„Schatz, lass uns heiraten – und Steuern sparen!“ Nichts kommt wohl schlechter an, als beim Heiratsantrag das Finanzamt mit ins Spiel zu bringen. Dabei sollte sich jedes Brautpaar schon vor der Eheschließung mit der steuerlichen Auswirkung des Ja-Worts beschäftigten, rät Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH).
Schließen zwei Menschen den Bund fürs Leben, bilden sie – rein steuerlich betrachtet – in der Regel auch vor dem Fiskus eine Einheit. Und das bringt häufig klare finanzielle Vorteile. „Davon kann sich so manches Paar eine größere Hochzeitsfeier leisten“, sagt Georgiadis.
Die Aussage, dass sich Heiraten vor allem wegen des Finanzamts lohnt, gilt immer dann, wenn ein Partner besser verdient als der andere. Sind die Einkünfte etwa gleich hoch, tendiert der Steuervorteil eher gegen null.
Der Grund dafür ist das Ehegatten-Splitting. So heißt die Methode, wie Finanzbeamte die Einkommensteuer von Ehepaaren berechnen – und auch die von eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dabei wird das Einkommen beider in einen Topf geworfen, halbiert und für diese eine Hälfte die Einkommensteuer berechnet. Dann wird die Summe verdoppelt. Heraus kommt die Steuerlast, die das Paar zahlen muss. Aufgrund des Splittings zahlen beide oft weniger Steuern, als jeder Einzelne tun müsste.
Steuervorteile vor allem für Paare mit großem Gehaltsunterschied
Steuerlich günstig fahren vor allem Paare, bei denen der Gehaltsunterschied groß ist. Der Mehrverdiener rutscht so weniger stark in die Steuerprogression, also in die überproportional steigende steuerliche Belastung für höhere Einkommen. Ein Beispiel: Der Ehemann arbeitet Vollzeit und verdient 45000 Euro brutto im Jahr. Seine Frau ist teilzeitbeschäftigt und bringt 15000 Euro im Jahr nach Hause. Vor der Eheschließung muss er knapp 10800 und sie gut 1340 Euro Steuern zahlen (ohne Soli und Kirchensteuer).
Lassen sie sich als Ehepaar zusammen veranlagen, drücken sie ihre Steuerlast mithilfe des Splitting-Tarifs um 1000 Euro, rechnet der VLH vor. Geht der Verdienst zwischen den Eheleuten nicht ganz so weit auseinander, fällt die Ersparnis deutlich geringer aus. Bringt der eine Partner 35000 Euro im Jahr nach Hause, der andere 25000, sparen sie als Ehepaar über das Splitting-Verfahren nur 84 Euro.
Vorteilhaft ist, dass zusammen veranlagte Eheleute die Verluste des einen mit den Einkünften des anderen verrechnen dürfen. Das ist etwa möglich, wenn der eine als Angestellter ein festes Gehalt hat, der andere als Selbstständiger öfter Verluste einfährt und deshalb wenig bis gar keine Steuern zahlen muss. Das Minus des Selbstständigen oder Freiberuflers senkt die Steuerlast des Ehepaares.
Frühzeitig informieren
Ob nach der Hochzeit eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung besser ist, kann das Brautpaar kostenfrei mithilfe des folgenden VLH-Rechners ermitteln. Unterstützung bieten auch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine. „Hochzeiter sollten sich auf jeden Fall frühzeitig informieren“, empfiehlt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
Wichtig ist auch, dass Paare sich Gedanken machen über die Wahl ihrer Steuerklassen nach der Heirat. Denn: Über die Kombination der Steuerklassen bestimmen sie mit, wie viel Lohnsteuer jeden Monat vom Gehalt abgezogen wird – und damit auch, wie hoch das ausgezahlte Nettogehalt ausfällt. „Je früher die Weichen gestellt werden, desto mehr kann monatlich in der Kasse sein“, ermuntert Fachfrau Georgiadis zum Handeln.
Berufstätige Ehepaare haben die Wahl zwischen drei Kombinationen: Entweder ein Mix aus Steuerklasse III und V, wenn die Gehälter unterschiedlich hoch ausfallen – oder IV/IV, wenn beide etwa gleich viel aufs Konto bekommen. Verdient der besser bezahlte Partner etwa 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens oder mehr, ist der Mix aus den Steuerklassen III und V in der Regel empfehlenswerter als die Kombination IV und IV, sagt Rauhöft. Der Besserverdienende hat in Klasse III deutlich weniger Abzüge. Allerdings kann das zu Nachforderungen des Fiskus führen.
Änderung der Steuerklassen jederzeit möglich
Als dritte Option ist die Kombination IV/IV mit Faktor möglich. Sie kann erste Wahl sein, wenn die Eheleute in etwa das gleiche Monatsgehalt erhalten und Steuernachzahlungen umschiffen wollen. Wegen des Faktors errechnet das Finanzamt zuerst die voraussichtliche Jahressteuerlast des Paares. Diese wird dann durch 12 geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. Nachforderungen kommen da gar nicht erst auf. Mit dem kostenfreien Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums (Stichworte: Berechnung der Lohnsteuer und Faktorverfahren) kann jedes Paar selbst ermitteln, welche Kombination am besten ist. Eine Änderung der Steuerklassen ist jederzeit beim Finanzamt möglich, spätestens bis 30. November eines Jahres.
Für Brautpaare mit Kindern gilt: Damit sie keine Einbußen beim Elterngeld haben, muss die Mutter spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes die richtige Steuerklasse haben. Sonst bekommen Doppelverdiener schlimmstenfalls einige tausend Euro weniger Unterstützung vom Staat, warnt Rauhöft.
Verheiratete können auf Nummer sicher gehen und schon vor einer Schwangerschaft die Steuerklassen wechseln. Der Partner mit weniger Verdienst geht dann etwa in die III, der andere in die V. Die Eheleute zahlen damit zwar erst einmal mehr Steuern, können sich die Abzüge aber über die Steuererklärung zurückholen. Wie sich das Elterngeld durch einen Steuerklassenwechsel beeinflussen lässt, lässt sich unter hier prüfen.