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Bundesgerichtshof: Branchenbuch-Schwindel: Neues Urteil macht Abzocke schwerer

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Branchenbuch-Schwindel: Neues Urteil macht Abzocke schwerer

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    Der BGH befasste sich heute mit Branchenverzeichnissen im Internet - und wann man nicht dafür zahlen muss.
    Der BGH befasste sich heute mit Branchenverzeichnissen im Internet - und wann man nicht dafür zahlen muss. Foto: dpa

    Viele Geschäftsleute kennen das Problem, sind vielleicht sogar selbst einmal Opfer dieses Tricks geworden. Per Brief oder Fax landet plötzlich ein Schreiben im Büro, in dem es um einen Eintrag in ein Branchenbuch im Internet geht. Häufig ist von einem "kostenlosen Grundeintrag" die Rede, von einem "Korrekturabzug", einer Adressbuch-Offerte oder einem "Daten-Abgleich", den man ausfüllen und zurück schicken solle.

    Der Trick dabei: Im Kleingedruckten oder nur schwer erkennbar heißt es in dem Brief auch, dass man mit dem Zurücksenden des ausgefüllten Formulars einen kostenpflichtigen Vertrag abschließe - und dann mehrere hundert Euro fällig werden. Das groß angepriesene Online-Branchenverzeichnis entpuppt sich zudem oft als nutzloses Adressengrab im Internet.

    Der Bundesgerichtshof hat dieser Masche - oft ist im Volksmund von Adressbuch-Schwindel oder Branchenbuch-Betrug die Rede - heute eine klare Absage erteilt.

    In dem Fall ging es um eine Firma, die ein Branchenverzeichnis im Internet betreibt. Um Eintragungen zu gewinnen, sendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

    Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

    Online-Branchenbuch: Mann sollte 773,50 Euro zahlen pro Jahr

    Ein Geschäftsführer füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Branchenbuch-Firma trug das Unternehmen des Mannes in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 Euro brutto in Rechnung. Als der Mann die Zahlung verweigerte, wurde er von der Firma verklagt. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof.

    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kam dabei zum Schluss, dass der Mann die Rechnung für den Eintrag nicht bezahlen muss. Die so unauffällig eingefügte Entgeltklausel sei nämlich überraschend und deshalb gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Nachdem Grundeinträge in Online-Branchenverzeichnisse sehr oft kostenlos sind, so die Richter, habe der Geschäftsmann nicht davon ausgehen müssen, dass in dem Schreiben irgendwo ein Passus zu Kosten versteckt ist.

    Im vorliegenden Fall machte den Richtern zufolge schon die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht ausreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht sei so angeordnet gewesen, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.

    Tipps für Opfer von Branchenbuch-Abzocke

    Die IHK Augsburg hat Tipps für Opfer von Adressbuch-Schwindel und Branchenbuch-Betrug zusammengefasst. Das Dokument im pdf-Format kann hier heruntergeladen werden.

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