Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft begrüßt die Einführung einer steuerlichen Home-Office-Pauschale in der Corona-Krise. „Auch wer nur in der häuslichen Arbeitsecke arbeitet, hat Kosten für Heizung, Strom und Wasser“ sagte der Verbandsvorsitzende Thomas Eigenthaler unserer Redaktion. „Eine Pauschale hat auch eine vereinfachende Wirkung sowohl für den Steuerzahler wie für das Finanzamt, denn die Kosten müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden“
Die Gewerkschaft hält auch die Höhe des Beitrags für angemessen und verweist darauf, dass wer ein echtes Arbeitszimmer zuhause habe, maximal 1250 Euro im Jahr geltend machen könne. „Ein Jahresbetrag von 600 Euro - also die Hälfte - ist für ein bloße Arbeitsecke daher völlig in Ordnung“, sagte Eigenthaler. „Wer die Homeoffice-Pauschale geltend macht, muss aber damit rechnen, dass das Finanzamt die Anzahl der Arbeitstage bei der Entfernungspauschale kürzt“ Nach Ansicht der Steuer-Gewerkschaft sei die Homeoffice-Pauschale Teil der Werbungskosten und könne nicht neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
Steuergewerkschaft fordert Ausnahmeregelung für Kurzarbeitergeld
Eigenthaler fordert zudem eine befristete Regelung für das Kurzarbeitergeld, damit nicht auf Millionen Betroffene wegen der Corona-Krise Steuernachzahlungen mit immensen Arbeitsaufwand für die Finanzämter zukommen. „Leider hat sich die Große Koalition bislang nicht auf eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für Kurzarbeitergeld verständigen können“, kritisierte der Gewerkschaftsvorsitzende.
„Diese Nachjustierung des Steuersatzes kann mehrere Hundert Euro pro Jahr zu Lasten des Kurzarbeiters ausmachen“, betonte Eigenthaler. „Wer sich in Kurzarbeit befindet, kann grundsätzlich keine Ausgaben – auch keine Homeoffice-Pauschale - geltend machen“, warnte der Experte. „Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, so dass keine steuerlichen Ausgaben geltend gemacht werden können.“
Mehr Aufwand für die Finanzämter bei neuer Kurzarbeitsregelung?
Eigenthaler erwartet erhebliche Zusatzarbeit für die Finanzämter, wenn es zu keiner neuen steuerlichen Kurzarbeitsregelung kommt: „Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, hat die gesetzliche Pflicht, bis spätestens Ende Juli 2021 eine Steuererklärung für das Jahr 2020 abzugeben“, erklärt er. „Diese Nachjustierung dürfte in rund acht Millionen Fällen erforderlich sein“, schätzt der Experte. Dabei dürften viele sein, die sonst keine Steuerklärung abgäben. „Es ist mit zusätzlich zwei bis zwei Millionen zusätzlichen Steuererklärungen zu rechnen, die dann von den Finanzämtern zu bearbeiten sind“, sagte er „ Die Steuergewerkschaft kritisiert diesen Riesenaufwand für nur ein Jahr“, betonte Eigenthaler. „Sie dürfte zu einer hohen Verunsicherung, ja zur Verärgerung der von Kurzarbeit Betroffenen führen“ fügte er hinzu.
Zudem sei die derzeitige Regelung kompliziert: „Der Progressionsvorbehalt ist einem normalen Steuerzahler kaum zu erklären, dies wird zu einem immensen Kommunikationsaufwand für die Finanzämter führen“, warnte er. „Mit einer Aussetzung der Vorschrift für ein Jahr ließe sich ein enormer Aufwand für alle Beteiligten vermeiden“, betonte Eigenthaler.
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