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Flüge in Europa: Bis zu 6.000 Euro für Flugverspätungen

Flüge in Europa

Bis zu 6.000 Euro für Flugverspätungen

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    Fluggäste können den Ausblick aus dem Flugzeug auch genießen, wenn sie zu spät ankommen. Der EuGh hat entschieden, dass Fluglinien zahlen müssen, wenn ihre Flugzeuge zu spät ankommen.
    Fluggäste können den Ausblick aus dem Flugzeug auch genießen, wenn sie zu spät ankommen. Der EuGh hat entschieden, dass Fluglinien zahlen müssen, wenn ihre Flugzeuge zu spät ankommen. Foto: Marcus Brandt dpa

    Rechtzeitig zu Beginn der Reisewelle hat das höchste Gericht der EU die Fluggastrechte zulasten der Airlines weiter gestärkt. In seinem Urteil zum Fall einer deutschen Touristin stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, kurz EuGH, am Dienstag klar, dass eine Entschädigung nicht von der Verspätung beim Abflug, sondern bei der Ankunft am Zielort abhängig ist.

    EuGH-Urteil umfasst auch Kombinationsflüge

    Im konkreten Fall war eine Bremerin mit der Fluglinie Air France vom Airport der Hansestadt aus über Paris und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay) geflogen. Schon die erste Maschine hob mit zweieinhalbstündiger Verspätung ab, sodass die Anschlussflüge nicht erreicht wurden. Als die Frau schließlich an ihrem Ziel ankam, war sie elf Stunden später dran, als bei der Buchung vorgesehen.

    Vor Gericht erhob die Betroffene Anspruch auf Entschädigung unter Berufung auf die EU-Verordnung über Fluggastrechte, die man ihr auch zusprach. Allerdings reichte die Fluggesellschaft Revision beim Bundesgerichtshof ein. Begründung: Die Verspätung habe beim Abflug unter der Drei-Stunden-Marke gelegen, ab der laut EU-Vorschrift Erstattungen geleistet werden müssen.

    Die Luxemburger Richter stellten nun über den konkreten Fall hinaus klar, dass für die Bemessung einer Entschädigung grundsätzlich die Verspätung bei der Ankunft am Zielort entscheidend ist. Dabei dürfe kein Unterschied gemacht werden, ob es sich um einen Direktflug oder eine Kombination mehrerer Verbindungen handele.

    Bei Unwetter oder Streiks entfällt der Anspruch auf Entschädigung

    Für eine unterschiedliche Behandlung gebe es keinen Grund. Wichtig sei nur die Tatsache, dass der Reisende „mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundene Unannehmlichkeiten“ zu erdulden habe. Diese Entschädigung wird laut EU-Verordnung abhängig vom Ausmaß der Verspätung und der Länge der Reise berechnet und kann bis zu 600 Euro betragen. Allerdings kann sie heruntergestuft werden – beispielsweise wenn ein zeitnaher Ersatzflug angeboten wird.

    Beim Vorliegen besonderer Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat, darf die Entschädigung sogar ganz entfallen. Das trifft zum Beispiel auf extreme Wetterbedingungen oder Streiks zu. Ansonsten aber gebe es keinen Grund, eine Entschädigung vorzuenthalten.

    Wie ernst der Europäische Gerichtshof diese EU-Verordnung nimmt, zeigt ein kleiner Zusatzhinweis. Bei größeren Flugzeugen, die voll ausgebucht sind, könnten für eine Entschädigung ja durchaus hohe Summen anfallen. Doch das sei kein Grund, davon Abstand zu nehmen. In einer Erklärung des Gerichtes heißt es dazu: „Das Ziel des Schutzes der Verbraucher und damit auch der Fluggäste kann negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen.“

    Da der EuGH keine nationalen Streitfälle entscheidet, geht das Verfahren nun an den Bundesgerichtshof zurück, der urteilen wird, ob die Frau ihr Geld bekommt oder nicht (Aktenzeichen: EuGH C-11/11).

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