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Hintergrund: BGH entscheidet für Autokäufer - wer haftet wann?

Hintergrund

BGH entscheidet für Autokäufer - wer haftet wann?

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    Der BGH verhandelt, wann Verbraucher vom Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens zurücktreten können.
    Der BGH verhandelt, wann Verbraucher vom Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens zurücktreten können. Foto: Arne Dedert, dpa (Archiv)

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute mit Urteilen in zwei Fällen geklärt, inwieweit Autokäufer wegen Bagatellschäden vom Kauf zurücktreten können. Die Urteile stärken Autokäufer. In einem Fall hatte ein Käufer die Abnahme eines Neuwagens wegen eines Lackschadens verweigert, weil der Händler nur einen Preisnachlass von 300 Euro gewähren wollte, obwohl die Schadensbehebung laut Gutachter über 500 Euro gekostet hätte.

    Im zweiten Fall war der Kläger vom Kauf eines gebrauchten Volvo zurückgetreten, weil das Kupplungspedal gelegentlich hängen blieb. Der Verkäufer wollte dies nicht nachbessern.

    Doch welche Möglichkeiten haben Verbraucher generell wenn sie Schäden an gekauften Pkws feststellen? Macht das neue Auto Ärger, haftet nicht in jedem Fall der Händler. Die Rechtslage beim Verkauf an Privatleute:

    Neuwagen:

    Hier können Käufer normalerweise binnen zwei Jahren Ansprüche geltend machen. Taucht in den ersten sechs Monaten ein Problem auf, wird zugunsten des Käufers angenommen, dass es den Mangel schon bei der Übergabe des Autos gab. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom Oktober müssen Verbraucher dabei künftig nur nachweisen, dass der Wagen einen Mangel hat - nicht mehr, was die Ursache dafür ist.

    Grundsätzlich darf der Händler zunächst versuchen, das Problem zu beheben oder einen Ersatzwagen zu beschaffen. Erst wenn das zwei Mal nicht klappt, hat der Käufer das Recht, einen Teil des Preises zurückzufordern oder ganz vom Kauf zurückzutreten. Schadenersatz kommt nur infrage, wenn den Verkäufer eine Schuld trifft. Bei einer Reparatur trägt der Händler die Kosten fürs Abschleppen und die Ersatzteile, nicht aber für einen Mietwagen.

    Gebrauchtwagen:

    Hier dürfen die Händler ihre Haftung auf ein Jahr verkürzen - was sie auch häufig tun. Besonderheiten ergeben sich, weil das Auto beim Kauf naturgemäß nicht mehr aussieht wie neu. Normale Gebrauchsspuren sind also kein Grund für Reklamationen. Auch kaputte Verschleißteile muss der Verkäufer nicht ersetzen. Ob ein echter Mangel vorliegt, haben deshalb häufig im Einzelfall die Gerichte zu entscheiden. AZ/afp/dpa

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