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Oberlandesgericht: Apothekenautomat von Docmorris bleibt verboten

Oberlandesgericht

Apothekenautomat von Docmorris bleibt verboten

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    Blick in eine DocMorris Apotheke mit einem Bildschirm für eine Videoberatung und einem Ausgabeautomaten in Hüffenhardt.
    Blick in eine DocMorris Apotheke mit einem Bildschirm für eine Videoberatung und einem Ausgabeautomaten in Hüffenhardt. Foto: Ralf Seidel, dpa (Archiv)

    Der bundesweit erste Apothekenautomat von Docmorris bleibt bis auf weiteres außer Betrieb. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte am Mittwoch das vom Landgericht Mosbach verhängte Verbot: Der Automat sei wettbewerbswidrig.

    Bei der "pharmazeutischen Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe" konnten Kunden per Video Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen und Medikamente aus einem Automaten erhalten. Nun aber waren Klagen des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg, von zwei Apothekern aus der Umgebung und eines Kölner Apothekers erfolgreich, der eine Online-Apotheke betreibt.

    Apothekenautomat verstoße gegen Arzneimittelgesetz

    Das OLG sieht einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Verschreibungspflichtige Medikamente dürften nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden. Es folgte nicht dem Argument von Docmorris, es handle sich um erlaubten Versandhandel. Es sei kein Versand an den Endverbraucher, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, so das OLG. "Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus."

    Auch genügen die Kontrollen per Video nach Ansicht des Gerichts nicht den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung. So sei es nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.

    Eine Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Docmorris kann aber dagegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und so vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen.

    In zwei weiteren Verfahren zum selben Thema wurde der Verkündungstermin aus formalen Gründen auf den 26. Juni verlegt. Hintergrund ist eine andere Besetzung des Senats. Der Fall Hüffenhardt beschäftigte auch die Verwaltungsgerichte. Das

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