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Insolvenzwelle: Drohende Pleiten: Staatsgeld allein reicht nicht

Insolvenzwelle

Drohende Pleiten: Staatsgeld allein reicht nicht

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    Können Betriebe, die als Kapitalgesellschaft geführt werden, zehn Prozent ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, müssen sie nach spätestens drei Wochen formell Insolvenz anmelden.
    Können Betriebe, die als Kapitalgesellschaft geführt werden, zehn Prozent ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, müssen sie nach spätestens drei Wochen formell Insolvenz anmelden. Foto: Martin Gerten, dpa

    Die beschlossenen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise in Schieflage geraten, sind beispiellos. Doch selbst wenn das Geld fließt, drohen den Inhabern vieler kleinerer Betriebe, die nun akut gefährdet sind, sogar strafrechtliche Probleme. Darauf weist der Augsburger Anwalt Hilmar Pickartz hin, der seit Jahren im Bereich Unternehmenssanierung und Insolvenzvermeidung tätig ist.

    Hintergrund ist das Insolvenzrecht. Die Mehrzahl kleinerer Mittelstands- oder Handwerksbetriebe werden als Kapitalgesellschaft geführt. Für sie gilt laut einschlägiger Rechtssprechung: Können sie zehn Prozent ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, müssen sie nach spätestens drei Wochen formell Insolvenz anmelden. Diese Grenze ist schnell erreicht. Gerade im Gastgewerbe oder in der Gastronomie, wo sich die Umsätze spätestens seit der vergangenen Woche dramatisch gegen null entwickeln.

    Die Verlängerung der Frist reicht in der Corona-Krise nicht aus

    Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat zwar angekündigt, dass die Insolvenzantragspflicht bis Ende September ausgesetzt wird. Aber die konkrete Umsetzung steht noch aus – und die Zeit drängt. Voraussetzung für die Aussetzung soll laut Lambrecht sein, dass die Ursache der Insolvenz auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Zudem muss es eine begründete Aussicht geben, dass der Betrieb durch die öffentlichen Hilfen und ernsthafte Sanierungsbemühungen fortgeführt werden kann. Theoretisch soll die Maßnahme sogar bis Ende März 2021 verlängert werden können.

    Doch die Aussetzung der Antragspflicht reicht nicht aus, sagt Pickartz: „Die Insolvenz hat auch eine strafrechtliche Seite und die besagt, dass verspätete Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder Arbeitnehmeranteilen der Lohnsteuer, strafbewehrt sind.“ Folglich müsste auch die Strafverfolgung für den Ausnahmezeitraum anders geregelt oder ausgesetzt werden. Sonst drohten Geldstrafen. Vielen Betriebsinhabern sei nicht klar, wie streng die Rechtsprechung und die Reglung diesbezüglich sind.

    „Angenommen, ein Betrieb erhält 10.000 Euro und zahlt davon drei Gläubiger aus: Geht er trotzdem pleite, kann der Insolvenzverwalter die Zahlungen zurückfordern, da sie in der Insolvenzsituation getätigt wurden“, so Pickartz. Bekommen würden das Geld dann vorrangig zu bedienende Gläubiger – etwa Insolvenzverwalter.

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