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Molkerei Ehrmann: Gericht urteilt: "Monsterbacke"-Werbung ist nicht irreführend

Molkerei Ehrmann

Gericht urteilt: "Monsterbacke"-Werbung ist nicht irreführend

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    Ist Ehrmann mit seiner Werbung für Monsterbacke zu weit gegangen? Nein, sagt der Bundesgericchtshof.
    Ist Ehrmann mit seiner Werbung für Monsterbacke zu weit gegangen? Nein, sagt der Bundesgericchtshof. Foto: Franziska Kraufmann dpa

    Der Milchslogan der Molkerei Ehrmann auf der Verpackung ihres Kinderquarks "Monsterbacke" führt Verbraucher nicht in die Irre. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Der Slogan dürfe aber nicht für sich alleine stehen, sondern benötigt einen speziellen gesundheitsbezogenen Hinweis (Az.: I ZR 36/11). 

    In dem Rechtsstreit geht es um den Spruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" auf der Verpackung des Früchtequarks. Die Wettbewerbszentrale hatte Ehrmann deshalb wegen Irreführung verklagt.

    Bei dem Früchtequark handele es sich jedoch erkennbar um ein Produkt, das sich von Milch unterscheide, urteilte der BGH nun. "Der Verbraucher weiß, dass Früchtequark mehr Zucker hat als Milch", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher in Karlsruhe. 

    Nach dem Europarecht brauche ein solcher Slogan jedoch zusätzliche Angaben wie etwa einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung. Um darüber zu entscheiden, wies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück.

    Der Fall "Monsterbacke" beschäftigt die Justiz schon seit fast fünf Jahren. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Wettbewerbszentrale 2011 zunächst recht gegeben. Ehrmann ging zum BGH, der legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Nach der Entscheidung der Europarichter 2014 musste der BGH deren Vorgaben jetzt in deutsches Recht umsetzen. 

    Werbung beschäftigt den Wettbewerbssenat des BGH ohnehin immer wieder. Erst im September billigten die Richter die Bezeichnung "Energy & Vodka" für ein Alkohol-Mixgetränk. Nach Ansicht des Gerichts wird den Verbrauchern nicht unzulässigerweise vermittelt, dass das zu einem Viertel aus Wodka bestehende Getränk fit macht. 

    Im Februar ging es dann um Babynahrung: Hipp darf die Bezeichnungen "Praebiotik" und "Probiotik" zumindest dann nicht auf seine Produkte schreiben, wenn zugleich auf einen Nutzen für den Darm hingewiesen wird. dpa/AZ

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