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Corona-Regeln auf der Arbeit: 3G-Regel in Unternehmen in Bayern

Corona-Maßnahmen

Was bedeuten die Corona-Regeln für Betriebe und Angestellte?

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    Wenn die Corona-Ampel auf rot springt, müssen viele Unternehmen 3G umsetzen. Ohne den Impfstatus abfragen zu dürfen, bleibt das schwierig.
    Wenn die Corona-Ampel auf rot springt, müssen viele Unternehmen 3G umsetzen. Ohne den Impfstatus abfragen zu dürfen, bleibt das schwierig. Foto: Frank Rumpenhorst, dpa

    Die Zahl der Infizierten steigt rasant, die Corona-Ampel springt auf Rot. Wenn das geschieht, gelten auch für Unternehmen strengere Regeln. Diese Vorgaben umzusetzen, wirft allerdings – Stichwort 3G und Impfstatus – einige Fragen auf. Der bayerische Hotellerie- und Gaststättenverband fordert jedenfalls vehement Nachbesserungen von der Staatsregierung. Und nicht nur der.

    Was müssen Unternehmen nach aktuell gültigen Corona-Regeln tun, wenn die Ampel auf Rot springt?

    Patrick Augustin, Experte für Arbeitssicherheit bei der IHK Schwaben, antwortet auf Anfrage unserer Redaktion so: „Springt die Corona-Ampel in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt auf Rot, müssen Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten – die nicht wie etwa Diskotheken bereits einer Testnachweispflicht unterlagen – für alle, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben, eine 3G-Zugangsbeschränkung einführen und auch umsetzen.“

    Unternehmen, die bisher der gesetzlichen 3G-Regel – geimpft, genesen, getestet (Antigen) – unterlagen, wie beispielsweise Spielhallen oder Kinos, können dann nur noch Kunden nach der 2G-Regel (geimpft oder genesen) einlassen. Ausgenommen hiervon, so Augustin, seien Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleister wie zum Beispiel die Friseure. Für die gilt 3Gplus: Geimpft, genesen oder getestet. Und zwar mit PCR-Test.

    Was müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nachweisen beziehungsweise die Unternehmen abfragen, wenn 3G gilt?

    Augustin sagt: „Die Unternehmen müssen sich einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen lassen und diesen überprüfen.“ Ob sie diese Testergebnisse dann auch dokumentieren müssen, stehe derzeit noch nicht fest. Augustin meint aber: „Aus Beweisgründen könnte eine datenschutzkonforme Dokumentation jedoch sinnvoll sein.“

    Die Impfstatus-Abfrage ist den Unternehmen aber rechtlich nicht erlaubt. Bedeutet die dann umzusetzende 3G-Kontrolle nicht de facto genau das?

    Augustin sagt: „Das Infektionsschutzgesetz des Bundes erlaubt den Ländern, eine 3G-Pflicht in Betrieben einzuführen. In der Tat kann man daher von einem indirekten Fragerecht sprechen, da die Unternehmen auf diesem Weg in den meisten Fällen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfahren.“

    Die Unternehmen seien jedoch nicht berechtigt, die erhobenen Daten dauerhaft zu speichern oder zu verarbeiten. „In der Regel beträgt die Aufbewahrungsfrist 14 Tage bis zu einem Monat. Danach müssen die Daten vernichtet werden.“

    Was sagt das bayerische Wirtschaftsministerium?

    Die Frage, wie die Unternehmen die Kontrolle von 3G umsetzen sollen, wenn es den Arbeitgebern (von den bekannten wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht erlaubt, ist den Impfstatus der Angestellten zu erfragen, ließ das bayerische Wirtschaftsministerium bis Redaktionsschluss unbeantwortet.

    Ist eine 3G-Kontrolle, wie sie vorgesehen ist, für die Unternehmen überhaupt so schnell umsetzbar?

    Die Unternehmen in der Region, sagt Augustin, hätten in der Pandemie schon oft bewiesen, dass sie mit sehr kurzfristig beschlossenen Hygienevorschriften umgehen können. Dennoch aber sei es für sie „abermals eine riesige Herausforderung“. Am Montag, erläutert Augustin weiter, habe es sehr viele Anfragen aus den Betrieben gegeben, wie die verschärften Regeln nun genau umzusetzen seien. Die Verunsicherung sei groß.

    Was passiert, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin weder einen Testergebnis vorlegen kann noch sich unter Aufsicht testen lassen möchte?

    Augustin erläutert: „Effektiv haben die Arbeitgeber durch die Neuregelung nun die Möglichkeit, sollte jemand kein Testergebnis vorweisen können noch sich testen lassen will, diesen jetzt nach Hause zu schicken. Und zwar ohne Lohnfortzahlung.“

    Was sagen Unternehmen in der Region?

    Bei der Munk Group (früher Günzburger Steigtechnik) zum Beispiel sieht man die Diskrepanz zwischen der Testpflicht-Kontrolle und der nicht gestatteten Impfstatus-Abfrage natürlich auch. Ferdinand

    Was sagen Wirtschaftsverbände zu den Corona-Regeln?

    Achim von Michel, Politikbeauftragter im Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) in Bayern, teilt mit: „Grundsätzlich ist die jetzt notwendige Pflicht von regelmäßigen Schnelltests in Betrieben ab zehn Mitarbeitern für Ungeimpfte zu begrüßen. Um diese Regelung verlässlich umsetzen zu können, muss den Arbeitgebern aber der Impfstatus ihrer Mitarbeiter verlässlich bekannt sein.“ Der BVMW fordert schon lange und auch am Montag wieder die „schnelle Umsetzung eines gesetzlich geregelten Abfrageanspruchs für Arbeitgeber, um die dringend gebotene Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen zu schaffen“.

    Wo gibt es noch Probleme?

    Der Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga Bayern) im Freistaat fordert angesichts der Verschärfungen der Corona-Auflagen „dringend Nachbesserungen“.

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