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Google: Google muss auch mal vergessen: Das sind die Folgen des Urteils

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Google muss auch mal vergessen: Das sind die Folgen des Urteils

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    Google muss Links auf personenbezogene Daten auf Wunsch löschen.
    Google muss Links auf personenbezogene Daten auf Wunsch löschen. Foto: Britta Pedersen (dpa)

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist ein Durchbruch für das sogenannte Recht auf Vergessen, das die EU in ihrer künftigen Datenschutz-Grundverordnung festschreiben will. Doch welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Richterspruch nun? Wir beschreiben die Folgen:

    Kann ich jetzt von Google, Bing und anderen Suchmaschinenbetreibern verlangen, Inhalte über mich zu löschen?

    Nein. Betroffen sind nur die Betreiber von Suchmaschinen im Internet, die in der EU ihre Dienste anbieten und Filialen auf dem Gebiet der EU haben. Außerdem kann der Nutzer nicht die Löschung der Inhalte, sondern nur der Verweise, der sogenannten Links, auf entsprechende Einträge einfordern. Zum Dritten muss der Betreffende nachweisen, dass die Hinweise auch wirklich sein Privatleben beeinträchtigen oder dem Schutz der persönlichen Informationen widersprechen.

    Kann denn wirklich jeder Nutzer die Löschung solcher Links zu Informationen über sich verlangen?

    Es gibt Einschränkungen, die die Richter auch zugelassen haben. So gelten für Personen des öffentlichen Lebens geringere Schutzvorschriften, weil die Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu deren Daten hat.

    Was muss ich nun konkret tun, wenn ich der Meinung bin, dass eine Suchmaschine einen Link löschen sollte?

    Künftig könnte es so sein, dass ein formelles Schreiben an den Betreiber mit einer Begründung, warum die Löschung notwendig und angemessen ist, ausreicht. Weigert sich das Unternehmen den Link zu löschen, kann der Nutzer den zuständigen Datenschutzbeauftragten einschalten. Da Google beispielsweise seine deutsche Niederlassung in Hamburg hat, wäre also der

    Was sagen die Internet-Konzerne um Google selbst zu dem Urteil?

    Google bezeichnete den Richterspruch gestern als enttäuschend. Das ist verständlich, denn für den Konzern geht es um sein wichtigstes Kapital, den Such-Algorithmus. Rund 200 Faktoren fließen in die Ergebnis-Listen ein, die dem Nutzer präsentiert werden. Einer der wichtigsten Faktoren dabei ist, wie oft andere Benutzer den Suchbegriff angeklickt haben. Manchmal bekommen Betroffene also auch deshalb einen Stempel aufgedrückt, weil besonders viele die entsprechenden Einträge anklicken.

    Betrifft das Urteil nur Hinweise auf lange Jahre zurückliegende Inhalte?

    IT-Rechtsexperten rechnen gerade in diesem Punkt mit einer Klagewelle, weil die Richter dies bisher nicht festgelegt haben. Der EuGH spricht davon, dass vor allem solche Inhalte nicht mehr zugänglich sein sollen, seit deren Veröffentlichung viele Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechen. Die Gerichte müssen wohl im Einzelfall klären, was darunter zu verstehen ist.

    Kann Google das automatische Vervollständigen von etwa Namen mit häufig gesuchten Begriffen, die sogenannte Autocomplete-Funktion, nicht einfach abschalten?

    Das wäre sicherlich möglich. Schon bisher filtert Google die vorgeschlagenen Suchbegriffe und nimmt nach eigenen Angaben Wortverbindungen raus, die in engem Zusammenhang mit Pornografie, Gewalt, Hassreden und Urheberrechtsverletzungen stehen. Bei einzelnen betroffenen Personen sind solche vorherigen Filtereinstellungen natürlich nur schwer möglich. Außerdem verweist der Konzern nicht zu Unrecht darauf, dass derartige Eingriffe einer Zensur gleichkommen. Auch der EuGH hat ja ein grundsätzliches Interesse der Öffentlichkeit an verfügbaren Informationen bejaht.

    Kann ich als Nutzer eigentlich selbst etwas tun?

    Es ist kein Problem, in den Einstellungen des Browsers die Autocomplete-Funktion abzuschalten. Nutzer wissen aber auch, dass so die Suche gerade bei Kennwörtern mit vielen Einträgen erschwert wird.

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