGH kann den Fall aber auch dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegen. Die BGH-Entscheidung ist noch für Donnerstag zu erwarten. dpa

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