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Faschingskostüme: BGH: Pippi-Langstrumpf-Kostüme verletzen nicht das Urheberrecht

Faschingskostüme

BGH: Pippi-Langstrumpf-Kostüme verletzen nicht das Urheberrecht

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    Höchstrichertlich steht nun fest: Kinder dürfen sich wie Pippi Langstrumpf verkleiden.
    Höchstrichertlich steht nun fest: Kinder dürfen sich wie Pippi Langstrumpf verkleiden. Foto: Delden (dpa)

    Gerade Mädchen lieben die bärenstarke und unkonventionelle Pippi Langstrumpf und würden am liebsten in ihre Haut schlüpfen. Das dürfen sie auch, entschied jetzt der Bundesgerichtshof, kurz BGH. Das Gericht sah in einer Werbeaktion der Supermarktkette Penny für Pippi-Faschingskostüme keine Verletzung von Urheberrechten.

    „Das Gericht will Menschen nicht die Möglichkeit nehmen, in eine andere Identität zu schlüpfen“, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm zur Urteilsbegründung. Penny hatte 2010 für die Faschingskostüme geworben. Auf dem Werbeprospekt war eine junge Frau mit roten abstehenden Zöpfen zu sehen. Sie trug ein Kleid, Strümpfe und Schuhe, die der berühmten Figur der schwedischen Schriftstellerin Astrid Lindgren der Buchbeschreibung nach ähnelten.

    Werbung für Pippi-Langstrump-Kostüm keine Urheberrechtsverletzung

    Die Erbengemeinschaft Lindgrens sah darin die Verletzung ihrer Urheberrechte und verlangte 50.000 Euro. Die Werbung habe nicht alle im Buch beschriebenen Merkmale Pippi Langstrumpfs wiedergegeben und sei daher keine Urheberrechtsverletzung, entschied der Bundesgerichtshof. Dennoch wies der BGH den Fall an die Vorinstanz zurück. Diese muss klären, ob die Rechte der Erben möglicherweise aus anderen Gründen verletzt worden sind. (dpa)

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